Freitag, 24. Juli 2020

Die Umsatzsteuer-Erstattung

Mit der Umsatzsteuerabsenkung soll jetzt die Wirtschaft angekurbelt werden – keine schlechte Idee und sogar recht teuer für viele Unternehmer. Aber auch erträglich für diejenigen, die in ihrer Buchhaltung Leute haben, die eine gute Ordnung in ihrem Rechenwerk haben.

So viel sei schon mal gesagt: Das bisschen Arbeit bringt sehr viel mehr Geld ein.


Grundgedanke ist, Lieferungen und Leistungen im 2. Halbjahr vermindert zu besteuern

Die befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzes zum 1. Juli 2020 kann jetzt einen kostenmindernden Effekt haben. Nicht nur, dass man als steuerbefreites Unternehmen viele Einkäufe in dieses zweite Halbjahr verlagert, um einen günstigeren Einkauf zu bewerkstelligen, auch Dauerleistungs-Verträge, wie beispielsweise Zeitschriften-Abos und Wartungsverträge, profitieren von dieser neuen Regelung.

Am 30.6.2020 informierte das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder, wie die neuen Regeln anzuwenden sind. Wenn ein Unternehmer über steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen (oder Teilleistungen) eine Rechnung ausgestellt hatte, kam es sehr darauf an, wann diese erbracht werden – also vor dem 1.7. oder nach dem 30.6.2020. Der Grundgedanke ist der, dass Lieferungen und Leistungen, die im zweiten Halbjahr erbracht bzw. beendet wurden, nur mit dem neuen Steuersatz abzurechnen sind. Doch weil es immer einen Zeitablauf gibt zwischen der Rechnungslegung und der Zahlung (Entgeltvereinnahmung beim rechnungsausstellenden Unternehmer), entstehen so einige Sonderfälle. Ideal wäre es, wenn Lieferung und Leistung mit der Rechnung zusammenfallen.

Bei langfristigen Verträgen wird es sehr wahrscheinlich noch die alten Steuersätze geben, und die Vertragsgrundlage wäre womöglich der Brutto-Preis. Das BMF hat dabei nun gesagt, dass ein Ausgleich verlangt werden kann für die verminderte Umsatzsteuer (Rzn. 15; Verweis auf § 29 Abs. 2 UStG). Bei Dauerleistungen kann es sogar sein, dass die Umsatzsteuerabsenkung auf den gesamten Zeitraum greift, wenn der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet, in das zweite Halbjahr 2019 fällt. Wenn mit der Dauerleistung einzelne, abgrenzbare Lieferungen verbunden sind, wäre der Tag jeder einzelnen Lieferung entscheidend (Rzn. 24, mit Verweis auf Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE).


Eine Minderung von bereits beglichenen Rechnungen verlangen

Sofern es bereits eine Rechnungsstellung gegeben hat, muss nun die Minderung im zivilrechtlichen Verhältnis verlangt werden.

Textvorschläge:

Aufgrund der Absenkung bei der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer von 19 auf 16 % bzw. 7 auf 5 % kommt es im Falle von Dauerleistungen gem. Nr. 1 zu Ziffer 3.3.1 (Rdn. 24) des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 (Dokument 2020/0610691) und bei einer Abrechnung, die vor dem 1.7.2020 stattfand, zu einem Korrekturbedarf. Wie ich gesehen habe, wurde in der Abrechnung vom 2.3.2020 (Kunden-Nr. xxxx) der alte Mehrwertsteuer-Satz gerechnet. Obwohl es ein Zeitschriften-Abo ist, welches Teilleistungen beinhaltet, erfolgte die Abrechnung für das gesamte Jahr.

Aufgrund der Absenkung bei dem Steuersatz von 19 auf 16 % und im Falle von Dauerleistungen gem. Nr. 1 zu Ziffer 3.3.1 (Rdn. 24) des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 (Dokument 2020/0610691), entsteht bei Abrechnungen, die vor dem 1.7.2020 beglichen wurden, ein Korrekturbedarf. Ihre Abrechnung vom 7.1.2020 (ARxxxx) wurde noch mit einem Mehrwertsteuer-Satz von 19 % gerechnet. Somit ergibt sich für uns ein Anspruch auf Rückerstattung der zuviel berechneten Steuer über xxxx Euro.

Aufgrund der Absenkung bei dem Steuersatz von 19 auf 16 % und weil es sich um eine Dauerleistung handelt gem. Nr. 1 zu Ziffer 3.3.1 (Rdn. 24) des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 (Dokument 2020/0610691), ergibt sich somit eine Rückerstattung zu unseren Gunsten in Höhe von xxxx Euro.

CGS



Quelle:

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020

GZ: III C 2 - S 7030/20/10009 :004
DOK: 2020/0610691




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