Im Ergebnisprotokoll der der 91. Konferenz der
Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales
der Länder am 26. und 27. November 2014 in Mainz (kurz: 91. ASMK 2014) gab es
im Hinblick auf das Bundesteilhabegesetz (BTG) einige sehr konkrete Forderungen
(TOP 5.1 Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes, Seite 6 f.). Diese alle
wiederzugeben bzw. kritisch darauf einzugehen, würde meine sonstige Arbeit
unangemessen belasten. Von daher habe ich zwei Punkte herausgesucht, die mir
beachtenswert erscheinen.
Zuerst einmal werden die bisher genannten Eckdaten zum
neuen BTG positiv aufgenommen. Man erwartet, dass noch in 2015 ein erster
Gesetzentwurf entsteht, welcher dann im Folgejahr von Bundesrat und Bundestag
verabschiedet werden kann und zum 1.1.2017 in Kraft tritt. In Ziffer 4 werden
dann einige Konkretisierungen gemacht:
1. Ziel
soll sein, die „Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und
andererseits die erforderlichen Finanzierungswirkungen zu erreichen“. Da es sich
um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, soll der Bund die Kosten
gesamt übernehmen. In Rede stehen zwar nach wie vor die 5 Mrd. Euro, doch auch
bei möglichen Leistungsausweitungen soll der Bund hierfür einstehen (Seite 7).
Natürlich wird anerkannt, dass
ein solcher Betrag refinanziert werden muss. Verwiesen wird hierzu auf den in
der 90. Sitzung der ASMK vorgelegten „Bericht zur Weiterentwicklung der
Eingliederungshilfe und zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (vgl.
Teil C)“.
Eine Form der Refinanzierung
wird sein, andere Leistungsträger, wie z.B. die Pflegeversicherung, stärker in
die Pflicht zu nehmen. Gerade die Problematik der Abgrenzung von Leistungen bei
pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe
könnte zu Lasten der Pflegeversicherung aufgelöst werden. In der Folge wäre
eine Steigerung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung notwendig.
2. Dort,
wo mehrere Stellen in der Leistungspflicht stehen, wie eben schon dargestellt,
soll die „Leistungsträgerschaft“ in einer Hand verbleiben. Man spricht hier vom
Grundsatz der „Hilfe aus einer Hand“ – und diese Hilfe soll beim Träger der
Eingliederungshilfe angesiedelt werden (Seite 8).
Es gibt allerdings Kritik an
diesen Vorstellungen: So wird befürchtet, dass die Verortung der
Gesamtverantwortlichkeit bei den jetzigen Sozialhilfeträgern zu einer
Streichung von Leistungsansprüchen führen. Man unterstellt, dass niedrige Personalressourcen
gepaart mit mangelnder Fachkompetenz (außerhalb des eigenen Fachbereichs, muss
man ausdrücklich dazu sagen) keine ganzheitliche Bedarfsdeckungsleistung
gewährleisten.
Ich habe mir diese beiden Punkte herausgegriffen, weil
ich sie im ersten Fall für „typisch“ und im zweiten Fall für „problematisch“
erachte. Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass die Politik immer
versucht, andere Quellen zum Stopfen von Haushaltslöchern aufzutun. Wenn die
Pflegeversicherung „angezapft“ wird, müssen diejenigen, welche die Beiträge
hierfür aufbringen, noch mehr leisten. Vor diesem Hintergrund versteht sich
mein Misstrauen.
Dass die Leistungsträgerschaft dagegen an einer Stelle zentral
verortet werden soll, halte ich zwar einerseits für richtig, aber es bleibt
noch immer beim Hilfebedürftigen, den Bedarf konkret zu benennen und Gegenforderungen
zu entkräften gegenüber Entscheidern, die womöglich überfordert sind.
CGS
Quellen:
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