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Weil jetzt eine
Flut an Informationen auf uns einprasselt, wird es wohl (fast) jeder kapieren,
dass es diesmal sehr ernst wird. Hier ein paar Grafiken und ein paar weitere
Informationen, die die Runde machen.
+++ Nachtrag vom
13.3.2020 +++
Die Hamburger
Gesundheitsbehörde hatte nun für die Wohnstätten, die dem hamburgischen Wohn-
und Betreuungsgesetz (HmbWBG) unterliegen und mit Hinweis auf
Landesrahmenverträge nach dem SGB XI (Pflege), etwas zum Personaleinsatz klargestellt.
Dies wäre analog anwendbar für die Wohnstätten der Behindertenhilfe.
Ausgangspunkt für
die Vorschrift zur Einhaltung einer Fachkraftquote (Personalrichtwerte) wären neben
§§ 4 und 5 WBPersVO-HH (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung der Stadt
Hamburg) auch die jeweiligen Landesrahmenverträge nach SGB XI (Pflege) oder
Eingliederungshilfe (vormals SGB XII, jetzt SGB IX). Grundsätzlich sind die
vorhandenen Personalressourcen so einzusetzen, dass der Betreuungsbedarf abgedeckt
wird und die Betreuungsqualität eingehalten wird (§ 4 Abs. 3). Der Anteil der
Fachkräfte an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten muss nach der
Verordnung mindestens die Hälfte betragen; also 50 % (§ 5 Abs. 3). Weitere
Vorgaben würden sich gem. § 4 Abs. 5 aus den Landesrahmenverträgen ergeben.
Die Behörde stellt
nun fest, dass die Grundlage für diese Berechnung sich aus den „vereinbarten
Arbeitszeiten“ ergibt. Und sie sagt: „Beschäftigte werden also auch dann in die
Berechnung der Personalkennzahlen berücksichtigt, wenn sie erkrankt sind und
sich in der Lohnfortzahlung befinden oder sich auf Anordnung des
Gesundheitsamtes in häuslicher Quarantäne befinden.“ (Schreiben vom 10.3.2020).
Einrichtungsfremdes
Personal, wie z.B. Leiharbeitnehmer, dürfen nur begrenzt gem. § 9 WBPersVO-HH
eingesetzt werden.
+++ Nachtrag vom
14.3.2020 +++
Durch die
Schulschließungen wird auch der Einsatz der Schulbegleitungen /
Integrationshelfer beendet werden – beendet vor Ort in den Schulräumen. Das
bedeutet jetzt aber nicht, dass der Bedarf an Begleitung „beendet“ ist. Der
Bedarf an Begleitung verlagert sich nun lediglich an einen anderen Ort.
Aber es geht nicht
mehr um Hilfen zur angemessenen Schulbildung – und das ist kritisch! Von daher
sollten alle, ganz besonders diejenigen Eltern, die über ein Persönliches
Budget zum Arbeitgeber geworden sind, schnellstens eine Klärung mit dem
bewilligenden Leistungsträger (Fachdienst oder Fachamt Eingliederungshilfe /
Soziales) unternehmen. Vermutlich wird man in dieser Situation seitens der
Kommunen keine Sperenzchen machen; aber man erinnert auch andere Zeiten. Die
Regierungen haben zwar schon finanzielle Hilfen für alle (!) Unternehmer
angekündigt, weil es eben ganz besondere Zeiten sind. Es fehlt allerdings
derzeit an behördlichen Richtlinien, um akut helfen zu können.
Solidarität.
Oder anders
gesprochen: Der Sozialraum wird gebraucht, um zu schützen.
+++ Nachtrag vom
16.3.2020 +++
Es finden derzeit
Beratungen auf Landesebene für Schleswig-Holstein statt, die darauf hinzielen,
sämtliche Ausfälle an Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe zu decken.
Darunter fallen I-Kitas, WfbMs und Tagesförderstätten bzw.
Beschäftigungsprojekte. Schulbegleitungen (Integrationshelfer) werden mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch darunter fallen, wobei aber an diesem Punkt noch unklar
ist, ob es auch Leistungen der Jugendhilfe umfasst (man könnte es aber
vermuten).
Die Weiterzahlung
der Entgelte ist zwar noch nicht garantiert, aber das Land und die Kommunen
möchten die vorhandenen Strukturen sichern (Strukturbildungsgebot?). Von daher
wird empfohlen, dass alle Ausfallzeiten oder die Mehrbetreuungszeiten
dokumentiert werden.
+++ Nachtrag vom
16.3.2020 +++
Gewerkschaften und
Arbeitgeberverband pausieren mit den Verhandlungen zur neuen Tarifrunde 2020.
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