Samstag, 14. Juni 2025

Offene Immobilienfonds im Wandel? Eine Analyse der aktuellen Entwicklungen

Besuche von der Beraterbank gehören wohl zum Alltäglichen, wenn sich Liquidität anhäuft und nicht verbraucht wird (mit anderen Worten: es wird lästig). In den Angeboten, die da unterbreitet werden, mischen die Berater auch gerne ein Insiderwissen über Offene Immobilienfonds. Und tatsächlich stehen derzeit diese Anlagemöglichkeiten wieder im Zentrum der öffentlichen Diskussion.

Eine aktuelle Analyse der renommierten Ratingagentur Scope sorgt für Aufsehen in der Finanzwelt, weil von einer Herabstufung gesprochen wird. Die Gründe dafür sind vielschichtig, doch im Fokus stehen insbesondere die gesunkenen Renditen, die so gar nicht ins Bild der “sicheren Anlagen” passen. Es gibt jedenfalls verschiedene Sichtweisen, so dass sich erstens die Frage stellt, ob bei einer Investition in Offene Immobilienfonds die potentiellen Chancen überwiegen, und zweitens ein Blick auf Banken und professionelle Vermögensverwalter ein wenig mehr Orientierung bietet.

 

Donnerstag, 5. Juni 2025

Der Notvorstand: Eine komplexe Angelegenheit mit hohen Hürden

Die Bestellung eines Notvorstands bei einem Verein ist ein Thema, das mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Wann ist ein Notvorstand notwendig? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Rolle spielt dabei die Satzung des Vereins? Die Beantragung eines Notvorstands ist keineswegs eine Formsache und die Gerichte prüfen solche Anliegen sehr genau. Zwei aktuelle Fälle des OLG Düsseldorf und des OLG Karlsruhe zeigen eindrücklich, welche Kriterien für die Bestellung eines Notvorstands entscheidend sind und wie wichtig eine präzise Antragstellung sowie die Vereinssatzung sind.

(Auch wenn es keinen konkreten Bezug gibt, aber man "hört" und "liest" auf einmal viel über irgendwelche Probleme in der Vereinsarbeit.)


Montag, 2. Juni 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 5)

Die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Vereins hängt maßgeblich von der Ausgestaltung seiner Satzung und der Zusammensetzung des Vorstands ab. § 26 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand und betont die Bedeutung der Satzung. Kommt es zu Rücktritten, ist entscheidend, ob die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes weiterhin beschlussfähig sind. In vielen Fällen kann eine kommissarische Übernahme von Aufgaben die Funktionsfähigkeit des Vereins bis zur Neuwahl sichern – allerdings ohne eine ordentliche Vertretungsbefugnis. Reicht dies nicht aus, kann auf Antrag das Amtsgericht einen Notvorstand gemäß § 29 BGB bestellen.

Wenn sich jedoch keine neuen Vorstandsmitglieder finden, stehen dem Verein andere Optionen offen: eine Geschäftsbesorgung durch Dritte, eine Verschmelzung mit einem anderen Verein oder – als letzter Schritt – die Vereinsauflösung. Letztere zieht umfangreiche rechtliche und steuerliche Pflichten nach sich, darunter die Einhaltung des Sperrjahres, die Erstellung einer Schlussbilanz und die satzungsgemäße Verwendung des verbleibenden Vermögens. In jedem Fall sind eine sorgfältige Prüfung der Satzung und eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt wie auch dem Vereinsregister unerlässlich, um Risiken zu vermeiden.