Freitag, 7. Februar 2025

Das Vorgehen bei Änderungswünschen an der Leistungsvereinbarung in Hamburg

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Hamburg und die Allgemeine Verfahrensvereinbarung regeln die Bedingungen für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Bei Änderungsanträgen müssen Leistungserbringer vollständige Unterlagen einreichen. Die Behörde bestätigt den Eingang und weist bei Unvollständigkeit auf fehlende Unterlagen hin. In der Praxis gibt es jedoch Berichte, dass die Behörde oft nicht unverzüglich reagiert und bei unvollständigen Unterlagen nicht immer Fristen setzt. Dies führt zu Verzögerungen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringern.

Rechtlich gilt, dass das Schweigen der Behörde nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Leistungserbringer müssen daher aktiv nachhaken, um ihre Änderungswünsche durchzusetzen. Insgesamt zeigt sich, dass der Fachkräftemangel und die damit verbundenen Herausforderungen eine proaktive und sorgfältige Vorgehensweise erfordern.