Sonntag, 21. Februar 2016

Das Strukturbildungsgebot

Wussten Sie, dass es ein Strukturbildungsgebot mal gab? Oder kann man sagen, dass sich im § 75 Abs. 2 S. 1 SGB XII ein solches noch befindet?

BSHG von 1961
§ 93, Einrichtungen
BSHG von 2006
§ 93, Einrichtungen
SGB XII von 2015
§ 75, Einrichtungen und Dienste
Abs. 1

Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass die zur Gewährung der Sozialhilfe geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen.

Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
Abs. 1

Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.

Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen,
die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der
Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet
sind.

Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
Abs. 1

Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13.

Die §§ 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Abs. 2

Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.

Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind.

Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.


BSHG = Bundessozialhilfegesetz
SGB XII = Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

Zur besseren Lesbarkeit wurden die einzelnen Sätze durch Absatz getrennt.

CGS



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