Welche Probleme das
neue zeitbasierte Kalkulationsverfahren mit sich bringt, muss in den
verschiedenen Gremien auf Ebene der Verbände und der Hamburger Sozialbehörde geklärt
werden. In meinem letzten Beitrag hatte ich die Bestandteile kurz skizziert,
nun geht es weiter im Thema.
Zur Erinnerung:
Die Gemeinkostenpauschale beinhaltet alle diejenigen Sach-
und Personalkosten, die nicht zu den Personalkosten der Betreuungsleistung
zählen. Da sich in ihr einheitliche Bedarfssätze sowie ein Anteil für den Betrieb
der Einrichtung wiederfinden, enthält sie die Grundpauschale (GP) wie auch
einen Anteil der Maßnahmepauschale (MP).
Der zweite, größere Teil der Maßnahmepauschale deckt sich
aus den Personal- und Personalnebenkosten für die Betreuungsleistung. Die
Betreuungsleistung beinhaltet alle Stellen und die dazugehörige
Nettojahresarbeitszeit (NJAZ) eines Trägers oder des Verbandes.
Bisher ungelöste Probleme:
1.
Ein Teil der Gemeinkostenpauschale besteht aus
einheitlichen Bedarfssätzen, die abhängig sein sollen von regulatorischen
Anpassungen; gemeint ist dabei, dass z.B. Änderungen im RBS 3 sich direkt auf
die Grundpauschale auswirken sollen. Tatsächlich aber wird nicht über die Höhe
dieser einheitlichen Bedarfssätze zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer
verhandelt, sondern es kann nur über die Grundpauschale im Rahmen von
Vergütungsverhandlungen im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB XII verhandelt werden.
Weil ein anderer Teil der Gemeinkostenpauschale Bestandteil
der Maßnahmepauschale ist, können sich wechselseitig Probleme ergeben, wenn GP
und MP mit unterschiedlichen Steigerungsraten angepasst werden sollen. Das
Problem kann legal nicht gelöst werden, weil in § 76 Abs. 2 SGB XII eine
Gemeinkostenpauschale nicht benannt ist.
2.
Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass die
Gemeinkostenpauschale in Wirklichkeit nicht pro Platz bezahlt wird, sondern
mittels der vereinbarten Nettojahresarbeitszeit (NJAZ) zu einem Stundensatz
umgerechnet wird. Dieser Stundensatz kommt dann auf der Basis der
Belegungsstruktur zur Auszahlung, so dass sich im Grunde genommen wieder die
Platzpauschale ergeben soll. Ändert sich aber die Belegungsstruktur, kommt es
unweigerlich zu Abweichungen.
Um das Problem so gering wie möglich zu halten, müsste
die Belegungsstruktur jährlich abgefragt werden, so dass immer ein neuer
Stundensatz ermittelt werden kann. Geht man davon aus, dass zukünftig in
stationären Einrichtungen immer mehr Menschen leben, die einen hohen
Unterstützungsbedarf aufweisen, liegt es im Interesse des Einrichtungsträgers
(Leistungserbringers) zügig eine Anpassung zu vereinbaren.
Man könnte auch daran gehen und die Gemeinkostenpauschale
(nach Abzug der einheitlichen Bedarfssätze) als einen festen Sockelbetrag der
Maßnahmepauschale monatlich zu zahlen.
3.
Daneben scheint die NJAZ offenbar ein Problem darzustellen:
es wird derzeit (mal wieder) ein Lösungsversuch unternommen. Fakt ist, dass die
NJAZ gebraucht wird, um einen Stundensatz aus der Summe der Kosten abzuleiten.
Weil aber die Leistungserbringer unterschiedliche Wochenarbeitsstunden haben,
d.h. die Spanne reicht von 38 bis 40 Stunden pro Woche Arbeitszeit, wird es
eine einfache Lösung nicht geben können. Praktiziert wird derzeit eine trägerindividuelle
Lösung, d.h. die Gemeinkostenpauschale wird mit der Anzahl vereinbarter Plätze
hochgerechnet, und dann durch die Summe der geleisteten Jahresstunden (bezogen
auf den Stelleneinsatz des einzelnen Trägers natürlich) auf einen Stundensatz
gerechnet.
4.
Es bestehen zzt. vier Tarifkategorien. Die Zugehörigkeit
zu einer Tarifkategorie bestimmt, mit welchen Personalkosten kalkuliert wird.
Es handelt sich dabei um Durchschnittswerte, die seinerzeit aus der
Datenabfrage bei den einzelnen Trägern ermittelt wurden – sozusagen Durchschnitte
der Durchschnitte.
Bei den sogenannten „Analog-Anwender“, d.h. diejenigen,
die keinem Tarif / Arbeitgeberverband angehören, aber sich nach einem Tarif
richten, wurde dagegen eine hohe Bandbreite an festgestellten Durchschnitts-Personalkosten
bei den einzelnen Trägern festgestellt. Weil ein Durchschnitt zu erheblichen
Abweichungen und Belastungen führen kann, wurde vereinbart, dass Träger in
dieser Kategorie ihren individuellen Wert vereinbart bekommen – also keinen
Durchschnitt der Durchschnitte.
Was wird aber nun passieren, wenn ein Träger in einen
neuen Tarif wechselt? Auch hat die Hamburger Sozialbehörde schon mal
verlauten lassen, dass man sich eine Tarifbindung der „Analog-Anwender“
vorstellen könnte. Doch gerade weil es den Grundsatz der Vertragsfreiheit gibt,
wird es m.E. immer Leistungserbringer geben, die keinem Tarif angehören werden.
Wie geht man mit unterschiedlichen Zeitpunkten um, in
denen sich tarifliche Änderungen ergeben?
Man kann weiterhin zu Jahresbeginn eine pauschale
Anpassungsrate vereinbaren. Doch wenn ein Tarifabschluss, wie jetzt im Bereich
TVÖD / TV-AVH, erst nach Vereinbarung der pauschalen Anpassungsrate zum
Abschluss kommt, müsste es eine Rückrechnung geben oder einen Zuschlag-Abschlag
im Folgejahr – dies widerspricht aber dem Grundsatz der Prospektivität.
Vorläufiges Fazit:
Die Fragen sind jetzt erst einmal gestellt worden und
offenbar haben beide Parteien ein hohes Interesse an einer dauerhaften und
guten Lösung. Vorläufig bleibt alles beim Alten, zumal jetzt noch einige Träger
den Umsetzungsprozess aus der Übernahme des zeitbasierten
Kalkulationsverfahrens vor sich haben.
CGS
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