Montag, 7. Mai 2018

Vergütungen pauschal anpassen in Schleswig-Holstein



Was das Kalkulieren und Vereinbaren von Vergütungen für den Bereich des Stationären Wohnens in der Eingliederungshilfe anbelangt, ist Hamburg wirklich ein Vorreiter. Aber was das Vereinfachen anbelangt, bemüht sich das Bundesland Schleswig-Holstein ebenfalls um ein verkürztes Verfahren. Da sich die Vergütungen aus einem Anteil für Personal- und Sachkosten zusammensetzen, haben sich Leistungsträger und Leistungserbringer auf Regelungen zum Fortschreiben der bestehenden Anteile unter Berücksichtigung von Tarifergebnissen und der Prognose aus dem Herbstgutachten des IfW geeinigt. Damit steht der Fahrplan.

Doch jetzt muss die Umsetzung erfolgen – und da sind die Leistungserbringer in der Pflicht! Wer die Fristen verpasst, wird Fehlbeträge erleiden.


Vereinfachtes Anpassungsverfahren auch in 2018/2019

In der Sitzung der Vertragskommission zum LRV-SH § 79 Abs. 1 SGB XII (Eingliederungshilfe) vom 21.7.2017 wurde noch einmal eine übereinstimmende Sicht auf die Regelung in § 139 SGB IX n.F. erarbeitet. Es geht um die am 31.12.2017 vereinbarten oder durch Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen, die im Zusammenhang stehen mit Leistungen der Eingliederungshilfe. Wichtigste Erkenntnis daraus ist, dass auf Verlangen einer Vertragspartei eine jährliche Neuverhandlung entsprechend § 77 Abs. 3 SGB XII möglich sein soll. Zweitwichtigste Erkenntnis nach meinem Dafürhalten ist, dass sich die Seite der Leistungsträger und die gegenübersitzenden Verbände der Leistungserbringer auf „vereinfachte Anpassungsregeln für Einzelverhandlungen“ einigten. Diese Vereinfachungen betreffen Personal- und Sachkosten, bei den Investitionskosten bleibt aber alles beim Alten.

Personalkosten können „gesteigert“ werden. Hierzu verwendet man die Steigerungsraten aus den Tarifrunden (z.B. TV-L und TVöD), die Beiträge zur Sozialversicherung sowie Eckpunkte hinsichtlich der zusätzlichen Altersvorsorge. Sofern letzteres aber nicht Bestandteil der Personalkosten in der Vergütungskalkulation war, ist eine gesonderte Berechnung an dieser Stelle nötig; d.h. die Ansätze in der Kalkulation werden mit den Auswirkungen bei den Personalkosten entsprechend angepasst.

Sachkosten entwickeln sich dagegen analog der Prognose des IfW, was also entsprechend dem „Herbstgutachten“ des Vorjahres für das jeweilige Angebotsjahr vorausgesehen wurde. Doch was die Lebensmittel anbelangt, ergibt sich hier wahrscheinlich die Ausnahme, dass eine Pauschalisierung die besonderen Bedarfe der leistungsberechtigten Menschen nicht abdeckt. Eine solche Einsicht ergab sich mal in einem VK-SGBXII-Beschluss vom 26.9.2014. Wenn nun die Bezugskosten für diesen Posten in der Kalkulation deutlich höher gestiegen sind, als es die IfW-Prognose im Allgemeinen annimmt, wäre eine Ausnahme meines Erachtens verhandelbar.


Fristen

Es wurde weiterhin das Verfahren zur technischen Umsetzung vereinbart. Zum einen sollte „sechs Wochen vor Jahresbeginn des pauschalen Anpassungsjahres (2018 oder 2019)“ eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Leistungsträger abgegeben werden, dass man als Leistungserbringer an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wolle. Dies hätte also noch in 2017 für das Jahr 2018 bzw. müsste eigentlich bis zum „20.11.2018“ für 2019 geschehen.

Doch es gibt auch hier wieder besondere Fristen, die sich so aus der Formulierung nicht ableiten. In einer Sitzung der VK-SGBXII am 30.11.2017 gab es eine Konkretisierung:

-          Für 2018 wäre es der 30.6.2018 (aber Achtung! Dies wäre ein Sonnabend.)
-          Für 2019 wäre es der 15.11.2018.

Da für die Leistungserbringer mit TVöD-Tarif die Steigerungen für das Jahr 2018 und 2019 noch nicht bekannt waren, vereinbarte man eine weitere 6-Wochen-Frist, wenn die Steigerungen bekannt sind. Das wäre vermutlich jetzt der Fall, da ein Abschluss vereinbart werden konnte, auch wenn die genauen Zahlen noch nicht feststehen.

Es geht aber, wie gesagt, um die Steigerung der Personalkosten und nicht um die tatsächlichen Gehaltsbestandteile. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber erst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn das Tarifwerk eindeutig feststeht. Die Veröffentlichungen in der Presse wären ein sehr frühes Datum, doch nun wird an den sprachlichen Feinheiten und den jeweiligen Entgelttabellen gearbeitet, was andauern kann. Erst mit der Annahme der Mitglieder beim (VKA-) Landesverband der Arbeitgeber entsteht wirklich eine Verpflichtung zur Aus- und Nachzahlung. Vorher somit nicht.

Weil für die Belange der Vergütungskalkulation nur die Steigerungsraten zählen, begann meiner Ansicht nach die Frist für Verhandlungen am 18.4.2018 – dem ersten Tag nach der Einigung. Und von daher müssten die Leistungserbringer spätestens am 30.5.2018 ihr Zahlenmaterial einreichen.

Wird dieser Termin verpasst, dann beginnt die 6-Wochen-Frist erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen beim Leistungsträger. Eine rückwirkende Berücksichtigung würde dann komplett entfallen – nochmal: Die Steigerung der Gehälter geschieht am 1.3.2018, wer aber den Termin zum Einreichen der Unterlagen verpasst, bekommt diese Kostensteigerung nicht refinanziert. 

Es muss jetzt gehandelt werden.

CGS


+++ Nachtrag vom 11.5.2018 +++

Es scheint noch einen erheblichen Abstimmungsbedarf zu geben hinsichtlich der tatsächlichen Tabellen-Entgelte. Das Verhandlungsergebnis vom 18.4.2018 wurde zwar in einem Einigungspapier bereits festgehalten, somit stehen die "Eckpunkte" fest, doch nun müssen Tariftexte erarbeitet werden - und das wird dauern.

Weiterhin gibt es eine Frist für die Annahme des Ergebnisses. Bis zum 15.6.2018 müssen sich beide Seiten verbindlich dazu erklären. Bis dahin ist alles noch offen.

Selbst wenn aber die Tariftexte geschrieben sind, es kommt nach wie vor auf die Beträge in den Tabellen an, damit sich die Auswirkungen bei den einzelnen Arbeitgebern errechnen lassen. Man kann nur annehmen, dass sich die Bandbreite an Verbesserungen bei den kleineren Entgeltgruppen relativ stark bemerkbar macht, wissen tut man es jetzt allerdings noch nicht.

Für die Leistungserbringer bedeutet dies aber eine doppelte Verschärfung der Situation. Ein Zuwarten würde die Fristen bei der Verhandlung nach höheren Entgelten für 2018 gefährden, ein langwieriges Rückrechnen von Gehältern verteuert die Verwaltungsleistung. Vermutlich wird man erst Ende dieses Jahres die neuen Tarifwerke formal unterschrieben haben, so dass dann ein richtiges Berechnen der Personalkosten möglich sein wird. Aber das dauert einfach zu lange.

+++ Nachtrag vom 14.5.2018 +++

Es gibt mittlerweile Formularsätze, die eine Umrechnung von unterjährigen Anhebungen berücksichtigen und gleichzeitig einen (abgesenkten) Basiswert für das Folgejahr ermitteln.

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