„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt,
hat schon verloren.“
Fehlerhafte Bescheide sind keine Seltenheit. Darum sollte
unverzüglich, noch innerhalb eines Monats nach Eingang der Bescheid einer
inhaltlichen Prüfung vorgenommen werden. Ein bereits beschriebener
Prüfungspunkt ist die Frage der Zuständigkeit des ablehnenden Sozialhilfe- oder
Rehabilitationsträgers (vgl. meinen Beitrag vom 22.7.2014). Weiterer
Prüfungspunkt ist z.B. inwiefern der Bescheid sich auf den Antrag bezieht – es ist
durchaus möglich, dass der Bescheid überhaupt keinen Bezug hat zum Antrag und
somit etwas ablehnt, was nicht beantragt worden ist. Oder es fehlt dem
Ablehnungsbescheid eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Dann beträgt die
Frist nicht mehr nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr.
Ein Widerspruch kann persönlich und vor Ort zu Protokoll
gegeben werden. Ansonsten muss der Antragssteller beweisen, dass der
Widerspruch fristgerecht eingegangen ist beim Sozialhilfe- bzw.
Rehabilitationsträger. Als Einschreiben mit Rückschein gelingt eine solche
Beweisführung, ein Fax-Log reicht dagegen nicht aus.
Der Widerspruch besteht inhaltlich aus fünf Teilen, wobei
die Begründung für den Widerspruch auch nach Fristablauf nachgeliefert werden kann.
1. Bezug
auf den Antrag („Unser Antrag vom …“)
2. Bezug
auf den Ablehnungsbescheid („Ihr Bescheid vom ….“)
3. Ggf.
in wessen Namen der Widerspruch erfolgt (z.B. als rechtlicher Betreuer von…)
4. Die
Formulierung: „Ich widerspreche…“
5. Die
Gründe
Die Gründe für den Widerspruch müssen sich auf die Fehler
im Bescheid beziehen oder, wenn die Umstände des Einzelfalls, nicht ausreichend
gewürdigt worden sind. Da der Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger ein
Ermessen ausüben muss, hat der Antragssteller alle Unterlagen und Nachweise
beizubringen, die für die Entscheidung maßgeblich sind. Mit anderen Worten: Der
Antragssteller hat eine Mitwirkungspflicht nach § 9 SGB I und §§ 60 ff. SGB I.
Muster-Widersprüche sind immer nur bedingt einsetzbar,
da, wie zuvor gesagt, die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind:
§ 9 SGB I, Sozialhilfe
Wer nicht in der
Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in
besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine
ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche
Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt,
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines
menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren
Kräften mitwirken.
§ 9 SGB XII, Sozialhilfe nach der
Besonderheit des Einzelfalles
(1) Die Leistungen
richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art
des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der
Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der
Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der
Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll
nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles
erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt
werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften
des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in
der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der
Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in
der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
CGS