Montag, 25. August 2014

Widerspruch einlegen

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Fehlerhafte Bescheide sind keine Seltenheit. Darum sollte unverzüglich, noch innerhalb eines Monats nach Eingang der Bescheid einer inhaltlichen Prüfung vorgenommen werden. Ein bereits beschriebener Prüfungspunkt ist die Frage der Zuständigkeit des ablehnenden Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträgers (vgl. meinen Beitrag vom 22.7.2014). Weiterer Prüfungspunkt ist z.B. inwiefern der Bescheid sich auf den Antrag bezieht – es ist durchaus möglich, dass der Bescheid überhaupt keinen Bezug hat zum Antrag und somit etwas ablehnt, was nicht beantragt worden ist. Oder es fehlt dem Ablehnungsbescheid eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Dann beträgt die Frist nicht mehr nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr.

Ein Widerspruch kann persönlich und vor Ort zu Protokoll gegeben werden. Ansonsten muss der Antragssteller beweisen, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist beim Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger. Als Einschreiben mit Rückschein gelingt eine solche Beweisführung, ein Fax-Log reicht dagegen nicht aus.

Der Widerspruch besteht inhaltlich aus fünf Teilen, wobei die Begründung für den Widerspruch auch nach Fristablauf nachgeliefert werden kann.

1.       Bezug auf den Antrag („Unser Antrag vom …“)
2.       Bezug auf den Ablehnungsbescheid („Ihr Bescheid vom ….“)
3.       Ggf. in wessen Namen der Widerspruch erfolgt (z.B. als rechtlicher Betreuer von…)
4.       Die Formulierung: „Ich widerspreche…“
5.       Die Gründe

Die Gründe für den Widerspruch müssen sich auf die Fehler im Bescheid beziehen oder, wenn die Umstände des Einzelfalls, nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Da der Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger ein Ermessen ausüben muss, hat der Antragssteller alle Unterlagen und Nachweise beizubringen, die für die Entscheidung maßgeblich sind. Mit anderen Worten: Der Antragssteller hat eine Mitwirkungspflicht nach § 9 SGB I und §§ 60 ff. SGB I.

Muster-Widersprüche sind immer nur bedingt einsetzbar, da, wie zuvor gesagt, die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind:

§ 9 SGB I, Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

§ 9 SGB XII, Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.




CGS