Fortsetzung
des Beitrags vom 21.10.2014 über den Ressourcenvorbehalt im Landesschulgesetz.
In
Schleswig-Holstein, wie auch in (allen?) anderen Bundesländern, haben sich die Verbände
der freien Wohlfahrt zusammengeschlossen zu einer Landesarbeitsgemeinschaft.
Aufgabe der LAG Wohlfahrt ist es, als „tragende Säule der sozialen
Infrastruktur im Land“ bestimmte Themenfelder im Bereich des Sozialwesens
wahrzunehmen. Diese Themenfelder reichen von „der frühkindlichen Förderung, der
Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege alter Menschen, der Betreuung von Menschen
mit Behinderung bis hin zu der Beratung von Menschen in Not“ (Quelle: http://www.lag-sh.de/)
Nun
hat diese LAG Wohlfahrt eine Stellungnahme veröffentlicht zum Bericht der Landesregierung
über die Inklusion an Schulen.
Hier
ist der Link:
Auf
Seite 5, Ziffer 3, geht es um die „schulischen Assistenten“ und „Schulbegleitung“
– über beides hatte ich in der Vergangenheit berichtet. Es wird in diesem
Abschnitt auch Bezug genommen zu einem Rechtsgutachten, mit dem ich mich schon
beschäftigt, aber hier an dieser Stelle noch nicht besprochen habe. Da das
Rechtsgutachten im Wesentlichen bestätigt, dass eine „trennscharfe“ Abgrenzung
zwischen den Aufgaben der Sozialhilfe und der Schule nicht möglich ist, sehe
ich meine Überlegungen, die ich in einem Beitrag über den LSG Beschluss schon
ausgeführt hatte, bestätigt.
Kurzum:
Die Sozialhilfe kann sich nicht ihrer Leistungspflicht entziehen, indem sie auf
§ 4 SchulG-SH verweist.
Die
LAG fordert, dass die Wohlfahrtsverbände nicht außen vor gelassen werden bei
den Beratungen der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine
angestrebte, schulische Unterstützungsstruktur.
Die
LAG schlägt darüber hinaus unter Ziffer 2 vor, dass die Einschränkungen des § 5
SchulG-SH (Stichwort „Ressourcenvorbehalt“) endlich aufgegeben werden müssen.
Eine solche Norm passt einfach nicht in das Leitbild einer inklusiven Schule.
Wer
sich mit der Problematik auseinandersetzen will, sollte sich mit diesem Katalog
an Forderungen und Ideen befassen, denn hier werden die Grenzen in der Praxis
angesprochen und Bedürfnisse derjenigen Menschen, die ganz direkt davon
betroffen sind, ausgesprochen.
CGS
PS: Das
Thema Ressourcenvorbehalt wird mit Sicherheit noch einmal angesprochen werden
müssen, denn es gibt ein anderes Rechtsgutachten, was hierzu eine ganz
interessante Sichtweise einbringt.