Dass es mit der
neuartigen Kündigungsklausel im Entwurf zum Landesrahmenvertrag für
Schleswig-Holstein (auch Rahmenvertrag oder abgekürzt LRV) eine Diskussion entstand
hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der (ach so „verhassten) Landesverordnung
über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zu Leistungen der
Eingliederungshilfe (auch Rechtsverordnung oder abgekürzt LandVO), kam recht überraschend.
Die Lenkungsgruppe,
die am Entwurfstext arbeitet, hatte die bisherige Regelung jedenfalls textlich
angereichert und die Bestandsschutzgarantie für einen gekündigten LRV
herausgenommen. Stattdessen wurde zum einen die Möglichkeit der Teilkündigung
von Vertragsbestandteilen weiter ausgeführt, zum anderen sollte die kündigende
Partei den Kündigungsgrund erklären. Erst wenn dann die weiteren Verhandlungen über
eine vertragliche Anpassung gescheitert wären, würde der LRV außer Kraft
gesetzt sein. Und das wiederum könnte Grund für eine Rechtsverordnung werden,
mit der die Landesregierung die Inhalte ersetzend regelt.