Ist der
Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? – Diese Frage
hatte ich mir schon vor längerer Zeit gestellt, weil sehr viele Menschen mit
Behinderung in einer stationären Wohngruppe leben und dort umfassend betreut
werden. Die Leistungserbringung kann (oder wird sogar grundsätzlich) dabei
Geldangelegenheiten mit einbeziehen, wenn eine eigenständige Handhabung nicht
möglich ist. In derartigen Fällen ist eine treuhänderische Verwahrung der
Gelder durch die Leitung der Einrichtung erforderlich.
Das Thema ist
überraschend komplex. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsteht zusätzliche
Bewegung, wobei sich an der Sache selbst nichts ändern wird. Auch wenn die
Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Grundsicherung aufgetrennt wird und
die Zahlungswege neu sortiert werden, die in den Einrichtungen lebenden
Menschen (neudeutsch: „besondere Wohnformen“) brauchen nach wie vor einen
Geldbetrag, um den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27 b Abs. 2 S. 1
SGB XII) bestreiten zu können.
Zugleich muss der
Umgang mit Geld begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu
den vereinbarten Leistungen die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung des
Vermögens des Bewohners zählt. Diese Arbeit ist eine andere
Leistungserbringung, die mit einem separaten Vertrag geregelt sein muss.
Folgerichtig braucht es eine Kontrolle durch eine zweite Ebene, um das
4-Augen-Prinzip einzuhalten für diese (wahrscheinlich unentgeltliche Zusatz-)
Leistung.
Passiert an dieser Stelle
nichts, ergibt sich ein Haftungsrisiko.