In so manchem Landkreis in Schleswig-Holstein ist der KdU-Wert in 2020 neu ermittelt worden und war in einigen wenigen Regionen überraschend hoch oder niedrig. Der Zuschlag nach § 42a Abs. 6 SGB XII im Zusammenspiel mit § 113 SGB IX müsste also ein ganz anderer sein, so die Feststellung.
Das hört sich erst einmal kryptisch an. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen Betrag, den ein Leistungsberechtigter benötigen würde, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In manchen besonderen Wohnformen sind die Kosten des Unterhaltes (KdU) nämlich höher im Vergleich zum Ortsüblichen, weil sich vielleicht – aus historischen Gründen – ein Bewegungsbad in den Kosten der Fläche befindet. Da die Leistungen der Grundsicherung allerdings gedeckelt sind, übernimmt die Eingliederungshilfe diese Über-Aufwendungen in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag geht in die Fachleistungs-Vergütung ein.
Jetzt aber ist ein neuer Wert festgestellt worden, und die Leistungsträger brauchen diesen Zuschlag nicht mehr bezahlen. Bezahlen sollen stattdessen die Leistungsberechtigten. Doch dafür braucht es einen Ausgleich über die Grundsicherung – ein wenig kompliziert.