Sonntag, 16. Juni 2024

Die (mögliche) Kündigungsklausel im kommenden LRV-SH

Dass es mit der neuartigen Kündigungsklausel im Entwurf zum Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (auch Rahmenvertrag oder abgekürzt LRV) eine Diskussion entstand hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der (ach so „verhassten) Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zu Leistungen der Eingliederungshilfe (auch Rechtsverordnung oder abgekürzt LandVO), kam recht überraschend.

Die Lenkungsgruppe, die am Entwurfstext arbeitet, hatte die bisherige Regelung jedenfalls textlich angereichert und die Bestandsschutzgarantie für einen gekündigten LRV herausgenommen. Stattdessen wurde zum einen die Möglichkeit der Teilkündigung von Vertragsbestandteilen weiter ausgeführt, zum anderen sollte die kündigende Partei den Kündigungsgrund erklären. Erst wenn dann die weiteren Verhandlungen über eine vertragliche Anpassung gescheitert wären, würde der LRV außer Kraft gesetzt sein. Und das wiederum könnte Grund für eine Rechtsverordnung werden, mit der die Landesregierung die Inhalte ersetzend regelt.

Mittwoch, 12. Juni 2024

Könnte die Landesverordnung wieder auferstehen?

 

Man verhandelt wieder in Schleswig-Holstein über einen neuen Landesrahmenvertrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Anfang des Jahres 2024 hatte man schon einige Fortschritte erreicht, bis es vermutlich aufgrund von Urlaub und Feiertagen zu einem Stillstand kam.

Ein Stillhalteabkommen wurde allerdings vereinbart, damit es ungestört weitergehen konnte. Doch was die Sache ein wenig auf den Tisch bringt, sind Äußerungen von Verhandlern der Leistungsträger, insbesondere die Stadt Kiel und die Koordinierungsstelle soziale Hilfen (KOSOZ). Behauptet wird, dass es in einigen entscheidenden Punkten bereits Einigkeit gibt und man von dieser Schlechterstellung für die Leistungserbringer nicht abrücken kann.

Interessanterweise gab es vor einigen Jahren eine Feststellung des Landesrechnungshofs von Schleswig-Holstein zu den neuen Steuerungsmöglichkeiten, die aber nicht die „prognostizierte Effizienzrendite” erzielt haben. Geht es also doch nur um das Einsparen von Geldern? Wird die Landesverordnung wieder aufleben?

Donnerstag, 6. Juni 2024

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?

Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.

Würden die leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen) Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute völlig normal – oder?

Wieso dann so ein Aufhebens machen? Wo fängt man an?