Es ist wieder soweit: Wenn ein Schüler mit Behinderung
eine Schulbegleitung bzw. Integrationsassistenz braucht, dann müssen jetzt
seitens der Erziehungsberechtigten oder rechtlichen Betreuern Anträge bei den Sozialhilfeträgern
gestellt werden.
Das heißt: Es empfiehlt sich, jetzt schon die Anträge auf
den Weg zu bringen, damit einerseits die Ämter und Behörden Zeit haben,
fachliche Stellungnahmen einzuholen, andererseits auch bei einer Ablehnung die
Eltern ins Widerspruchsverfahren zu gehen. Auch wenn es noch so lange hin
scheint bis zum neuen Schuljahr, in der Zeit der Sommerferien passiert in der
Regel nicht viel.
Wenn es „lediglich“ um eine Verlängerung der bestehenden Hilfeleistungen
geht, dann ist in einigen Landkreisen und Kommunen mit Widerständen der Sozialhilfeträger
zu rechnen. Noch immer geistert das Gespenst des Begriffs „Kernbereich der
pädagogischen Arbeit“ umher, welcher durch den Sozialhilfeträger immer dann
herangezogen wird, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer Schulbegleitung
bestehen – „böse Zungen“ behaupten dagegen, dass es grundsätzlich den
Sozialhilfeträgern um die Einsparung von Haushaltsmitteln geht.
Um dieses Problem also gar nicht groß aufkommen zu
lassen, empfiehlt es sich, in beizufügenden Stellungnahmen und Schulberichten
ganz klar eine Abgrenzung vorzunehmen. Es geht also nicht um
schulische-pädagogische Hilfen, wie z.B. Nachhilfe, Hausaufgabenhilfe oder Vermittlung
von Lerninhalten, sondern es geht um Unterstützungsleistungen, die dem Schüler
mit Behinderung die Erlangung einer angemessenen Schulbildung ermöglicht (vgl.
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).
Darunter fallen gem. § 12 der
Eingliederungshilfe-Verordnung:
„1.
heilpädagogische
sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder
und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu
ermöglichen oder zu erleichtern,
2.
Maßnahmen der
Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise
erreichbare Bildung zu ermöglichen,
3.
Hilfe zum Besuch
einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer
Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten
Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer
solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur
Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn
nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten
ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.“
Gerade Ziffer 2 wird zu Problemen führen, weil die
Auslegung letztlich doch in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit
hineinreicht.
Die Sozialhilfeträger müssen prüfen, ob eine
Leistungspflicht seitens des Schulträgers besteht. In Schleswig-Holstein ist
dies der Fall, da das Schulgesetz die Schulträger zur Inklusion verpflichtet.
Nach einem Rechtskommentar kommt in so einem Fall nicht der Sozialhilfeträger
für die Schulbegleitung auf, sondern der Schulträger (vgl. S. 421, Rz. 53 zu
Nr. 5, § 54 in Bieritz-Harder in „LPK-SGB XII“).
Doch die Schulträger könnten trotz Pflicht zur Inklusion
immer auf den Ressourcenvorbehalt, der sich ebenfalls im Schulgesetz
wiederfindet, verweisen und damit faktisch die Unterstützungsleistung
verweigern. Problematisch ist zudem, dass der persönliche Anspruch eines
Hilfeberechtigten im selben Schulgesetz nicht festgeschrieben ist – m.a.W. der
Anspruch kann zwar individuell bestehen, aber die Leistungserbringung muss sich
nicht konkret auf die Abstellung des Anspruches beziehen. Eine ganz schräge
Nummer!
Nochmal: Der Hilfebedarf darf sich nicht auf solche Maßnahmen
wie Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung beziehen, denn dann kann der
Leistungsträger sofort an den Schulträger verweisen. Es ist nicht Aufgabe
der Schulbegleitung, Lerninhalte zu vermitteln!
In einer Entscheidung des LSG Stuttgart wurde ein
Landkreis zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung verpflichtet (siehe
Quellenangabe und Link weiter unten). Darin heißt es:
„…Den Kernbereich
der Schule sah das Landessozialgericht durch die für die Klägerin
erforderlichen Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für die
Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen hätten gerade keine
Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende
Leistungen erbracht, wie eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das
Unterrichtsgeschehen, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen, Unterstützung
bei der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte und kommunikative
Hilfestellungen. Damit hätten sie keine sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.“
CGS
Quelle:
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