Die Neuerungen, die derzeit diskutiert werden im Rahmen des
bald kommenden Bundesleistungsgesetzes, befördern auch interessante Einsichten zutage.
Doch zuerst einmal soll ein Bundesteilhabegeld (vom Bund
gezahlt) eingeführt werden als eine sogenannte „vorgelagerte Leistung“. Damit
ist wohl gemeint, dass das Bundesteilhabegeld grundsätzlich jedem zusteht, aber
eben nicht als eine zusätzliche Leistung. Das Bundesteilhabegeld soll verrechnet
werden mit anderen, spezifischeren Leistungen. Erhält z.B. ein
Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe gem. § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG (Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges), wird der Anspruch aus dem
Bundesleistungsgesetz verrechnet; noch nicht klar ist dabei, ob dann der
Anspruch verschwindet (Sachleistung) oder in der Höhe entsprechend reduziert
wird (Geldleistung). In jedem Fall wird es m.E. keine Ausweitung des Anspruches
geben. Für die Kommunen ergeben sich nach Feststellung des Deutschen
Landkreistags (Drucksache vom Februar 2014, Berlin) dagegen erhebliche
Einsparungen in Höhe von „ca. 3,6 bis 4,4 Mrd. Euro“.
Dass es zu keiner Leistungsausweitungen kommt, wird von
Wohlfahrts- und Behindertenverbänden kritisiert. Hinzu kommt dann noch, dass
das Bundesteilhabegeld zwar unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird,
nichtsdestotrotz ist ein „anrechnungsfreier Selbstbehalt“ vorgesehen. Wie das
dann aussehen soll, muss man sehen.
Alles in allem deutet sich an, dass das Bundesteilhabegeld
eine Geldleistung sein wird. Die Eingliederungshilfe stellt dagegen eine Sachleistung
dar (nach BSG-Urteil sogar ein „Sachleistungsverschaffungsanspruch“). Ein
scheinbar unüberbrückbarer Gegensatz, den die Texter in den Ausschüssen zum
neuen Gesetz sicherlich im besten Bürokraten-Deutsch formulieren werden.
CGS