In einer kleinen Runde
von Leistungserbringern ging es erneut um das Wiederaufstehen der
Rechtsverordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX für das Bundesland Schleswig-Holstein
(kurz LandVO). Man sieht in der Kündigungsklausel im Entwurf des
Landesrahmenvertrags eine Gefährdung der Anschlussfähigkeit von Leistungen zur
Sozialen Teilhabe. Was es mit der Anschlussfähigkeit wirklich auf sich hat,
wollte ich etwas näher betrachten. Dass so etwas als Argument taugt, ist meines
Erachtens eher zweifelhaft – dazu reicht schon die Debatte aus dem letzten
Beitrag (siehe Quellenangabe unten).
Trotzdem kann man sich mit der Frage einmal befassen und einen Blick herum werfen. Diese Idee des Anschlusses taucht nämlich an manchen Stellen im SGB IX auf. Ganz besonders interessant ist da eine Verwendung in Bezug auf die Leistungen im Arbeitsbereich, zumal dort die Idee der Durchlässigkeit auftritt. Über so manche Störungen (des Anschlusses) gibt es ebenfalls was zu berichten / zu wiederholen. Und wenn man sich dann wieder auf den Landesrahmenvertrag besinnt, findet sich ein Weg zurück zum Argument von oben, allerdings klingt es besser.