Montag, 10. März 2014

Bundesteilhabegeld vs. Eingliederungshilfe

Die Neuerungen, die derzeit diskutiert werden im Rahmen des bald kommenden Bundesleistungsgesetzes, befördern auch interessante Einsichten zutage.

Doch zuerst einmal soll ein Bundesteilhabegeld (vom Bund gezahlt) eingeführt werden als eine sogenannte „vorgelagerte Leistung“. Damit ist wohl gemeint, dass das Bundesteilhabegeld grundsätzlich jedem zusteht, aber eben nicht als eine zusätzliche Leistung. Das Bundesteilhabegeld soll verrechnet werden mit anderen, spezifischeren Leistungen. Erhält z.B. ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe gem. § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), wird der Anspruch aus dem Bundesleistungsgesetz verrechnet; noch nicht klar ist dabei, ob dann der Anspruch verschwindet (Sachleistung) oder in der Höhe entsprechend reduziert wird (Geldleistung). In jedem Fall wird es m.E. keine Ausweitung des Anspruches geben. Für die Kommunen ergeben sich nach Feststellung des Deutschen Landkreistags (Drucksache vom Februar 2014, Berlin) dagegen erhebliche Einsparungen in Höhe von „ca. 3,6 bis 4,4 Mrd. Euro“.

Dass es zu keiner Leistungsausweitungen kommt, wird von Wohlfahrts- und Behindertenverbänden kritisiert. Hinzu kommt dann noch, dass das Bundesteilhabegeld zwar unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird, nichtsdestotrotz ist ein „anrechnungsfreier Selbstbehalt“ vorgesehen. Wie das dann aussehen soll, muss man sehen.

Alles in allem deutet sich an, dass das Bundesteilhabegeld eine Geldleistung sein wird. Die Eingliederungshilfe stellt dagegen eine Sachleistung dar (nach BSG-Urteil sogar ein „Sachleistungsverschaffungsanspruch“). Ein scheinbar unüberbrückbarer Gegensatz, den die Texter in den Ausschüssen zum neuen Gesetz sicherlich im besten Bürokraten-Deutsch formulieren werden.


CGS