So viel sei schon mal
gesagt: Das bisschen Arbeit bringt sehr viel mehr Geld ein.
Grundgedanke ist, Lieferungen und Leistungen im 2. Halbjahr vermindert
zu besteuern
Die befristete Absenkung des allgemeinen und des
ermäßigten Steuersatzes zum 1. Juli 2020 kann jetzt einen kostenmindernden
Effekt haben. Nicht nur, dass man als steuerbefreites Unternehmen viele
Einkäufe in dieses zweite Halbjahr verlagert, um einen günstigeren Einkauf zu
bewerkstelligen, auch Dauerleistungs-Verträge, wie beispielsweise
Zeitschriften-Abos und Wartungsverträge, profitieren von dieser neuen Regelung.
Am 30.6.2020 informierte das BMF die obersten Finanzbehörden
der Länder, wie die neuen Regeln anzuwenden sind. Wenn ein Unternehmer über
steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen (oder Teilleistungen) eine Rechnung
ausgestellt hatte, kam es sehr darauf an, wann diese erbracht werden – also vor
dem 1.7. oder nach dem 30.6.2020. Der Grundgedanke ist der, dass Lieferungen
und Leistungen, die im zweiten Halbjahr erbracht bzw. beendet wurden, nur mit
dem neuen Steuersatz abzurechnen sind. Doch weil es immer einen Zeitablauf gibt
zwischen der Rechnungslegung und der Zahlung (Entgeltvereinnahmung beim
rechnungsausstellenden Unternehmer), entstehen so einige Sonderfälle. Ideal
wäre es, wenn Lieferung und Leistung mit der Rechnung zusammenfallen.
Bei langfristigen Verträgen wird es sehr wahrscheinlich
noch die alten Steuersätze geben, und die Vertragsgrundlage wäre womöglich der
Brutto-Preis. Das BMF hat dabei nun gesagt, dass ein Ausgleich verlangt werden
kann für die verminderte Umsatzsteuer (Rzn. 15; Verweis auf § 29 Abs. 2 UStG). Bei
Dauerleistungen kann es sogar sein, dass die Umsatzsteuerabsenkung auf den
gesamten Zeitraum greift, wenn der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet, in
das zweite Halbjahr 2019 fällt. Wenn mit der Dauerleistung einzelne,
abgrenzbare Lieferungen verbunden sind, wäre der Tag jeder einzelnen Lieferung
entscheidend (Rzn. 24, mit Verweis auf Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE).
Eine Minderung von bereits beglichenen Rechnungen verlangen
Sofern es bereits eine Rechnungsstellung gegeben hat,
muss nun die Minderung im zivilrechtlichen Verhältnis verlangt werden.
Textvorschläge:
Aufgrund der Absenkung bei der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer von 19 auf
16 % bzw. 7 auf 5 % kommt es im Falle von Dauerleistungen gem. Nr. 1 zu Ziffer
3.3.1 (Rdn. 24) des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 (Dokument 2020/0610691) und
bei einer Abrechnung, die vor dem 1.7.2020 stattfand, zu einem Korrekturbedarf.
Wie ich gesehen habe, wurde in der Abrechnung vom 2.3.2020 (Kunden-Nr. xxxx)
der alte Mehrwertsteuer-Satz gerechnet. Obwohl es ein Zeitschriften-Abo ist,
welches Teilleistungen beinhaltet, erfolgte die Abrechnung für das gesamte
Jahr.
Aufgrund der Absenkung bei dem Steuersatz von 19 auf 16 % und im Falle
von Dauerleistungen gem. Nr. 1 zu Ziffer 3.3.1 (Rdn. 24) des BMF-Schreibens vom
30.6.2020 (Dokument 2020/0610691), entsteht bei Abrechnungen, die vor dem
1.7.2020 beglichen wurden, ein Korrekturbedarf. Ihre Abrechnung vom 7.1.2020 (ARxxxx)
wurde noch mit einem Mehrwertsteuer-Satz von 19 % gerechnet. Somit ergibt sich
für uns ein Anspruch auf Rückerstattung der zuviel berechneten Steuer über xxxx
Euro.
Aufgrund der Absenkung bei dem Steuersatz von 19 auf 16 % und weil es
sich um eine Dauerleistung handelt gem. Nr. 1 zu Ziffer 3.3.1 (Rdn. 24) des
BMF-Schreibens vom 30.6.2020 (Dokument 2020/0610691), ergibt sich somit eine
Rückerstattung zu unseren Gunsten in Höhe von xxxx Euro.
CGS
Quelle:
Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 :004
DOK: 2020/0610691
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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Die Umsatzsteuer-Erstattung