In zwei früheren Beiträgen
ging es um die drohende Nutzungsuntersagung eines Gebäudes, was als Wohnstätte
für Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen in einem Landkreis in
Schleswig-Holstein und der dann daraufhin sofort ausgesprochenen Kündigung der
Leistungsvereinbarung. Die Nutzungsuntersagung konnte recht schnell abgewendet
werden, und die Kündigung schließlich zurückgenommen. Das fand alles noch im
Zeitraum Weihnachtszeit 2024 und Beginn des neuen Jahres 2025 statt. Nun aber
erscheint die nächste Meldung: eine Einrichtung mit 10 Bewohnern im Landkreis
Dithmarschen wird zum 31.3.2025 komplett geschlossen.
Am 12.12.2024 wurde
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beim zuständigen
Gericht beantragt. Gestellt hatte den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH über
einen Rechtsanwalt. Die GmbH war bis dahin Anbieter von Leistungen zur
Eingliederungshilfe im Landkreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein). In einer
Qualitätsprüfung, die zur Prüfung der vereinbarten Leistungen durch eine
Heimaufsichtsbehörde anberaumt wurde, stellte man unbesetzte Stellen in “erheblichem”
Ausmaß fest, so dass der örtlich zuständige Leistungsträger eine
Pflichtverletzung darin sah und eine rückwirkende Kürzung der Vergütung in
Betracht ziehen musste. Das wiederum musste vom Geschäftsführer als eine
drohende Überschuldung eingeordnet werden, trotz eines ziemlich beeindruckenden
Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 (JÜ von 94,5 Tsd. Euro). Mit Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bestand somit auch kein Grund mehr für den Leistungsträger,
die bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung fortzuführen – und so
wurde die Kündigung per 31.12.2024 ausgesprochen.
+++ Nachtrag vom 21.3.2025 +++
Die Frage kam auf, ob es sich bei der insolventen GmbH aus dem Beitrag vom 27.2.2025 um eine gemeinnützige Körperschaft gehandelt hat. Das ist nicht eindeutig bekannt, aber es ist anzunehmen, dass das nicht der Fall ist.
Die wirtschaftliche Betätigung in der Eingliederungshilfe muss nicht von einem gemeinnützigen Leistungserbringer ausgeübt werden. Die fehlende Anerkennung stellt keinen Hinderungsgrund dar, Vereinbarungen mit kommunalen Leistungsträgern abzuschließen. Was ein geeigneter Leistungserbringer aufweisen muss, richtet sich ganz nach § 124 SGB IX.
Die Umsätze, die ein solcher Leistungserbringer in Rechnung stellen kann, sind dagegen gem. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da kann man wieder eine Ausnahme machen (z.B. Nr. 19), doch im Wesentlichen sind die Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuer. Was die Vorsteuer anbelangt, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil es sich um Vorleistungen handelt für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen. Wenn es also um Fachleistungen der Eingliederungshilfe und damit im Zusammenhang stehende Versorgungsdienste wird keine Umsatzsteuer gerechnet.
Gemeinnützigkeit wäre zum Beispiel ganz nützlich, wenn man Spenden erhält und dafür eine Bescheinigung ausstellt. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit wäre möglich, und manche Förderprogramme beschränken sich genau auf dieses Merkmal. Als ein Unternehmen, das nicht nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, muss man dann Ertragsteuern leisten, und darf gleichzeitig an die Gesellschafter ausschütten. Doch ob eine solche Profitorientierung wirklich etwas einbringt, ist recht fraglich. In den Verhandlungen um die Vergütungen nach § 125 ff. SGB IX wird es wenig Raum geben, einen Gewinnzuschlag (Wagniszuschlag) einkalkuliert zu bekommen.