Sonntag, 22. Februar 2015

Die ASMK äußert sich zum BTG

Im Ergebnisprotokoll der der 91. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder am 26. und 27. November 2014 in Mainz (kurz: 91. ASMK 2014) gab es im Hinblick auf das Bundesteilhabegesetz (BTG) einige sehr konkrete Forderungen (TOP 5.1 Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes, Seite 6 f.). Diese alle wiederzugeben bzw. kritisch darauf einzugehen, würde meine sonstige Arbeit unangemessen belasten. Von daher habe ich zwei Punkte herausgesucht, die mir beachtenswert erscheinen.

Zuerst einmal werden die bisher genannten Eckdaten zum neuen BTG positiv aufgenommen. Man erwartet, dass noch in 2015 ein erster Gesetzentwurf entsteht, welcher dann im Folgejahr von Bundesrat und Bundestag verabschiedet werden kann und zum 1.1.2017 in Kraft tritt. In Ziffer 4 werden dann einige Konkretisierungen gemacht:

1.      Ziel soll sein, die „Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und andererseits die erforderlichen Finanzierungswirkungen zu erreichen“. Da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, soll der Bund die Kosten gesamt übernehmen. In Rede stehen zwar nach wie vor die 5 Mrd. Euro, doch auch bei möglichen Leistungsausweitungen soll der Bund hierfür einstehen (Seite 7).

Natürlich wird anerkannt, dass ein solcher Betrag refinanziert werden muss. Verwiesen wird hierzu auf den in der 90. Sitzung der ASMK vorgelegten „Bericht zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (vgl. Teil C)“.

Eine Form der Refinanzierung wird sein, andere Leistungsträger, wie z.B. die Pflegeversicherung, stärker in die Pflicht zu nehmen. Gerade die Problematik der Abgrenzung von Leistungen bei pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe könnte zu Lasten der Pflegeversicherung aufgelöst werden. In der Folge wäre eine Steigerung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung notwendig.

2.      Dort, wo mehrere Stellen in der Leistungspflicht stehen, wie eben schon dargestellt, soll die „Leistungsträgerschaft“ in einer Hand verbleiben. Man spricht hier vom Grundsatz der „Hilfe aus einer Hand“ – und diese Hilfe soll beim Träger der Eingliederungshilfe angesiedelt werden (Seite 8).

Es gibt allerdings Kritik an diesen Vorstellungen: So wird befürchtet, dass die Verortung der Gesamtverantwortlichkeit bei den jetzigen Sozialhilfeträgern zu einer Streichung von Leistungsansprüchen führen. Man unterstellt, dass niedrige Personalressourcen gepaart mit mangelnder Fachkompetenz (außerhalb des eigenen Fachbereichs, muss man ausdrücklich dazu sagen) keine ganzheitliche Bedarfsdeckungsleistung gewährleisten.

Ich habe mir diese beiden Punkte herausgegriffen, weil ich sie im ersten Fall für „typisch“ und im zweiten Fall für „problematisch“ erachte. Man kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass die Politik immer versucht, andere Quellen zum Stopfen von Haushaltslöchern aufzutun. Wenn die Pflegeversicherung „angezapft“ wird, müssen diejenigen, welche die Beiträge hierfür aufbringen, noch mehr leisten. Vor diesem Hintergrund versteht sich mein Misstrauen.

Dass die Leistungsträgerschaft dagegen an einer Stelle zentral verortet werden soll, halte ich zwar einerseits für richtig, aber es bleibt noch immer beim Hilfebedürftigen, den Bedarf konkret zu benennen und Gegenforderungen zu entkräften gegenüber Entscheidern, die womöglich überfordert sind.

CGS


Quellen: