Freitag, 20. März 2015

Änderungen beim RBS 3 wirken sich nun doch nicht auf die Vergütungen aus (aktualisiert)

Das BMAS hat nun doch eine Weisung herausgebracht und ausdrücklich diejenigen ausgeklammert vom RBS1-Bezug, die in stationären Wohneinrichtungen leben. Von daher wird es für die Träger dieser Einrichtungen nicht noch mehr Geld geben. Schade, aber verständlich!

Die folgenden Absätze enthalten somit veraltetes Wissen.

Mit den jüngsten Entwicklungen beim Thema Regelbedarfsstufe 3 (RBS 3) könnte es für diejenigen Träger, die bisher dem neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren skeptisch bis feindlich gegenüber standen, nun wirklich sehr schwer gemacht werden.

Das BMAS gab bekannt, dass man einer Forderung des Bundessozialgerichts nachkommt und Menschen, die aufgrund ihres Wohnsitzes bei den Eltern eine abgesenkte Regelbedarfsstufe von monatlich 313 Euro erhalten (RBS 3), den höheren Satz der RBS 1 von monatlich 391 Euro zahlen wird. Eine entsprechende Weisung wird von Frau Arbeitsministerin Nahles erteilt. Zuständig für die Umsetzung sind allerdings die Bundesländer.

Die RBS 3 ist Teil der neuen Vergütung im neuen Vergütungssystem. Von daher sollte sich diese Entscheidung unmittelbar auf die (noch kommenden) Vergütungssätze der beteiligten Träger auswirken. Und das nicht zu knapp! Denn mit monatlich 78 Euro / täglich 2,56 Euro pro Bewohner mehr ergeben sich Steigerungsraten, natürlich je Hilfebedarfsgruppe, von gut und gerne 2 bis 3 %.

Im alten Vergütungssystem war die RBS 3 kein Kalkulationsbestandteil! Wer als Träger jetzt nicht mitzieht, wird nicht daran beteiligt – wobei es noch lange nicht klar ist, ob es nicht doch wieder eine RBS 3 gibt für solche Menschen, die zwar nicht bei ihren Eltern leben, aber in stationären Wohngruppen.

Und ich frage mich auch, ob die Trägerbudget-Teilnehmer hiervon ebenfalls profitieren werden.

CGS