Das zeitbasierte
Kalkulationsverfahren ist in Hamburg seit dem 1.7.2015 in der Anwendung.
Wesentlicher Kern ist die Kalkulation von trägerspezifischen Kosten und einer
Gemeinkostenpauschale (inkl. einheitlichen Bedarfssätzen) auf der Grundlage von
Betreuungsstunden, die dann wieder umgerechnet werden in Tagessätze oder
Monatspauschalen. Der Investitionsbetrag ist (mit einer Ausnahme) nicht
Bestandteil dieses besonderen Kalkulationsverfahrens, aber natürlich
Bestandteil der Gesamtvergütung (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII).
Zu den trägerspezifischen Kosten zählen die
Personalkosten der Betreuungsleistung (d.h. sozialpädagogische Assistenz- und
Fachkräfte, aber nicht Verwaltung). Unter Betreuungsleistung werden
„Grundleistungen“ und „Leistungen mit Zielvereinbarung“ verstanden. Die
Betreuungsleistung wird ausgedrückt in eine Anzahl bewilligter Stunden pro
Woche (doch diese Möglichkeit wird bislang verklausuliert umgesetzt).
Grundleistungen beinhalten Leistungen, die für jeden
Bewohner einer stationären Wohneinrichtung vorzuhalten sind und welche sich auf
das gemeinsame Zusammenleben, Lebensführung (d.h. Mahlzeiten, Wäschepflege und
Ordnung), Basisversorgung (d.h. Lebensmittel, Körperpflege und Hygiene, An- und
Ausziehen), Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung sowie sonstige
tagesstrukturierende Maßnahmen im Bedarfsfall beziehen. Darüber hinaus gehören
auch Unterstützungsleistungen in Behörden- und Geldangelegenheiten für die
Bewohner, aber auch die Sicherung und Aufrechterhaltung des Heimbetriebs,
Dokumentation, Nacht- und Rufbereitschaft sowie Nacht- und Rufdienste dazu.
Leistungen mit Zielvereinbarungen leiten sich ab aus den
Zielen, die in der Gesamtplankonferenz einmal festgelegt worden sind. Das
Steuerungsinstrument für diese Leistungen ist der Sozial- und Verlaufsbericht,
der über den Erfolg der Maßnahme berichtet.
Die Personalkosten selbst setzen sich zusammen aus dem
Grundgehalt, gesetzlichen und tariflichen Zusatzentgelten (z.B.
Vermögenswirksame Leistungen, Betriebsrente) sowie den
Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.
Die Personalkosten können unterschiedlich hoch ausfallen
je nach eingesetztem Mitarbeiter und fachlicher Qualifikation sowie dem
jeweiligen Stelleneinsatz. Aus der Summe der Personalkosten und der Summe der
Stellen wurde vor Einführung des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens Durchschnitts-Personalkosten
pro Stelle gebildet.
Zur Gemeinkostenpauschale gehört alles andere an
Sach- und Personalkosten.
Vor der Einführung hatte man in einer großangelegten
Datenabfrage sämtliche Kosten bei den beteiligten Leistungserbringern erfasst.
Das Ergebnis stellte das Gesamtbudget dar, welches budgetneutral zu verteilen
war – mit anderen Worten, am Ende des Verfahrens durfte das neue Budget nur
marginal höher ausfallen, als das frühere Gesamtbudget.
Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass einerseits
die Anzahl Stellen im gesamten System erhalten bleiben und andererseits die
tariflich bedingten Personalkosten übernommen werden. Dadurch ergaben sich ein
Budget Personalkosten über alle Leistungserbringer und ein großer Rest für die
Verteilung.
Im nächsten Schritt wurden die einheitlichen
Bedarfssätze, dazu gehören der Regelbedarfssatz 3 (RBS 3), Betriebskosten Warm
(BK warm) und ein Betrag aus der Inventarinstandhaltung (übernommen aus dem IB)
herausgerechnet. Diese drei Komponenten bilden nunmehr die Grundpauschale ab.
Übrig blieb dann ein Restbetrag, der für die
Refinanzierung des Verwaltungsanteils, d.h. inkl. Personal- und Sachkosten der
Verwaltung und des Betriebs der Einrichtung, zur Verfügung stehen sollte.
Dieser Restbetrag geht, zusammen mit den Personalkosten der Betreuungsleistung,
ein in die Maßnahmepauschale.
Aus Sicht der Behörde bietet dieses neue System einen
hohen Steuerungskomfort bei gleichzeitiger Gewährleistung einer ausreichenden
Stellenfinanzierung. Für die Leistungserbringer wird es dagegen unangenehmer,
weil einige trägerspezifische Besonderheiten im geringer ausfallenden
Restbetrag der Gemeinkostenpauschale abgedeckt werden müssen. Durch die Vereinheitlichung
haben es besonders diejenigen schwer, die in der Vergangenheit bei der
Zuordnung von Kostenbestandteilen zu Gunsten einer hohen Grundpauschale
kalkuliert haben.
Bei der Einführung des neuen Kalkulationsverfahrens
blieben darüber hinaus viele Fragen ungeklärt. Im Zuge der Tarifverhandlungen
im Sozial- und Erziehungsdienst des TVÖD / TV-AVH sowie der „üblichen“ Tarifrunden
u.a. auch im TV-L stellt sich nunmehr die Frage, wie Tarifsteigerungen im neuen
System übernommen werden sollen. Die Gemeinkostenpauschale scheint sich dagegen
als recht harmlos herauszustellen, wenn es nicht die Verteilung auf
Stundensätze geben würde. Eine weitere unbeantwortete Frage ist, welche
Fachkraftquote anzusetzen ist; meiner Ansicht nach hat es bei der Einführung
eine „Zementierung“ auf 65 % gegeben, aber ausdrücklich vereinbart wurde diese
Quote nicht.
Dies zu klären wird bestimmend sein für die weiteren
Verhandlungen.
CGS
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