Freitag, 28. März 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 4)

Die Eintragung im Vereinsregister brauchte ebenfalls sehr lange, was allerdings auch sein Gutes haben konnte, da man im letzten Moment die eingereichten Unterlagen durch eine Lesefassung tauschen konnte.

Doch weil es mit der Eintragung gleich an die Arbeit ging, sollte man sich auch damit befassen, wie über die Betätigungen eine Rechenschaft abgelegt werden muss. Zwar sind die handelsrechtlichen Vorschriften teils sehr weitreichend, aber als ein (nicht-wirtschaftlicher) Verein unterliegt man trotzdem vielen Wirtschafts- und Steuer-Vorschriften. Das interessante daran ist an der Stelle, dass es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein handelt, weil ein Ideal als Hauptzweck eingetragen ist, obwohl eine wirtschaftliche Betätigung erfolgt.


Montag, 17. März 2025

Schließung wegen Insolvenz gibt es auch

In zwei früheren Beiträgen ging es um die drohende Nutzungsuntersagung eines Gebäudes, was als Wohnstätte für Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein und der dann daraufhin sofort ausgesprochenen Kündigung der Leistungsvereinbarung. Die Nutzungsuntersagung konnte recht schnell abgewendet werden, und die Kündigung schließlich zurückgenommen. Das fand alles noch im Zeitraum Weihnachtszeit 2024 und Beginn des neuen Jahres 2025 statt. Nun aber erscheint die nächste Meldung: eine Einrichtung mit 10 Bewohnern im Landkreis Dithmarschen wird zum 31.3.2025 komplett geschlossen.

Am 12.12.2024 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beim zuständigen Gericht beantragt. Gestellt hatte den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH über einen Rechtsanwalt. Die GmbH war bis dahin Anbieter von Leistungen zur Eingliederungshilfe im Landkreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein). In einer Qualitätsprüfung, die zur Prüfung der vereinbarten Leistungen durch eine Heimaufsichtsbehörde anberaumt wurde, stellte man unbesetzte Stellen in “erheblichem” Ausmaß fest, so dass der örtlich zuständige Leistungsträger eine Pflichtverletzung darin sah und eine rückwirkende Kürzung der Vergütung in Betracht ziehen musste. Das wiederum musste vom Geschäftsführer als eine drohende Überschuldung eingeordnet werden, trotz eines ziemlich beeindruckenden Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 (JÜ von 94,5 Tsd. Euro). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand somit auch kein Grund mehr für den Leistungsträger, die bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung fortzuführen – und so wurde die Kündigung per 31.12.2024 ausgesprochen.

+++ Nachtrag vom 21.3.2025 +++

Die Frage kam auf, ob es sich bei der insolventen GmbH aus dem Beitrag vom 27.2.2025 um eine gemeinnützige Körperschaft gehandelt hat. Das ist nicht eindeutig bekannt, aber es ist anzunehmen, dass das nicht der Fall ist. 

Die wirtschaftliche Betätigung in der Eingliederungshilfe muss nicht von einem gemeinnützigen Leistungserbringer ausgeübt werden. Die fehlende Anerkennung stellt keinen Hinderungsgrund dar, Vereinbarungen mit kommunalen Leistungsträgern abzuschließen. Was ein geeigneter Leistungserbringer aufweisen muss, richtet sich ganz nach § 124 SGB IX.

Die Umsätze, die ein solcher Leistungserbringer in Rechnung stellen kann, sind dagegen gem. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da kann man wieder eine Ausnahme machen (z.B. Nr. 19), doch im Wesentlichen sind die Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuer. Was die Vorsteuer anbelangt, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil es sich um Vorleistungen handelt für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen. Wenn es also um Fachleistungen der Eingliederungshilfe und damit im Zusammenhang stehende Versorgungsdienste wird keine Umsatzsteuer gerechnet. 

Gemeinnützigkeit wäre zum Beispiel ganz nützlich, wenn man Spenden erhält und dafür eine Bescheinigung ausstellt. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit wäre möglich, und manche Förderprogramme beschränken sich genau auf dieses Merkmal. Als ein Unternehmen, das nicht nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, muss man dann Ertragsteuern leisten, und darf gleichzeitig an die Gesellschafter ausschütten. Doch ob eine solche Profitorientierung wirklich etwas einbringt, ist recht fraglich. In den Verhandlungen um die Vergütungen nach § 125 ff. SGB IX wird es wenig Raum geben, einen Gewinnzuschlag (Wagniszuschlag) einkalkuliert zu bekommen.