Wussten Sie, dass es ein Strukturbildungsgebot mal gab? Oder kann man sagen, dass sich im § 75 Abs. 2 S. 1 SGB XII ein solches noch befindet?
BSHG von 1961
§ 93, Einrichtungen
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BSHG von 2006
§ 93, Einrichtungen
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SGB XII von 2015
§ 75, Einrichtungen und Dienste
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Abs. 1
Die Träger der
Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass die zur Gewährung der Sozialhilfe
geeigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen.
Sie sollen
eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der
in § 10 Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind,
ausgebaut oder geschaffen werden können.
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Abs. 1
Zur Gewährung
von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich
Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Einrichtungen
anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
Vereinbarungen
nach Absatz 2 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen,
die
insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der
Gewährleistung
der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet
sind.
Sind
Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger
der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abschließen, deren Vergütung
bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die
anderer Träger.
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Abs. 1
Einrichtungen
sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13.
Die §§ 75 bis
80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt
ist.
Abs. 2
Zur Erfüllung
der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene
Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer
Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
Vereinbarungen
nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die
insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der
Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen
geeignet sind.
Sind
Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger
der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung
bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist
als die anderer Träger.
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CGS
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