Mittwoch, 29. März 2017

Was sonst so in Einrichtungen der Behindertenhilfe passiert - Fortsetzung Team Wallraff

Auch wenn das Team Wallraff nichts mehr zu Misshandlungen an Menschen mit Behinderungen berichtet und auch wenn es ansonsten recht still geworden ist, es treten jetzt Einzelfälle hin und wieder zu Tage. Vorgestern berichtete eine Zeitung über einen Prozess gegen eine Betreuungskraft, die eine nicht-sprechende, geistig behinderte Frau geschubst und in Angst versetzt hatte. Leider wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht eingestellt.

Maßstab ist die Unverletzbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 GG). Und dieser Maßstab wurde anscheinend verletzt von einer Betreuungskraft eines Heims für Menschen mit geistiger Behinderung. Die Betreuungskraft soll bei einem Spaziergang „eine schwer geistig behinderte Frau so grob mit sich gezerrt haben, dass die Frau gestolpert und in große Angst geraten sein soll“, berichtet die Bergische Landeszeitung am 27.3.2017 in ihrer Online-Ausgabe (Quellenangabe weiter unten).

Es wurde Anzeige erstattet und das Verfahren kam vor das Bensberger Amtsgericht. Weil nun an der nicht-sprechenden, behinderten Frau keine Verletzungen gefunden wurden und der Richter hier keine Eindeutigkeit feststellen konnte, der Fall „grenzwertig“ sei, wurde das Verfahren dann schließlich eingestellt.

Über eine solche Wendung des Verfahrens kann man sich empören, denn den Aussagen des Zeugen und den erlebten Angstzuständen des Opfers wurde weniger Gewicht beigemessen, als der Gegenrede der Angeklagten. Sie hätte ihrer Schutzbefohlenen schließlich etwas Gutes tun wollen, als sie sie zum Sparziergang mitnahm, so die Rechtfertigung. Die Angeklagte gab zwar zu, dass sie Schwierigkeiten mit dem Opfer gehabt hatte, aber es sei nicht zu verstehen, dass der Zeuge in dieser Situation nicht unterstützte. Die behinderte Frau wurde zwar von ihr mit einem „bestimmten Griff“ gepackt und ein „bisschen geschubst“, aber sie hätte sonst nicht gewusst, wie sie die Schutzbefohlene „nach Hause“ bekommen hätte. Und überfordert sei sie auch nicht gewesen, sondern es war lediglich „ein bisschen viel“.  

Der Arbeitgeber soll die Betreuungskraft fristlos entlassen haben. Immerhin schon mal ein gutes Zeichen dafür, dass man in diesem respektlosen, abwertenden Benehmen ein sehr deutliches Fehlverhalten erkannt hat. Ob aber vielleicht im Hintergrund noch eine arbeitsgerichtliche Klage gegen die Fristlosigkeit der Kündigung stattfindet, bleibt ungeklärt. Vermutlich hat der Amtsrichter im Missbrauchsprozess einen Interessenausgleich vorgenommen und versucht, eine erträgliche Lösung für alle Beteiligten zu finden. Das ist ihm sicherlich damit gelungen. Doch für alle anderen Prozessbeobachter fand hier eine (erneute) Entwürdigung statt.

Durch die Einstellung des Verfahrens wird sich die Angeklagte nur bestätigt fühlen. Und vermutlich spiegelt sich darin auch die Rechtsauffassung eines sehr großen Teils in der Bevölkerung wider – denn was ich bislang vermisse, ist eine größere Reaktion aufgrund der vom Team Wallraff gezeigten Misshandlungen und Machtmissbräuche an Menschen mit Einschränkungen.

CGS


„Prozess Frau mit geistiger Behinderung geschubst – Verfahren eingestellt“
Kölnische Rundschau – Bergische Landeszeitung – Ausgabe vom 27.3.2017
letzter Seitenaufruf am 29.3.2017





Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Helfen Sie mit und bewerten sie diesen.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.


Was sonst so in Einrichtungen der Behindertenhilfe passiert - Fortsetzung Team Wallraff – eingegliedert.blogspot.com



Sonntag, 12. März 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum

Noch im Dezember des letzten Jahres fanden zwischen dem Land und den Kommunen noch weitere Verhandlungen statt, quasi im Hintergrund. Was man vereinbarte kann als völlig übertrieben und abseits jeglicher Vernunft betrachtet werden, weil doch eigentlich die Frage der Kostenübernahme weit vorher geklärt erschien. Der Text der Vereinbarung spiegelt sehr gut das damals vorherrschende Rechtsverständnis wider. Und gleichzeitig gelingt es den Machern, alle Seiten so zu verpflichten, dass jegliche Abkehr von den „Handlungsempfehlungen“ eine moralische Schuld darstellen würde. 

(Achtung - es wird jetzt langatmig. Wer sich doch dafür interessiert, aber nicht noch einmal die Vorgeschichte lesen will, sollte die ersten vier Absätze überspringen)  

Das Landessozialgericht von Schleswig Holstein hatte noch am 17. Februar 2014 in einem Beschluss festgestellt, dass manche Tätigkeiten der Schulbegleitungen den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe fallen. Aufgabe der Schule, so die Begründung des Landessozialgerichts, geht „laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus“ hin zu einer inklusiven Schule. Daraufhin verweigerten viele Kommunen im Land die Kostenübernahme für Schulbegleitungen.

Damit der Schulbesuch an der Regelschule für Kinder mit Behinderungen nicht gefährdet war, trafen sich Landesregierung und kommunale Landesverbände im April 2015 und verständigten sich auf den Einsatz von Schulischen Assistenzkräften im Grundschulbereich (314 Stellen). Es zog sich allerdings noch weit über den angepeilten 1. August 2015 hin, weil nämlich zuerst die Finanzierung geklärt wie auch die Einstellungsverfahren in Gang gesetzt werden mussten. Was man als Lösung anpries, wurde dagegen von manchen Kommunen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung angesehen. Nicht die Kommunen als Eingliederungshilfeträger, sondern Schulen wären vorrangig zur Leistungsübernahme verpflichtet. In zwei Landkreisen wurden dann Bewilligungen unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass bei Einsatz der Schulassistenten an den Grundschulen die Leistungsbescheide auslaufen würden bzw. nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres im Januar 2016 gelten.

Dass hier die Kreise gegen geltendes Bundesrecht verstießen, blieb irgendwie unkommentiert. Schon in 2012 stellte das Bundessozialgericht klar, dass das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII nur dann eintritt, wenn Leistungen tatsächlich von einem anderen Leistungsträger (für Sozialleistungen) erbracht werden. Leistungen müssen tatsächlich „erhalten“ werden, damit ein Sozialhilfeträger sich erfolgreich seiner Leistungspflicht entziehen kann. Die betroffenen Eltern mussten somit Widerspruchsverfahren und sogar Klage erheben.

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungen. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten vom Land übernommen wurden für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 – man kann auch sagen, dass sich das Land irgendwie „freikaufte“.

Am 15. Dezember 2016 entstand dann ein Schriftstück mit der Überschrift „Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Berufsbildung, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung und den Kommunalen Landesverbänden zum Zusammenwirken von Schulbegleitung / Schulischer Assistenz an den Grundschulen“. Unterzeichner waren Vertreter von zwei Landesministerien wie auch Vertretern der Gemeinden, Städte und Landkreistag von Schleswig-Holstein. Diese Unterlage macht aber eher den Eindruck eines Vertrages, denn die Beteiligten vereinbaren, dass das gemeinsame und übergeordnete Ziel „die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit (drohenden) Behinderungen aus einer Hand“ ist. Die Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ist „zu gewährleisten und zu fördern“ (S. 2). An dieses Ziel sollen sich alle Unterzeichner binden, und dafür werden nun Handlungsschritte vereinbart, mit denen dies erreicht werden kann.

Interessant und kritikwürdig an dieser Unterlage sind eigentlich alle Punkte, die nun als Handlungsempfehlungen betitelt sind:

-        In jedem Kreis soll eine „federführende Stelle als Ansprechpartner“ bestimmt werden, welche die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Verfahren (Unterstützung behinderter Schüler zum Besuch an einer Regelschule) koordiniert. Eltern und Schüler sollen dabei umfassend einbezogen werden, damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich Eltern direkt an diese Stelle mit einem Antrag oder einer Beschwerde richten können – dazu müssten sie schließlich wissen, wer und wo diese Stelle wäre. Beteiligte sind zudem diejenigen, die über die Leistungsträgerschaft zu entscheiden haben (dazu später mehr).

-        Notwendige gutachterliche Prozesse sind zwischen Schule und Leistungsträger bestmöglich abzustimmen, damit es keine Doppelbegutachtungen gibt. Stellungnahmen von Ärzten, Therapeuten, Klassenlehrkraft und bisherigen Leistungserbringern wie auch den Eltern sollen zudem berücksichtigt werden. Am Ende soll dann ein Teilhabe- oder Förderplan stehen, der  „den Grundsätzen des Rehabilitationsrechts“ entspricht – klingt irgendwie nach einer Gesamtplankonferenz gem. § 58 SGB XII, allerdings ohne Mitspracherecht des behinderten Menschen und somit ohne Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB XII.

-        Hinsichtlich der Leistungserbringung soll die Schulische Assistenz einbezogen werden. Hierzu würden sich die Sozialleistungsträger (!), der Träger der Schulische Assistenz (!) und Schule über ein fachlich orientiertes „Unterstützungssetting“ abstimmen. Mit Sozialleistungsträger sind sehr wahrscheinlich die Eingliederungshilfeträger und Jugendhilfeträger gemeint, nicht aber Krankenkassen als Rehabilitationsträger. Träger der Schulischen Assistenz sind dagegen in der Regel die Schulen selber, auch wenn die Einstellung durch das Land erfolgte. Nicht mit einbezogen bzw. hier nicht benannt ist der Leistungserbringer der Schulbegleitung.

-        Die Erbringung der als notwendig erachteten Unterstützungsleistungen soll im Wege der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Schulbegleitung und der Schulische Assistenz „im Benehmen mit der Schulleitung bzw. den Lehrkräften“ erfolgen. Das bedeutet, dass eine Steuerung der Leistungserbringung durch die Schule geschehen soll, was wiederum einer Orientierung nach den vorhandenen Ressourcen darstellt und nicht dem persönlichen, situationsbedingten Bedarf des Menschen mit Behinderung.

-        Ist die Leistungsträgerschaft weiterhin streitig, soll eine „Clearing/Task Force“-Stelle erneut alle möglichen und „vorhandenen Ressourcen einschließlich … Sonderpädagogik und die Schulische Assistenz“ prüfen, damit eine Unterstützung dennoch gewährleistet ist. Diese Stelle setzt sich zusammen aus Vertretern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der jeweiligen Schule vor Ort. Wenn zudem dies gewünscht ist, sollen auch Vertreter der beiden  Landesministerien beteiligt sein, damit eine „gütliche Einigung“ gefördert wird. Die Clearing-Stelle soll in Aktion treten, bevor ein Widerspruchsverfahren abschließend entschieden wird.

Nachdem aber am 13. Januar 2017 das Landessozialgericht von Schleswig-Holstein sich nunmehr von seiner früheren Rechtsauffassung verabschiedete und erklärte, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können und die schulrechtlichen Bestimmungen nach einer inklusiven Schule keine Überschneidung mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe entstehen lassen, gibt es meines Erachtens die in den „Empfehlungen“ dargestellte „gemischte Aufgaben- und Zuständigkeitssphäre von Schule und Eingliederungshilfe“ schlichtweg nicht. Und somit müssten sich die oben genannten Punkte erledigt haben.

Dass es zu einer solchen Sammlung von „Empfehlungen“ gekommen ist, kann man nachvollziehen. Wie gesagt, erst durch den Beschluss des Landessozialgerichts sah man die Verantwortlichkeit „insbesondere“ bei einer „anderen“ Stelle (§ 2 Abs. 1 SGB XII), die sich ihrer Pflicht somit nicht durch Verweis auf die Vorschriften der Sozialhilfe entziehen durfte (Abs.2). Doch weil damit die Beschulung behinderter Kinder und somit eine Exklusion drohte, mussten sofort Verhandlungen aufgenommen werden. Die Regelungen zur Kostenübernahme, auch wenn zeitlich befristet und nicht wirklich bedingungslos, waren nur ein Schritt. Man glaubte an eine „Grauzone“ zwischen den Bereichen Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe und dem Auftrag der Schule, für eine inklusive Schule zu sorgen. Von daher war es notwendig, eine Verpflichtung für beide Seiten herzustellen, die man dann in „Handlungsempfehlungen“ einpackte. In diesem Schriftstück ging es nicht ums Geld, sondern um die Pflicht zur Leistung von unterstützenden Maßnahmen für Kinder mit und drohender Behinderung – und das ist ein Kunststück gewesen. Wer von den kommunalen Landesverbänden sich nun davon abkehrt, trägt die Schuld. Das Land hat nun alles getan und wird in jedem Einzelfall für die Findung einer Lösung bereitstehen. Doch auch die Kommunen sind in der Pflicht.

Man kann an der Kompetenz der Höheren Verwaltung des Landes und den Kommunen zweifeln, weil man die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Andererseits schafften die Kommunen es, sich ein wenig mehr Geld vom Land zu erstreiten. Doch dafür geopfert wurden die Eltern und ihre behinderten Kinder.

Wie geht es nun weiter? Werden die Schulassistenten abgeschafft oder weitet man ihren Einsatz sogar auf andere Bereiche aus? Werden notwendige Schulbegleitungen trotzdem nicht weiter bewilligt? Oder war es das – endlich?

CGS



Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Helfen Sie mit, dass es besser wird und bewerten sie. Über Ihre Kritik oder vielleicht sogar eine neue Perspektive freue ich mich.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.



Schulassistenten und Schulbegleitungen – Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum – eingegliedert.blogspot.de


Mittwoch, 1. März 2017

Wie geht es nun weiter seit der TV-Ausstrahlung des Team Wallraff-Reports?

Anscheinend hat sich die Empörung in den anderen Mainstream-Medien nicht fortgesetzt. Trotzdem gibt es weiterhin Diskussionen auf verschiedenen Webseiten und Foren. Man berichtet, dass sogar die Mitarbeiter der einen Werkstatt unter Polizeischutz stehen müssen, weil die Menschen in der Region von einem Mitwissen und Mitmachen ausgehen. Sogar Lokalpolitiker melden sich zu Wort, was aber eher nach Populismus und Meinungsmache klingt. Und dann gibt es Systemkritiker, die hinter dem Wohlfahrtswesen eine Milliarden-Industrie sehen. Was also tun? Was geschieht nun weiter?

Man sollte die Meinungsmache mal am besten ausblenden und erst einmal Fakten sammeln. Das Team Wallraff hat schon seinen Beitrag dazu geleistet. Möglich ist aber, dass es sich nur um Momentaufnahmen handelte, die jetzt einfach nur falsch verstanden wurden. Man erinnere sich nur an das in einem anderen Artikel genannte Beispiel mit dem behinderten Mädchen, was zum Trinken „gezwungen“ wird, damit es sich nicht an seinen Medikamenten vergiftet. Was ist dann aber mit dem Bewohner, der vom Mitarbeiter weggeschubst wird, weil er neugierig, interessiert oder einfach nur kontaktsuchend sich an die Praktikantin wenden wollte. Wegschubsen ist keine Form der Hilfeleistung, sondern hat was mit Erniedrigung zu tun.

Die zuständigen Aufsichten und Prüfbehörden werden jetzt Befragungen durchführen und Einsicht in Dienstpläne, interne Richtlinien und Berichte nehmen. Wahrscheinlich wird man herausfinden, dass viele Misshandlungen in den gezeigten Einrichtungen schon seit sehr langer Zeit stattfinden. Jemanden Wegzuschubsen ist eine Handlung, die man sich angewöhnt hat im Umgang mit „nicht funktionierenden“ Bewohnern. Ebenso die Bestrafungsaktionen, die in einem Kuchen-Entzug, Zimmerarrest mit Verdunkelung und hochgestelltem Bett mündeten.

Die Geschäftsführung muss sich mit diesen Feststellungen auseinandersetzen und ihrerseits Gründe für ein Fehlverhalten suchen. Menschen benehmen sich so, weil sie vielleicht nicht (mehr) das gleiche Wertesystem teilen oder überfordert wurden. Sie reagieren in Stress-Momenten ohne weiteres Nachdenken, einfach impulsiv und reflexartig. Vielleicht konnten Sie sich nicht anders helfen. Es kann durchaus sein, dass sich diese Mitarbeiter schlichtweg alleine gelassen fühlten.

Wenn sich das Wertesystem von Menschen ändert, kann wahrscheinlich nicht mehr viel gemacht werden. Dazu müsste man schließlich auch das Privat-Leben dieser Leute kennen. Doch man kann mit einem Katalog an Fortbildungen, Supervisionen und bereichsübergreifenden Qualitäts-Debatten viel erreichen. Mit Gesprächen über das gemeinsame Ziel, Menschen mit Behinderung zu fördern und ihnen ein menschwürdiges Leben zu sichern, kann sich ein allgemeines Verständnis zusammen mit einem allgemein akzeptierten Leistungsstandard etablieren. Fühlen sich Menschen einer Gruppe zugehörig, identifizieren sie sich und ihre Leistung mit den gemeinsamen Werten. Caritas und Diakonie leiten zum Beispiel ihr Weltbild vom Christlichen Glaubensverständnis ab, die Lebenshilfen in Deutschland orientieren sich am Humanismus, die AWO wiederum entstammt aus der Arbeiterbewegung bzw. dem Sozialismus. Allen gemeinsam ist aber, dass sie sich dem Menschen verpflichtet fühlen und seine Würde schützen wollen.

Das Verständnis für Werte kann aber in Vergessenheit geraten – also nicht nur bei den einzelnen Mitarbeitern, sondern eben auch bei der Geschäftsführung (wozu man letztlich alle Hierarchien zählen darf): „Der Fisch stinkt vom Kopf her.“

Die Geschäftsführung berichtet stets an ihren Aufsichtsrat (im Falle von Kapitalgesellschaften) oder Vorstand (bei Stiftungen und Vereinen), doch dann geht es eher um den wirtschaftlichen Fortbestand des Betriebs. Kontrollieren diese Kontrolleure dann oder trifft man sich auf einen netten Plausch? Was überhaupt können sie kontrollieren und in Erfahrung bringen?

Aufsichtsräte berichten an Gesellschafter, Vorstände berichten an die Mitglieder, was allerhöchstens einmal im Jahr geschieht und einem Referat gleicht. Im Gegensatz zur Geschäftsführung, setzen sich Aufsichtsräte und Vorstände aus ihren Gesellschaftern und Mitgliedern zusammen. Mit anderen Worten, es sind hier Eltern und Angehörige, die sich aktiv einbringen. Man kann auch sagen, die Geschäftsführung ist hauptberuflich und somit darf man ein professionelles Verhalten erwarten, die Gremien wiederum bestehen aus „Ehrenämtlern“.

In manchen Organisationen gibt es zudem Beiräte und Fördervereine, in denen sich Einzelne ebenfalls engagieren können. Die Möglichkeiten zur Einflussnahme sind zwar gering, allerdings über die ehrenamtliche Mitarbeit in verschiedenen Diensten ist eine Einsichtnahme nicht unmöglich (meistens aber nur Tagdienste, keine Nachtdienste, vielleicht in Spät- und/oder Frühdiensten).

Es gibt dann auch noch die Landesverbände. Sie können sich allerdings nur einbringen, wenn sie von den Geschäftsführungen dazu gebeten werden. Es gibt Schulungsangebote zu einer Vielfalt an Themen, u.a. zu Fragen rund um Qualitätsmanagementsystemen und Prüfungsvereinbarungen als Teil der Vereinbarungen nach § 75 SGB XII. Was ist, wenn die Geschäftsführung diese Angebote aus Kostengründen oder Desinteresse nicht wahrnimmt?

Es sind hilflose Menschen geringschätzig und erniedrigt behandelt worden. Ihnen muss geholfen werden, damit Vertrauen wieder entsteht. Die Vertrauensarbeit wiederum muss von nun denjenigen geleistet werden, welche die Kollegen von denen sind, die sich dermaßen fehlverhalten haben. Und diese müssen sich jetzt fragen, warum sie nie etwas bemerkt haben – oder sich nie trauten, etwas zu sagen.

Sind sie dazu befähigt und erhalten Sie eine Unterstützung seitens der Geschäftsführung? Eine solche wertvolle Vertrauensrückgewinnungsarbeit braucht sehr viel Zeit und Geduld, Verständnis und Einfühlungsvermögen. Es reicht nicht, nach außen zu treten und ein Wertesystem zu propagieren, dass man sich wünscht. Es müssen nun Taten folgen.

Maßstab für alles ist die Unverletzbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 GG).


CGS


P.S.:


Seit dem 27.2.2017 gibt es in Hamburg eine Enquete-Kommission, die Kindesmisshandlungen versucht aufzuarbeiten und aufzuklären. Es geht dabei nicht um Schuldzuweisungen, sondern man versucht den Kinderschutz und die Kinderrechte zu stärken. Man will es besser machen. Abgeordnete der Bürgerschaft beraten mit Experten darüber, was in den Jugendämtern und in der Sozialbehörde falsch läuft. Auch wenn es hier einen anderen Personenkreis betrifft, Kontrollen und Prüfungs-Verfahren laufen häufig ins Leere. Was aber jetzt schon die ersten Teilnehmer sagen ist, man muss hinschauen und etwas dazu sagen.




Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Helfen Sie mit, dass es besser wird und bewerten sie ihn.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.




Wie geht es nun weiter seit der TV-Ausstrahlung des Team Wallraff-Reports - eingegliedert.blogspot.de

Freitag, 24. Februar 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht

Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!

Am 22.2.2017 wurde in einer Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom 13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9 SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).

Das LSG erkennt nun an, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.

In Schleswig-Holstein gibt es Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven Beschulung)  verpflichtet sind,  die benötigten Leistungen dürfen deshalb nicht versagt werden.

Auch wenn es sich jetzt nur um eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im § 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid (schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden, weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.

CGS





Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Helfen Sie mit, dass es besser wird und bewerten sie ihn.

Wollen Sie mir Ihre Meinung sagen? Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.



Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht - eingegliedert.blogspot.de


Dienstag, 21. Februar 2017

Das Team Wallraff recherchiert auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe (Teil 2)

Der Tag danach – für die drei Träger, aber auch die gezeigten Menschen in den Aufnahmen ein Desaster, ein Spießrutenlauf – die Chance auf einen Neuanfang? Reporter des Teams Wallraff waren unterwegs in verschiedenen Einrichtungen für Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung. Was sie dabei aufzeichneten und am 20.2.2017 auf dem Sender RTL zeigten, ist nun für viele ein Schrecken. Doch es zeigt sich nicht nur Empörung, es gibt auch Kritik.

Es gibt auch Kritik am Beitrag selber. Anscheinend wurde eine Schule für behinderte Kinder im in der Region Steinhöring/Erding ebenfalls vom Team Wallraff besucht. Die dort als Praktikantin aufgetretene Journalistin soll sich dabei sehr aufdringlich und neugierig verhalten haben, so dass die dort tätigen Fachkräfte sie zurückgewiesen hatten – eine ähnliche Szene gab es im Beitrag über die eine Werkstatt, so dass man durchaus ein Fehlverhalten der Journalistin vermuten kann.

Nachdem dann ein Fragenkatalog bei der Schulleitung einging, wurde schnell klar, dass hier eine Art Undercover-Journalistin etwas aufzudecken versuchte. Rückfragen bei den Mitarbeitern offenbarten wohl das eigentümliche Verhalten der als „Praktikantin“ getarnten Frau. Man berichtete, dass sie „den Unterricht durch unentwegtes Nachfragen gestört“ hatte und dafür (übertrieben) zu Recht gewiesen wurde. Wenn so eine Szene vielleicht gefilmt wurde, könnte man als TV-Zuschauer die falschen Schlüsse ziehen, weil man nicht sieht, warum dies geschehen ist.

Man entschied, sich an die Öffentlichkeit zu wenden und Elternschaft wie auch Mitarbeiter umfassend zu informieren. Die daraufhin entstandene Diskussion zeigte ein hohes Maß an Vertrauen in die Arbeit der Schulleitung und auch Verständnis für die teils sehr schwierige Arbeit der Fachkräfte mit den behinderten Menschen. Es wurde angemerkt von der Elternbeiratsvorsitzenden, dass es in der Betreuung „immer wieder zu unschönen Situationen“ kommen kann. So müsste eine behinderte Tochter beispielsweise zum Trinken „gezwungen“ werden, damit das „Mädchen wegen der Medikamente“ keine Vergiftung erleide. Auch über das Festhalten von behinderten Schülern wurde gesprochen, was ohne weitere Hintergrund-Information durchaus missverstanden werden kann.

Der Beitrag über die Schule für behinderte Kinder in der Region Steinhöring/Erding wurde nicht gezeigt, vielleicht weil man seitens des Senders Bedenken über die Qualität und Aussagekraft der Filmaufnahmen hatte. Allerdings ist, mal davon abgesehen, kritisch zu hinterfragen, warum der Fernsehsender RTL / das Team Wallraff im Fall der Werkstatt in Leverkusen erst im Januar 2017 mit einem Fragebogen die Geschäftsführung auf die Vorfälle vom Dezember 2015 aufmerksam machte. Möglicherweise wollte man Zeit vergehen lassen, um noch einmal zu sehen, ob hier ein permanentes  Fehlverhalten vorliegen könnte. Und im Fall der Wohneinrichtung in Speyer wehrt sich der Träger, weil durch die Ausstrahlung die Privatsphäre der Bewohner verletzt worden sei. Man verweist zudem darauf, dass man bereits mit der zuständigen Prüfbehörde alle Punkte der Vorwürfe abgearbeitet hätte. Diese gibt bekannt, dass man zu keinem Zeitpunkt die Vorwürfe „bestätigt“ gesehen hat – nicht gerade vertrauensstärkend angesichts der jetzigen Entdeckungen. Doch dann darf man sich fragen, warum um 12 Uhr 07 in den örtlichen Nachrichten zu lesen ist, dass vier von elf Mitarbeitern freigestellt wurden (die Vorstufe zur Kündigung und dem möglichen Berufsverbot).

Was bleibt, sind dennoch Eindrücke, die nun ausgeräumt werden müssen. Hierzu sollte man sich selbst Fragen stellen, sei es als Geschäftsführung eines solchen Trägers, als Mitarbeiter, aber auch als Angehöriger. Es geht um die Ergebnisqualität - und die war bei diesen drei gezeigten Trägern (vermutlich) mangelhaft.

Was tun? Was besser machen?


CGS




Quellen:

Artikel: Behinderte Menschen heimlich für „Team Wallraff“ gefilmt
Geschrieben von: Timo Aichele, Erdinger Anzeiger
zuletzt aufgerufen am 21.2.2017
  
Artikel: Schwere Vorwürfe gegen Lebenshilfe
Geschrieben von: Rebecca Ditt, Die Rheinpfalz
zuletzt aufgerufen am 21.2.2017

Artikel: SPEYER-TICKER Aktualisiert - Speyer: 
Lebenshilfe entschuldigt sich und stellt Mitarbeiter frei
Dienstag, 21. Februar 2017 - 12:07 Uhr
zuletzt aufgerufen am 21.2.2017
  
Meldung: Lebenshilfe zu "Team Wallraff": Die dort gezeigten Übergriffe widersprechen all unseren Werten
Veröffentlicht von der Bundesvereinigung der Lebenshilfe
zuletzt aufgerufen am 21.2.2017

Pressemitteilung der Lebenshilfe - Werkstätten Leverkusen / Rhein-Berg gGmbH vom 21.1.2017
zuletzt aufgerufen am 21.2.2017

RTL Fernsehen, Sendung vom 20.2.2017:





Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Bewerten Sie den Beitrag.

Wollen Sie mir stattdessen Ihre Meinung sagen? Auf Über mich finden Sie meine Email-Adresse, an die Sie gerne auch eine Mitteilung schicken können. 


Das Team Wallraff recherchiert auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe (Teil 2) - eingegliedert.blogspot.de


Das Team Wallraff recherchiert auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Sensationsjournalismus? Lüstern und Neugierig?
Oder werden Missstände aufgedeckt, die dringend zu beseitigen sind?

Reporter des Teams Wallraff sind als Praktikanten in verschiedenen Einrichtungen für Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung immer wieder einige Tage oder Wochen tätig und zeichnen Ereignisse auf, die einen Zuschauer sprachlos machen. Sicherlich kann vieles vielleicht einseitig und ohne Kenntnisse der Hintergründe zusammengestellt sein, man kann auch eine „reißerische“ Aufmachung unterstellen. Und auch wenn es sehr wahrscheinlich Einzelfälle sind, man sollte hinschauen.

Was gezeigt wird, ist eine Sammlung von Respektlosigkeiten, Abwertungen, Schikanen und Missachtungen.

Ein Beispiel: In einer Wohnstätte für Senioren mit geistiger Behinderung (Personenkreis nach § 53 SGB XII) scheint das Personal sich laufend Zigarettenpausen zu gönnen und dabei seine Klienten und ihre Bedürfnisse völlig zu ignorieren.

Fachlich gesprochen fällt auf, dass offenbar keinerlei Tagesstrukturierende Maßnahmen geleistet werden. Diese Maßnahmen sollen eigentlich den behinderten Menschen eine Struktur geben und ihnen eine Beschäftigung bieten, die sie ansonsten nicht hätten. Solche Maßnahmen kommen immer dann infrage, wenn eine Tagesförderung als Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Beschäftigung in einer WfbM nicht möglich sind. Doch in der Einrichtung kümmert sich das Personal nicht um die Bewohner, oder wenn es das tut, dann eher geringschätzend und strafend.

Nicht-fachlich gesprochen sieht man andere Dinge. Da kann ein Bewohner anscheinend nach Meinung des Betreuers nicht „ordentlich“ trinken und macht sich deswegen nass. Doch man kann auch sehen, dass die körperlichen Einschränkungen dieses Menschen die eigentliche Ursache für das Verschütten des Getränks sind. Der Betreuer nimmt es dagegen persönlich und bestraft den behinderten Menschen mit „Entzug“.

Es wird ein „Erziehungsinstrument“ gebraucht, weil ein Bewohner angeblich provoziert hat und mit Absicht in sein Bett urinierte. Die Betreuer erklären der Praktikantin, dass der behinderte Mensch durchaus in der Lage ist, seinen Urin zu halten. Hat er also vorsätzlich sein Bett eingenässt, dann muss im der Aufenthalt im Snoezel-Room, einem Entspannungs-Raum, versagt werden.

Weil der Rollstuhl eingenässt wurde, muss eine „Bestrafungsaktion“ durchgeführt werden. Der behinderte Mensch, möglicherweise ein Mensch mit einem sehr hohen Hilfebedarf, muss sich in seinem abgedunkelten Zimmer alleine und für Stunden sitzend aufhalten. Damit er nicht in sein Bett gehen kann, in dem er seinen Mittagsschlaf halten würde, wird das Pflegebett hochgefahren.

Die Bestrafungsaktion dauert schon zwei Stunden. Der Mann ist im Dunkeln alleine, und gleichzeitig sitzt in der Küche eine Betreuerin herum und „befiehlt“ einer Bewohnerin leere Flaschen weg zu räumen.

Schon wieder lässt ein Bewohner etwas im Frühstücksraum fallen – ob die Spastik oder ein Vorsatz dafür Ursache waren? Der Betreuer unterstützt den Menschen nicht beim Aufheben, sondern er bleibt neben ihm aufrecht stehen und verlangt, dass der Bewohner das Fallengelassene wieder aufhebt. Ein demütigendes Verhalten.

An einem Sonntag sind anscheinend drei „Fachkräfte“ im Einsatz, die bei schönem Wetter alle gleichzeitig eine Raucherpause einlegen. Die Praktikantin, die sich nun mit einer Bewohnerin beschäftigt, hört ein lautes Rufen und findet einen Bewohner, der auf das WC muss. Weil sie anscheinend nicht unterstützen darf, rennt sie zu den rauchenden Betreuern auf der Terrasse. Man reagiert gelassen und lässt es darauf ankommen, dass sich der Mann beschmutzt.

In der Spätschicht muss ein Betreuer einen Bewohner, der sich in die Hose gemacht hat, reinigen. Die Arbeit stellt mit Sicherheit eine persönliche Herausforderung dar, doch nun lässt der Mann seine Frustrationen heraus und schreit den Bewohner an. Man fragt sich, wie es dazu kommen kann – warum passiert eine solche beleidigende Handlung?

Immer wieder zeigt die Journalistin, dass die Betreuer auf der Terrasse eine rauchen sind oder sich demütigend und abschätzig gegenüber den Bewohner verhalten. Eine Psychologin, die Supervision als Reflexion für solche Betreuungskräfte anbietet, ist betroffen und meint, dass hier eine Abwertung stattfindet. Ein Fachmann für Pflege-Leistungen zeigt sich entsetzt über die Demütigungen. Man ist sprachlos über die gezeigten Missachtungen und ständigen Aggressivität bei den Betreuern. Es fehlt jede Empathie. Fachkompetenz scheint nicht vorhanden zu sein. Doch man fragt sich auch, warum die Betreuungskräfte so reagieren – handeln diese aus eigener Hilflosigkeit heraus?

Die weiteren Hintergründe werden leider nicht aufgedeckt. Die mit diesen Ergebnissen konfrontierten Geschäftsführungen zeigten sich „überrascht“ oder schockiert – im Falle der Wohnstätte schaltete der betroffene Träger der Einrichtung die zuständige Prüfbehörde ein. Diese „begleitete“ daraufhin sehr eng „beratend“ die Einrichtung, doch auch die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen auf, weil der Verdacht auf Misshandlung von Schutzbefohlenen bestand.

Was weiter passiert ist, bleibt derzeit noch unbekannt. Die Diskussion ist nun im Gange, was sich für alle übrigen Leistungserbringer mit Sicherheit ebenfalls auswirken wird / könnte.

CGS


Quellen:

RTL Fernsehen, Sendung vom 20.2.2017:





Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Bewerten Sie den Beitrag.

Wollen Sie mir stattdessen Ihre Meinung sagen? Auf Über mich finden Sie meine Email-Adresse, an die Sie gerne auch eine Mitteilung schicken können.


Sonntag, 5. Februar 2017

Ein auf Kennzahlen basierender Vergleich von Strukturen zeigt Diskrepanzen auf (Teil 2)

Auch wenn sich in der Zeit vor dem neuen stundenbasierten / zeitbasierten Kalkulationsverfahren in Hamburg (Leistungsbereich Stationäres Wohnen) eine Vergütungsstruktur herausgebildet hatte, die so nicht mehr nachvollziehbar erschien, die weitere Auswertung der Daten zeigt einige sehr interessante Muster bzw. offenbart einige, erläuterungsbedürftige Diskrepanzen.

Grafik 1: Durchschnitt HEG/HBG und Stellenschlüssel / eingegliedert.blogspot.de

Zum Beispiel erhöht sich der Stellenschlüssel mit abnehmendem Hilfebedarf, wie man aus der HBG-Stellenschlüssel-Matrix ablesen kann (die Trendlinie fallend). Die erheblichen Abweichungen im Bild lassen dagegen andere Dinge vermuten. In früheren Zeiten wurden Einzelverhandlungen geführt unter Berücksichtigung konzeptioneller oder struktureller Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung. Erst mit dem neuen Kalkulationsverfahren wurde eine Standardisierung eingeführt, die nun die Leistungserbringung stark vereinheitlicht.

Ob sich diese Stellenschlüssel auf rein pädagogisch-pflegerisch-tätiges Personal beziehen, kann angenommen werden. Doch es wird in einer Muster-Leistungsvereinbarung neben solchem Personal auch hauswirtschaftlich tätiges Personal zu demjenigen gezählt, welches Betreuungsleistungen erbringen kann (siehe hierzu Ziffer 5 in der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung und konkretisierende Regelungen zur Beschreibung der Qualität der Leistungen“, Stand 2013). Von daher ist es möglich, dass die in der Umfrage genannten Stellen bei einigen Trägern ohne und bei anderen Trägern inklusive hauswirtschaftlichem Personal waren.

In einigen Fällen kann eine Steigerung der Bedarfsgruppen stattgefunden haben, doch weil die bestehenden Leistungsvereinbarungen noch eine feste Stellenzahl enthielten, fand wahrscheinlich eine Anhebung des eingesetzten Personals beim jeweiligen Träger nicht statt. So erhöhte sich zwar die durchschnittliche Ist-HEG/HBG z.B. auf „4“, doch die personellen Strukturen blieben beim Träger so, als ob der Durchschnitt noch bei „3“ lag.

Grafik 2: Lebensmittel-Aufwand in der Grundpauschale / eingegliedert.blogspot.de

Die Höhe der Grundpauschale variierte beträchtlich und lag zwischen niedrigen 13,18 Euro und hohen 26,14 Euro täglich, bei einem Mittelwert von 19,00 Euro und einem Median von 18.74 Euro täglich. Da aber nicht alle Träger Auskunft gegeben hatten zum Lebensmitteleinsatz, oder vielleicht gab es bei diesen Leistungserbringern keine entsprechende Vereinbarung und somit keinen Geldbetrag, konnten nur die verglichen werden, die einen Lebensmittelaufwand mitteilten.

Von diesen 13 Trägern rangierte die Grundpauschale von 16,79 Euro bis 26,14 Euro (Bandbreiten-Faktor = 1,6), der Lebensmittelaufwand reichte dagegen von 3,13 Euro bis 6,60 Euro (Faktor = 2,1), wobei, wie die Grafik zeigt, die Höhe der Grundpauschale nicht mit der Höhe des mitgeteilten Lebensmittelaufwands korrelierte.

Wie gesagt, verglichen werden konnten nur die Träger, die einen Lebensmittelaufwand mitteilten. Was also in Wirklichkeit in der Umfrage mitgeteilt wurde, bleibt ungeklärt. Es ist möglich, dass lediglich der vereinbarte Lebensmittelaufwand aus der Vergütungsvereinbarung herangezogen wurde, vielleicht wurde aber auch ein „gewünschtes“ Lebensmittelbudget genannt.

Grafik 3: Jahresbudget für Lebensmittel je Platz / eingegliedert.blogspot.de

Bei derartigen Tagessätzen ergeben sich Jahresbudgets für den Einsatz von Lebensmittel, die von etwa 1.200 Euro bis 2.400 Euro reichen würden.

Man könnte grundsätzlich annehmen, dass bei der Umfrage Kostenarten fehlerhaft zugeordnet wurden, um monetär einen Bedarf zu suggerieren, der eigentlich nicht vorhanden ist (z.B. Kosten für die Verpflegung von Gästen). Doch es ist eher wahrscheinlich, dass bei einigen Trägern eine tägliche Vollverpflegung vereinbart wurde, bei anderen eine solche nur an Wochenenden.

Zu bedenken sind auch mögliche Effekte aufgrund behinderungsbedingter Mehrkosten und einer besonderen Versorgung, aber auch die Tendenz zu einem selbstbestimmten Leben einhergehend mit einem gewissen Grad an Selbstversorgung.

Interessant ist der Vergleich zur Grundsicherung, da das SGB XII die gleichen Regelsatzstufen wie das SGB II kennt und soziale Leistungen sehr stark auf pauschalierten Bedarfen beruhen. Grundlage für die Ermittlung von Regelsätzen sind gem. § 1 RBEG i.V.m. § 28 SGB XII Sonderauswertungen von Einkommens- und Verbrauchsstichproben. Diese Stichproben werden alle fünf Jahre unternommen, um so z.B. den anzusetzenden Betrag für Verpflegung in den Regelsätzen der Grundsicherung  festzustellen. In 2013 erfolgte die letzte Sonderauswertung.

Für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren wurden pro Monat 137,66 Euro gesetzlich festgestellt (vgl. § 4 RBEG). Dies wären 1.651,92 Euro im Jahr, und in diesem Betrag wären z.B. sogenannte behinderungsbedingte Mehrkosten nicht enthalten. Von daher hätte man hinterfragen müssen, warum manche Träger mit einem deutlich niedrigeren Budget auskommen; zumindest hätte in der späteren Präsentation der Daten eine Erläuterung gegeben werden müssen.

Grafik 4: Durchschnitt HEG/HBG und Lebensmittel-Aufwand täglich / eingegliedert.blogspot.de

In vielen Fällen besteht ein besonderes Bedürfnis nach einer hochwertigeren Ernährung, so dass mit einem Anstieg der Lebensmittelkosten bei hohen Bedarfsgruppen zu rechnen ist. Doch auch bei niedrigen Bedarfsgruppen kann es zu hohen Lebensmittelaufwendungen kommen, weil Leistungserbringer ihre leistungsfähigeren Bewohner darin unterstützten, sich verstärkt selbst zu versorgen. Dies ist leider nicht weiter ergründet worden.

Doch es zeigt sich, dass es eine Korrelation gibt zwischen Bedarfsgruppe und täglichem Lebensmittel-Aufwand. Diese Korrelation ist sehr vage, aber wie in der obigen Grafik dargestellt, ersichtlich.

Wie gesagt, diese Abfrage führte zu interessanten Erkenntnissen. Doch es ergaben sich daraufhin weitere Fragen, die leider nicht mehr verfolgt wurden. Im Endeffekt nahm man Abstand vom vorherrschenden Leistungs- und Vergütungssystem und führte das stundenbasierte / zeitbasierte Kalkulationsverfahren ein.

CGS





Wie gefällt Ihnen dieser Beitrag? Bewerten Sie diesen oder schicken mir (gerne auch anonymisiert) eine Email. Sie finden meine Email-Adresse übrigens auf der Seite, in der ich Über mich etwas schreibe.


Samstag, 28. Januar 2017

Ein auf Kennzahlen basierender Vergleich von Strukturen zeigt Diskrepanzen auf

Mit den Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz nunmehr eingeführt worden sind, könnte es auch in anderen Bundesländern zu Änderungen in den jeweiligen Kalkulationsverfahren kommen. Ob man sich dabei das Hamburger Modell für den Bereich des Vollstationären Wohnens antun will, wird man sehen. Jedenfalls gab es in den Jahren vor der Umstellung in Hamburg die Erkenntnis, dass die Vergütungsstrukturen, insbesondere die Anteile an Maßnahme- und Grundpauschalen, bei den einzelnen Trägern von vollstationären Wohneinrichtungen in Hamburg nicht nachvollziehbar erschienen. Eine großangelegte Trägerbefragung bewies dann auch, dass Vergütungssätze und Belegungsstrukturen nicht miteinander korrelierten. Es zeigten sich erhebliche Abweichungen, die man schließlich abzuschaffen versuchte.

Es nahmen 22 Träger mit 25 Einrichtungen teil. Diese mussten im Fragebogen Angaben machen zur durchschnittlichen Belegung (Ist-Belegung 2011), dem Stellenschlüssel und den Personalkosten für die Betreuung von den in den Einrichtungen lebenden Menschen. Außerdem wollte dann noch die Hamburger Sozialbehörde wissen, wie hoch die Sachkosten sowie der Lebensmittelaufwand pro Platz ausfielen. Und schließlich wurde die Vergütung je Hilfebedarfsgruppe (als Tagessatz) für die Auswertung herangezogen.

Die Auswertung wurde weitestgehend anonymisiert. Eine Ableitung auf bestimmte einzelne Träger musste vermieden werden, damit ein Konkurrenzvergleich misslang.

Die Daten wurden dann bei einigen Trägern noch einmal geprüft (oder lediglich hinterfragt), um sicherzustellen, dass man keine Fehler übernommen hatte. Ganz ausschließen konnte man dies allerdings nicht. Und zudem weigerten sich manche oder konnten einfach gar nicht, ihre wirklichen Belegungs- und Kostendaten mitteilen. So bleibt bis heute ungeklärt, ob nun testierte und korrekt zugeordnete / wirklich vergleichbare Kostendaten bekannt gegeben wurden oder lediglich Plandaten und Platzkapazitäten zur Anwendung kamen.

Ergebnisse:

Statt die Belegungsstruktur und somit einen Hinweis auf die Größenverhältnisse zu bieten, wurde die durchschnittlich vorhandene Hilfeempfängergruppe / Bedarfsgruppe (HEG/HBG) veröffentlicht. Der niedrigste Wert bei fünf Bedarfsgruppen lag bei 2,81 und der höchste bei 4,11 – dabei gilt: Je höher die Bedarfsgruppe, umso höher der Bedarf an Assistenzleistungen bei Leistungsberechtigten. Problematisch an diesen Werten ist allerdings, dass eine hohe Zahl an Fehlzuordnungen vermutet werden kann. Zum einen liegt dies daran, dass bei sehr vielen Leistungsberechtigten die erste Zuordnung, also die, welche bei der Umstellung auf differenzierte Bedarfsgruppen im Jahr 2003 von einzelnen Trägern (eher unkritisch) übernommen wurden, lediglich fortgeschrieben wurde. Zum anderen erfolgte die Zuordnung auf der Grundlage eines „angepassten“ Metzler-Systems. Außerdem konnte es passieren, dass bei der Meldung der Strukturdaten Selbstzahler und Fremdzahler enthalten waren, dabei sollte es doch nur um die Bewohner gehen, bei denen die Hamburger Sozialbehörde Kostenträger war. Im Mittel wurde somit eine durchschnittliche Bedarfsgruppe von 3,40 wiedergegeben.

Abgefragt wurde das vorhandene Betreuungspersonal, um auf einen Stellenschlüssel (bezogen auf die Belegung) zu kommen. Es ist durchaus möglich, dass einzelne Träger nicht eine Stichtagszahl genannt hatten, sondern eine zeitraumbezogene Stellenbesetzung. Ebenso denkbar ist es, dass auch solche Stellen, die sich gerade im Besetzungsverfahren befanden, hinzugerechnet wurden. Der niedrigste Stellenschlüssel lag bei 1,33 Bewohnern zu 1 Stelle Betreuungspersonal, der höchste Wert lag bei 2,64. Man könnte jetzt annehmen, dass die Einrichtung mit dem niedrigsten Stellenschlüssel auch die höchste durchschnittliche Bedarfsgruppe aufwies, dies war aber nicht der Fall. Vielmehr wies diese Einrichtung sogar die höchsten Vergütungssätze aus. Mit einem Bandbreiten-Faktor von knapp 2,0 (das Maximum ist das Doppelte vom Minimum) war diese Kennzahl zwar sehr hoch, doch gerade weil eine Verknüpfung mit der Belegungsstruktur möglich war, beinhaltet sie eine hohe Aussagekraft.

Die durchschnittlichen Personalkosten inkl. Personalnebenkosten je Stelle Betreuungspersonal rangierten von 39,5 Tsd. Euro bis 53,9 Tsd. Euro. Der Mittelwert lag bei knapp 47,0 Tsd. Euro. Auch wenn die Möglichkeit von Fehlern eher gering erscheint, eine Vergleichbarkeit konnte nicht gegeben sein, weil in manchen Einrichtungen ständige Nachtwachen und in anderen Nachtbereitschaften tätig waren; in großen Einrichtungen wäre damit der daraus entstehende Personalkostenaufwand relativ gering, in kleinen Einrichtungen mit wenigen Bewohnern dagegen hoch.

Bei der Betrachtung der Durchschnitts-Personalkosten je Betreuungsplatz wurde dagegen die Belegungsstruktur außer Acht gelassen. Die Kosten je Platz rangierten von 22,6 Tsd. Euro bis hinauf auf 33,3 Tsd. Euro; der erzielte Mittelwert lag bei 27,1 Tsd. Euro pro Jahr. Die dabei erzielte Bandbreite war allerdings mit einem Faktor von 1,5 etwa gleich mit der aus der Betrachtung der Personalkosten je Stelle.

Dagegen gab es bei den Personalkosten für Leitung, Verwaltung und sonstigen (technischen, hauswirtschaftlichen, usw.) Diensten je Platz eine Bandbreite zwischen Minimum und Maximum, die bei einem Faktor von 1,9 lag. Der niedrigste Wert wurde mit 5,4 Tsd. Euro ermittelt, der höchste Wert ergab 10,6 Tsd. Euro und der Mittelwert befand sich bei 7,5 Tsd. Euro. Dies legt die Vermutung nahe, dass in manchen Einrichtungen ein relativ höherer Anteil für Nicht-Betreuungspersonal vorherrscht (z.B. Hauswirtschaftskräfte). Nimmt man an, dass die Leistungen der Einrichtungen sehr ähnlich sind, sollte eine Differenzierung zwischen Betreuungs- und Nicht-Betreuungspersonal unterbleiben. Denkbar wäre, dass z.B. technische und hauswirtschaftliche Kräfte bei der Betreuung aktiv mitwirken.

Statt Gesamtpersonalkosten und Gesamtstellen in Relation zu setzen, wurden Gesamtpersonalkosten je Platz bestimmt. Die geringe Bandbreite von 1,3 lässt vermuten, dass zwischen den Einrichtungen und ihren Belegungsstrukturen kaum Unterschiede sind, doch dann müssten die Bandbreite-Faktoren für die durchschnittlichen Bedarfsgruppen und die jeweiligen Stellenschlüssel sehr ähnlich sein. Die Gesamtpersonalkosten je Platz betrugen 29,4 bis 39,7 Tsd. Euro, der Mittelwert ergab 34,8 Tsd. Euro.

Während die Personalkosten durch den Hilfebedarf normalerweise „getrieben“ werden bzw. als Maßnahme-Leistung in Abhängigkeit dazu stehen sollten, kann man annehmen, dass Sachkosten tatsächlich je Platz anfallen; immerhin werden sie in der Regel als Teil der Grundpauschale angesehen. Die Sachkosten je Platz ohne Lebensmittelaufwand lagen im niedrigsten Fall bei 2,6 Tsd. Euro jährlich, im höchsten Fall bei 6,4 Tsd. Euro. Der Mittelwert ergab 4,4 Tsd. Euro. Die Bandbreite fiel mit einem Faktor von 2,4 sehr hoch aus. Von daher muss vermutet werden, dass einige Kosten nicht berücksichtigt oder fehlerhaft zugeordnet wurden. Bei einer so hohen Abweichung fehlt es an Aussagekraft.

Bei den Lebensmittelaufwendungen sollte die durchschnittliche Bedarfsgruppe wie auch das Vorhandensein von hauswirtschaftlichen Kräften berücksichtigt werden. In einer anderen Untersuchung konnte nämlich festgestellt werden, dass der Lebensmittelaufwand pro Platz immer dort niedrig ausfiel, wo Hauswirtschaftskräfte oder eine zentrale Küche die Versorgung sicherstellten. Je niedriger die Bedarfsgruppe, umso höher können die Lebensmittelaufwendungen dagegen ausfallen, weil die Bewohner sich tageweise mittels Budget selbst versorgen. Die Bandbreite lag zwischen 1,1 Tsd. Euro und 2,4 Tsd. Euro bei einem Mittelwert von 1,9 Tsd. Euro jährlich. Der Bandbreiten-Faktor ergab somit recht hohe 2,1.

Die Gesamtkosten je Platz, allerdings wieder ohne den Lebensmittelaufwand, rangierten zwischen 33,7 Tsd. Euro und 46,1 Tsd. Euro, der Mittelwert wurde bei 39,2 Tsd. Euro festgestellt. Weil aber einige Träger keine Lebensmittelaufwendungen mitgeteilt hatten, ist es möglich, dass es sich wirklich um Platz-Gesamtkosten handelte.

Zum Schluss wurde eine Durchschnittsvergütung als Tagessatz je Träger ermittelt, gewichtet aber nach der gemeldeten Ist-Belegung. Der niedrigste Tagessatz (inkl. Lebensmittel-Anteil) betrug 82,66 Euro täglich, der höchste Wert lag bei 145,71 Euro. Im Mittel ergaben sich 110,32 Euro, so dass sich eine Bandbreite von 1,8 errechnen ließ. Würde man nur die vereinbarten Vergütungssätze (Grund- und Maßnahmepauschalen) vergleichen, würden sich weitaus höhere Bandbreiten besonders in den niedrigsten Bedarfsgruppen ergeben. In der Bedarfsgruppe 1 zeigte sich eine Bandbreite von 34,25 bis 83,16 Euro, in der Bedarfsgruppe 5 waren es 121,34 bis 174,79 Euro. Dieser Vergleich offenbarte eine erhebliche Diskrepanz bei einigen Trägern, da schon die Vergütung in der niedrigsten Bedarfsgruppe bedeutend hoch ausfällt.

Fazit:

Im Laufe der Jahre hatte sich eine Vergütungsstruktur etabliert, die nicht mehr nachvollziehbar und keinesfalls plausibel erschien. Weil man davon ausging, dass die Leistung an sich bei jedem Träger „gleich“ ist, wollte man ein Vergütungssystem nach dem Motto „Gleiche Arbeit, Gleiches Geld“ sehen. Ein weiterer Gedanke war der, dass mit einer Pauschalierung die Leistungserbringer zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bringt. Vergütungsverhandlungen würden zukünftig auf der Ebene von Verbänden geführt werden, statt sich mit einzelnen Leistungserbringern bis hin zur Schiedsstelle über die Angemessenheit der Vergütungssätze zeitraubend zu streiten. Damit hätte man „Leistungspauschalen“ eingeführt.

In der Folge wurde an einem neuen zeitbasierten / stundenbasierten Kalkulationsverfahren gearbeitet und schließlich in 2015 eingeführt. Und es ist genau seine Struktur, die einen heute annehmen lässt, dass es sich um das Kalkulationsverfahren nach BTHG handelt.

CGS




Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Bewerten Sie diesen.

Wollen Sie mir stattdessen Ihre Meinung sagen? Auf Über mich finden Sie meine Email-Adresse, an die Sie gerne auch eine Mitteilung schicken können.


Samstag, 21. Januar 2017

In anderer Sache - Schwerbehindert und im Bewerbungsgespräch - Darf man lügen?

Ist man als anerkannt Schwerbehinderter nicht im Nachteil, wenn man sich auf eine offene Stelle bewirbt und dann nach der Schwerbehinderung gefragt wird?

Mit dieser Frage belasten sich insbesondere Menschen mit nicht-sichtbaren Behinderungen, die sich für durchaus leistungsfähig halten, wie auch Eltern von Kindern (die ja schließlich eine Zukunft haben sollen) mit ebenfalls nicht-sichtbaren Behinderungen. Es scheint so zu sein, dass das, was „nicht sichtbar“ ist, übersehen werden kann sowohl von Außenstehenden als auch „vergessen“ wird von denjenigen, die damit leben müssen. Erst der Schwerbehinderten-Ausweis macht die Behinderung aktenkundig und damit „sichtbar“.

Ansonsten könnte man denken: Kein Ausweis, keine Behinderung – oder? Und auch wenn es gewisse Vorteile geben mag für diejenigen mit Ausweis, wäre dann nicht doch vielleicht die „Zukunft verbaut“, weil man als Behinderter „abgestempelt“ ist?

Alle diese Fragen zeigen, dass die Gesellschaft noch weit davon entfernt ist, tolerant mit offensichtlichen oder auch schwer wahrnehmbaren Einschränkungen bei Mitmenschen umzugehen. Man hat Diskriminierungen schließlich irgendwann erlebt und möchte vor allem die eigenen Kinder davor schützen. Studien zeigen, dass schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt überdurchschnittlich häufig arbeitslos sind, sich ihre Einstellungschancen nicht wesentlich verbessert haben oder sogar ein „Viertel der Unternehmen“ keinen einzigen Behinderten beschäftigt (siehe z.B. diverse Pressemitteilungen des DGB). Wahrscheinlich sieht man in schwerbehinderten Arbeitnehmer ein unkalkulierbares Kostenrisiko, weil sie doch „unkündbar“ sind und „ständig ausfallen“ könnten.

Wie soll man als Behinderter überhaupt damit umgehen, wenn im Bewerbungsgespräch der Personalchef fragt, ob man „aus arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen Ansprüche oder Rechte geltend machen könnte oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat“? Würde man diese Frage als Schwerbehinderter verneinen, könnte sich ein Arbeitgeber getäuscht fühlen. Ohnehin wäre das Vertrauen verspielt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer dann nach der Einstellung sein Recht auf Zusatzurlaub geltend macht. Da auf dem Schwerbehindertenausweis zudem das Datum der Ausstellung steht, könnte der Chef erkennen, ob ein entsprechender Antrag vor oder nach dem Bewerbungsgespräch gestellt wurde. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass schon das Bundesarbeitsgericht bereits mehrere Entscheidungen in dieser Frage getroffen hatte. Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein einer Schwerbehinderung könnte nämlich zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses und zur fristlosen Kündigung führen (siehe hierzu die weiter unten benannten BAG-Urteile, allerdings aus früheren Jahren).

Sieht man sich also mit der Frage konfrontiert, was tun? Es kann tatsächlich sein, dass bestimmte gesundheitliche Risiken mit der Stelle verbunden sind oder Besonderheiten in der Behinderung eine Ausübung unmöglich machen (z.B. Schwindel, Höhenangst). Ein Arbeitgeber muss somit nach einer „Behinderung“ fragen dürfen und muss damit nach der Geeignetheit des Stellenbewerbers forschen.  In seiner Begründung zum Urteil vom 19.10.2006 schrieb das LAG Hamm, dass ein Arbeitgeber sehr wohl danach fragen darf, ob ein „Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist“.

Genau hier zeigt sich aber auch, dass man als Stellenbewerber durchaus den Sinn einer solchen Frage kritisch hinterfragen darf. Wenn es um die persönliche Geeignetheit bezüglich der Besonderheiten der Stelle geht, darf nicht mit „trügerischer Absicht“ und „wahrheitswidrig“ geantwortet werden. Doch wenn ein Grund nicht erkennbar ist, kann eine Beantwortung unterbleiben – eine solche Frage müsste beispielsweise so eingeordnet werden, wie die Frage nach „Schwangerschaftsabsichten“ bei Stellenbewerberinnen (vgl. u.a. BAG-Urteil Az. 2 AZR 621/01 vom 6.2.2003, LAG Köln Urteil Az. 6 Sa 641/12 vom 11.10.2012, EuGH NZA 2000, 255 u.a.).

In einem Teil-Urteil vom 24.3.2010 hat z.B. das Hessische LAG die tätigkeitsneutrale Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung selbst im Anstellungsgespräch als unzulässig gewertet. Und darüber hinaus gibt es bei einer unwahren Beantwortung dieser Frage für den Arbeitgeber keinen Grund zur Anfechtung  oder Kündigung des Arbeitsvertrages. Kurz gesagt darf man aus Sicht des Gerichtes auf eine unzulässige Frage falsch antworten. Und damit zeigt sich, dass sich die jüngste Rechtsprechung in dieser Frage weiterentwickelt hat.

Arbeitgeber sind nach dem Gesetz (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX) verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzt werden können. Dies wird in der Regel wahrscheinlich nicht so häufig passieren oder es ist nachvollziehbar und erkennbar, dass eine Besetzung mit bestimmten Einschränkungen nicht möglich ist (z.B. die Arbeit in großer Höhe, Windkraftanlagen; ansonsten vgl. § 4 ff. AGG). Ansonsten müsste genauestens beschrieben und damit auch dokumentiert werden seitens des Arbeitgebers, was vom zukünftigen Arbeitnehmer erwartet wird – natürlich könnte dies die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ sein, doch wer mit solchen Stellenangeboten nach Arbeitskräften sucht, würde keine finden. Von daher wird es in der Praxis nur Stellenanzeigen mit geringeren / normalisierten Anforderungen geben, um überhaupt eine Bewerberauswahl zu haben. Doch weil die Stellenanzeige nur die wesentlichsten Anforderungen benennt, wäre jetzt die Frage, ob vom Stellenbewerber aktiv nachgefragt werden sollte, welche weiteren Anforderungen erfüllt sein müssen. Und dies könnte für viele Menschen mit nicht-sichtbaren Behinderungen tatsächlich ein Problem darstellen – der selbstbewusste Umgang mit der eigenen Behinderung.

Fragt der Stellenbewerber nach weiteren Anforderungen, eröffnet sich zwar das Risiko der Rückfrage nach einer möglichen Schwerbehinderung, doch man zeigt als Stellenbewerber ein hohes Interesse an der zu vergebenden Stelle. Man kann jetzt mehr über das Unternehmen erfahren, den zukünftigen Arbeitsplatz, den Chef und die Kollegen. Man lernt, worauf es ankommt und welche Möglichkeiten für Karriere und Aufstieg es gibt. Gute Fragen wären: Wie werden Talente und Stärken im Unternehmen oder in der Abteilung gefördert, mit welchen Herausforderungen kann gerechnet werden und wie wird Erfolg im Unternehmen bewertet. Mit einer solchen Rückfrage-Technik beweist man als Stellenbewerber zudem, dass man andere Alternativen hat / haben könnte. Letztendlich gilt auch in solchen Situationen, dass „wer fragt, der führt“.

Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zeigen, dass die allgemeine Erkundigung nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung als unzulässig gewertet werden muss und damit die spätere Anfechtungsklage des Arbeitgebers sich verbietet. Viele Fachleute verneinen sogar das Fragerecht des Arbeitgebers und betonen, dass bei einer offensichtlichen, grundlosen Frage ruhig „gelogen“ werden darf, da sonst die „Benachteiligung bei der Einstellungsentscheidung nicht wieder gut zu machen ist“ (vgl. auch „Leitfaden – Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen und bei Pflegebedürftigkeit von A-Z“, AG TuWas, Stand 1.11.2011, S. 130 f.).

Handelt es sich also wirklich um einen Diskriminierungsversuch, sollte ein schwerbehinderter Bewerber nach erfolgter Ablehnung seinen Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).

Ein Arbeitgeber, der schon beim Bewerbungsgespräch einen solchen „Fehltritt“ begeht, wird sich dies auch in Meetings, Dienstbesprechungen und Zielvereinbarungen leisten. Will man für einen solchen „Benachteiliger“ wirklich arbeiten?

Zwar genießt man als schwerbehinderter Arbeitnehmer noch viel weitere Schutzrechte (z.B. § 81 Abs. 2 SGB IX, § 15 AGG), doch dies verringert kaum das Erleben von Benachteiligungen. Will man Leistungsträger in einer Leistungsgesellschaft sein und sich einen Platz gegen die Konkurrenz im Wettbewerb erkämpfen?

Behinderte Menschen wissen um ihre Einschränkungen. Warum mit den stets jüngeren, stärkeren und besser aussehenden Eliten nach deren „Spielregeln“ mithalten? Besser ist es, sich seiner eigenen Stärken bewusst zu machen und durch kluge Rückfragen im Vorstellungsgespräch ein Miteinander zu erreichen. Die Eliten sind an einem Miteinander nicht interessiert.

CGS



Quellen:

Rheuma-Online.de (letzter Seitenaufruf am 5.1.2017)

Deutscher Gewerkschaftsbund (letzter Seitenaufruf am 7.1.2017)
PM 138 - 29.12.2016
10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention
Buntenbach: Viertel der Unternehmen beschäftigt keinen einzigen Schwerbehinderten

Antidiskriminierungsstelle des Bundes (letzter Seitenaufruf am 16.1.2017)
Ausgewählte Entscheidungen deutscher Gerichte zum Antidiskrimierungsrecht – Stand 31.12.2015



Urteile:

BAG-Urteil Az. 2 AZR 923/94 vom 5.10.1995, Amtlicher Leitsatz:

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Stellenbewerbers ist auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn die Behinderung, auf der die Anerkennung beruht, tätigkeitsneutral ist. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 754/97 vom 3.12.1998, Amtliche Leitsätze:

1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).

2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 380/99 vom 18.10.2000, Amtlicher Leitsatz:

Die Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berechtigt nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich war und deshalb bei ihm ein Irrtum nicht entstanden ist.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 621/01 vom 6.2.2003, Amtlicher Leitsatz:

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann. Hinweis des Senats: Teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (1. Juli 1993 - 2 AZR 25/93 - AP BGB § 123 Nr. 36 = EzA BGB § 123 Nr. 39)


Notizen:

In einem Urteil des LAG Hamm vom 19. Oktober 2006 (Az. 15 Sa 740/06) wird in der Begründung sogar ausgeführt, dass ein Arbeitgeber sich erkundigen kann, „… ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1995, AP Nr. 40 zu § 123 BGB; Schaub, NZA 2003, 299, 301; Erfurter Kommentar-Rolfs, 6. Aufl., § 81 SGB IX Rdnr. 4 ff. 6). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Frage nach der Schwerbehinderung bzw. Schwerbehinderteneigenschaft als unzulässig anzusehen, weil sie unmittelbar und direkt an die von § 81 Abs. 2 SGB IX geschützte Eigenschaft ‚Schwerbehinderung‘ anknüpft und damit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt (vgl. Erfurter Kommentar-Rolfs, a.a.0. § 81 SGB IX Rdnr. 6; Jussen, NJW 2003, 2857, 2860; Messingschläger, NZA 2003, 301, 303; vergl. auch Schaub, NZA 2003, 299, 300 f.)“ (Rz. 55, Fettdruck von mir).

In einem Teil-Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24.3.2010 (Az. 6/7 Sa 1373/09) heißt es, dass eine tätigkeitsneutrale Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung selbst im Anstellungsgespräch unzulässig ist und eine unwahre Beantwortung dieser Frage keinen Grund zur Anfechtung  oder Kündigung des Arbeitsvertrages gibt (siehe Leitsatz). Das Gericht geht bei seiner Begründung besonders auf die Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ein, wie schon dies die Bundesrichter in ihren Begründungen getan hatten: „Eine Täuschung besteht in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich objektiv nachprüfbarer Umstände, durch die der Erklärungsgegner zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird (BAG, Urteil vom 05.10.1995 – 2 AZR 923/94 – AP Nr. 40 zu § 23 BGB, unter I. 1. d.Gr.). Im Weiteren setzt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Rechtswidrigkeit voraus. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ist wie bei der Drohung deren Rechtswidrigkeit. Das BGB geht davon aus, dass die arglistige Täuschung stets rechtswidrig ist. Den Fall rechtmäßiger Täuschung – vor allem im Arbeitsverhältnis – sieht das Gesetzt nicht. Diese Lücke des Gesetzes wird nach herrschender Meinung durch teleologische Reduktion geschlossen. Die Norm des § 123 BGB ist insofern zu weit gefasst, als sie die Fälle einer an sich arglistigen, aber rechtlich erlaubten Täuschung mitumfasst (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.1991 – 2 AZR 449/90 – AP Nr. 35 zu § 123 BGB, unter I. b) d.Gr.). Somit stellt im Bereich der Fragerechte des Arbeitgebers nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage eine arglistige Täuschung dar (BAG, Urteil vom 19.05.1983 – 2 AZR 171/81 – AP Nr. 25 zu § 123 BGB, unter A. I. 3. c) d.Gr.). Schließlich setzt die Anfechtung voraus, dass die Täuschung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung anderenfalls nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte. Es reicht aus, wenn die Täuschung zumindest mitursächlich für den Entschluss des Getäuschten von Bedeutung war (BAG, Urteil vom 11.11.1993 – 2 AZR 467/93 – AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.)“ (Rz. 40, Fettdruck von mir).



Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Bewerten Sie den Beitrag.

Wollen Sie mir stattdessen Ihre Meinung sagen? Auf Über mich finden Sie meine Email-Adresse, an die Sie gerne auch eine Mitteilung schicken können.


Mittwoch, 28. Dezember 2016

Eine Liste zur Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung

Das Thema „Schnittstellen“ kennt man im Bereich der Sozialleistungen sehr gut. Gerade weil Sozialleistungen viel Geld kosten, versuchen viele Akteure, die Verantwortung bzw. die Kosten- und Leistungsträgerschaft zulasten anderer hin und her zu schieben. Und weil das Gesetz in manchen Fällen nicht klar geschrieben oder der einzelne Bereich sehr komplex ist, finden sich eben sehr viele „Schnittstellen“. Von daher müssen sich die Beteiligten zusammenfinden und ihre Zusammenarbeit oder Kooperation beschreiben, damit Unklarheiten beseitigt und die Hilfeleistung effektiver gestaltet werden.

Vor kurzem veröffentlichten die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (dazu gehören Caritas, Lebenshilfe, BVKM u.a.) eine Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen, mit der die Schnittstelle zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits verdeutlicht und besser kontrolliert werden kann.

Oberstes Ziel ist es, den behinderten Menschen mit seinem Assistenzbedarf bestmöglich zu unterstützen und dabei die Versorgung vor, während und nach dem Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Beteiligte an der Erbringung dieser Versorgungsleistung wären der jeweilige Dienst oder die Einrichtung der Eingliederungshilfe wie auch das Krankenhaus, manchmal vor- und nachbereitend, manchmal auch überlappend und indirekt. Weiterer Beteiligter wären zwar die gesetzlichen Betreuer, doch weil vermutlich die Umsetzbarkeit in der Praxis schwierig ausfällt, wären diese nur am Rande involviert. In jedem Fall soll diese Liste dabei helfen, den Assistenzbedarf des behinderten Menschen (und gleichzeitig dann Patienten) wie auch die jeweiligen Interessen und Anliegen der Beteiligten ausreichend zu berücksichtigen und zu systematisieren.

In der Unterlage wird herausgestellt, dass es eine Vielzahl von konkreten Gegebenheiten vor Ort geben kann. Statt einer detaillierten Musterkooperationsvereinbarung soll diese Liste allerdings verstanden werden als ein Leitfaden für den Dialog zwischen den (beiden) Leistungserbringern. Und somit kann diese Liste auch nicht als Prüfungsrichtlinie verstanden werden, wohl aber als Grundlage für bilaterale Aushandlungen.

Doch es ist nur eine einseitig erstellte Liste von den Fachverbänden. Was jetzt fehlt, ist die breite Akzeptanz und Zustimmung der Krankenhausverbände, so dass man sich im ersten Kontakt auf diese Grundlage beziehen könnte. Die Liste ist trotzdem wertvoll und wichtig, denn sie berücksichtigt Hinweise und Verbesserungsvorschläge verschiedener Krankenhausverbände in Deutschland.

Ob Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese Liste in ihre Arbeit übernehmen können, ist allerdings differenziert zu betrachten. Grundsätzlich sollte dies der Fall sein, ganz aus fachlichen und qualitätsorientierten Gründen, doch nicht jedes Krankenhaus wird dem Anliegen zum Abschluss einer bilateralen Kooperationsvereinbarung aufgeschlossen begegnen. Wahrscheinlich bestehen Annahmen über die „Leistungspflicht“ der anderen Seite und Erwartungshaltungen, die schlichtweg unzutreffend sind. Was wirklich benötigt wird, müsste anhand dieser Liste herausgearbeitet werden, damit auch im Notfall die Betreuungsleistenden die richtigen Informationen weitergeben und Maßnahmen einleiten können.

Von den herausgebenden Fachverbänden wird empfohlen, dass die Fragestellungen der Kooperation und der Kommunikation zwischen den beiden Beteiligten möglichst verbindlich geregelt und schriftlich fixiert werden sollten. Zu beachten wäre dabei, dass bestehende gesetzliche Vorschriften zum Datenschutz, Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung oder den ärztlichen Behandlungs- und Beratungspflichten u.a. durch diese Kooperationsvereinbarung nur ergänzt werden. Doch ganz besonders wichtig ist es, dass die gesetzlichen Leistungspflichten des Krankenhauses klar beschrieben sind, damit die Bedarfslücke zu den Leistungspflichten des Dienstes oder der Einrichtung der Eingliederungshilfe deutlicher wird – dann zeigt sich ein erhöhter Hilfebedarf, der aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden muss.

CGS



Quelle:

„Bessere Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung!“

Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen zur Verbesserung der Kooperation zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V.

Erarbeitet vom AK Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung unter Leitung von Prof. Michael Seide und verabschiedet von der Konferenz der Fachverbände in Berlin am 1.11.2016.




Wollen Sie mit mir in Kontakt treten oder Ihre Meinung sagen? Schicken Sie mir eine E-Mail oder bewerten Sie ganz einfach diesen Beitrag.