Was das Kalkulieren
und Vereinbaren von Vergütungen für den Bereich des Stationären Wohnens in der
Eingliederungshilfe anbelangt, ist Hamburg wirklich ein Vorreiter. Aber was das
Vereinfachen anbelangt, bemüht sich das Bundesland Schleswig-Holstein ebenfalls
um ein verkürztes Verfahren. Da sich die Vergütungen aus einem Anteil für
Personal- und Sachkosten zusammensetzen, haben sich Leistungsträger und
Leistungserbringer auf Regelungen zum Fortschreiben der bestehenden Anteile
unter Berücksichtigung von Tarifergebnissen und der Prognose aus dem Herbstgutachten
des IfW geeinigt. Damit steht der Fahrplan.
Doch jetzt muss die
Umsetzung erfolgen – und da sind die Leistungserbringer in der Pflicht! Wer die
Fristen verpasst, wird Fehlbeträge erleiden.
Vereinfachtes
Anpassungsverfahren auch in 2018/2019
In der Sitzung der Vertragskommission zum LRV-SH § 79
Abs. 1 SGB XII (Eingliederungshilfe) vom 21.7.2017 wurde noch einmal eine
übereinstimmende Sicht auf die Regelung in § 139 SGB IX n.F. erarbeitet. Es
geht um die am 31.12.2017 vereinbarten oder durch Schiedsstelle festgesetzten
Vergütungen, die im Zusammenhang stehen mit Leistungen der Eingliederungshilfe.
Wichtigste Erkenntnis daraus ist, dass auf Verlangen einer Vertragspartei eine
jährliche Neuverhandlung entsprechend § 77 Abs. 3 SGB XII möglich sein soll.
Zweitwichtigste Erkenntnis nach meinem Dafürhalten ist, dass sich die Seite der
Leistungsträger und die gegenübersitzenden Verbände der Leistungserbringer auf
„vereinfachte Anpassungsregeln für Einzelverhandlungen“ einigten. Diese
Vereinfachungen betreffen Personal- und Sachkosten, bei den Investitionskosten
bleibt aber alles beim Alten.
Personalkosten können „gesteigert“ werden. Hierzu
verwendet man die Steigerungsraten aus den Tarifrunden (z.B. TV-L und TVöD),
die Beiträge zur Sozialversicherung sowie Eckpunkte hinsichtlich der
zusätzlichen Altersvorsorge. Sofern letzteres aber nicht Bestandteil der
Personalkosten in der Vergütungskalkulation war, ist eine gesonderte Berechnung
an dieser Stelle nötig; d.h. die Ansätze in der Kalkulation werden mit den
Auswirkungen bei den Personalkosten entsprechend angepasst.
Sachkosten entwickeln sich dagegen analog der Prognose
des IfW, was also entsprechend dem „Herbstgutachten“ des Vorjahres für das
jeweilige Angebotsjahr vorausgesehen wurde. Doch was die Lebensmittel
anbelangt, ergibt sich hier wahrscheinlich die Ausnahme, dass eine
Pauschalisierung die besonderen Bedarfe der leistungsberechtigten Menschen
nicht abdeckt. Eine solche Einsicht ergab sich mal in einem VK-SGBXII-Beschluss
vom 26.9.2014. Wenn nun die Bezugskosten für diesen Posten in der Kalkulation
deutlich höher gestiegen sind, als es die IfW-Prognose im Allgemeinen annimmt,
wäre eine Ausnahme meines Erachtens verhandelbar.
Fristen
Es wurde weiterhin das Verfahren zur technischen
Umsetzung vereinbart. Zum einen sollte „sechs Wochen vor Jahresbeginn des
pauschalen Anpassungsjahres (2018 oder 2019)“ eine Erklärung gegenüber dem
zuständigen Leistungsträger abgegeben werden, dass man als Leistungserbringer
an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wolle. Dies hätte also noch in 2017
für das Jahr 2018 bzw. müsste eigentlich bis zum „20.11.2018“ für 2019 geschehen.
Doch es gibt auch hier wieder besondere Fristen, die sich
so aus der Formulierung nicht ableiten. In einer Sitzung der VK-SGBXII am
30.11.2017 gab es eine Konkretisierung:
-
Für 2018
wäre es der 30.6.2018 (aber Achtung! Dies wäre ein Sonnabend.)
-
Für 2019
wäre es der 15.11.2018.
Da für die Leistungserbringer mit TVöD-Tarif die
Steigerungen für das Jahr 2018 und 2019 noch nicht bekannt waren, vereinbarte
man eine weitere 6-Wochen-Frist, wenn die Steigerungen bekannt sind. Das wäre vermutlich jetzt der Fall, da ein Abschluss vereinbart werden konnte, auch
wenn die genauen Zahlen noch nicht feststehen.
Es geht aber, wie gesagt, um die Steigerung der
Personalkosten und nicht um die tatsächlichen Gehaltsbestandteile. Grundsätzlich
ist ein Arbeitgeber erst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn das Tarifwerk
eindeutig feststeht. Die Veröffentlichungen in der Presse wären ein sehr frühes
Datum, doch nun wird an den sprachlichen Feinheiten und den jeweiligen
Entgelttabellen gearbeitet, was andauern kann. Erst mit der Annahme der
Mitglieder beim (VKA-) Landesverband der Arbeitgeber entsteht wirklich eine
Verpflichtung zur Aus- und Nachzahlung. Vorher somit nicht.
Weil für die Belange der Vergütungskalkulation nur
die Steigerungsraten zählen, begann meiner Ansicht nach die Frist für
Verhandlungen am 18.4.2018 – dem ersten Tag nach der Einigung. Und von daher
müssten die Leistungserbringer spätestens am 30.5.2018 ihr Zahlenmaterial
einreichen.
Wird dieser Termin verpasst, dann beginnt die
6-Wochen-Frist erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen beim
Leistungsträger. Eine rückwirkende Berücksichtigung würde dann komplett
entfallen – nochmal: Die Steigerung der Gehälter geschieht am 1.3.2018, wer aber den Termin zum Einreichen der Unterlagen verpasst, bekommt diese Kostensteigerung nicht refinanziert.
Es muss jetzt gehandelt werden.
CGS
+++ Nachtrag vom 11.5.2018 +++
Es scheint noch einen erheblichen Abstimmungsbedarf zu geben hinsichtlich der tatsächlichen Tabellen-Entgelte. Das Verhandlungsergebnis vom 18.4.2018 wurde zwar in einem Einigungspapier bereits festgehalten, somit stehen die "Eckpunkte" fest, doch nun müssen Tariftexte erarbeitet werden - und das wird dauern.
Weiterhin gibt es eine Frist für die Annahme des Ergebnisses. Bis zum 15.6.2018 müssen sich beide Seiten verbindlich dazu erklären. Bis dahin ist alles noch offen.
Selbst wenn aber die Tariftexte geschrieben sind, es kommt nach wie vor auf die Beträge in den Tabellen an, damit sich die Auswirkungen bei den einzelnen Arbeitgebern errechnen lassen. Man kann nur annehmen, dass sich die Bandbreite an Verbesserungen bei den kleineren Entgeltgruppen relativ stark bemerkbar macht, wissen tut man es jetzt allerdings noch nicht.
Für die Leistungserbringer bedeutet dies aber eine doppelte Verschärfung der Situation. Ein Zuwarten würde die Fristen bei der Verhandlung nach höheren Entgelten für 2018 gefährden, ein langwieriges Rückrechnen von Gehältern verteuert die Verwaltungsleistung. Vermutlich wird man erst Ende dieses Jahres die neuen Tarifwerke formal unterschrieben haben, so dass dann ein richtiges Berechnen der Personalkosten möglich sein wird. Aber das dauert einfach zu lange.
+++ Nachtrag vom 14.5.2018 +++
Es gibt mittlerweile Formularsätze, die eine Umrechnung von unterjährigen Anhebungen berücksichtigen und gleichzeitig einen (abgesenkten) Basiswert für das Folgejahr ermitteln.
+++
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