„Die Proteste nehmen Fahrt auf.“ – hieß es noch vor einiger
Zeit. Aber nachdem die Verbände ihre Stellungnahmen abgaben, kehrte Ruhe ein.
Oder es trat das Thema „Transformationsprozess“ ein wenig mehr in den
Vordergrund.
Wie weit das Sozialministerium gehen wird in Bezug auf die
Gesetzgebung mit der Landesverordnung, muss sich zeigen. Eine erste Einschätzung
lautet, dass man Ernst machen will damit. Zur selben Zeit denken andere darüber
nach, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Problem dabei ist jedoch, dass
eigentlich nur unmittelbar Betroffene das tun können; zum Beispiel im Fall des
Versagens von Leistungsansprüchen, aber die wird es mit der Landesverordnung nicht
geben.
Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten was
unternehmen, so richtige Unruhe ist an der Stelle jedoch nicht hochgekocht. Die
Verbände der Leistungserbringer würden mit der grundgesetzlich geschützten
Berufsfreiheit argumentieren. Die wird allerdings mit der Verordnung nicht
eingeschränkt. Und ob sich die Städte und Gemeinden dagegen stellen, ist sehr
undenkbar (vgl. Art. 52 Verfassung-SH).
Also was genau ist so untragbar an dieser Landesverordnung zu
§ 131 Abs. 4 SGB IX?