Im Bereich der Gemeinnützigkeit gab es viele Neuerungen. Die Experten überschlagen sich schon fast mit den Analysen und Hinweisen, so dass man kaum hinterherkommt. Für die praktische Arbeit in der Eingliederungshilfe wird es kaum Auswirkungen haben. Man kann nunmehr allerdings ein wenig organisatorische Gestaltung vornehmen, woraus sich dann wiederum doch das eine oder andere in der Leistungserbringung ergeben könnte.
Was zum Schluss jedoch etwas „nebelverhangen“ scheint, ist das mögliche Bedürfnis, konkret die Kooperationspartner in der eigenen Satzung zu benennen. Ist das so?