Vor gut einem Jahr
wurde als Drucksache 18/4218 in den schleswig-holsteinischen Landtag ein
Gesetzentwurf eingebracht. Die FDP-Fraktion wollte den Landesrechnungshof
(LRH-SH) mit einem Prüfungsrecht für Leistungsverträge im Rahmen der
Eingliederungshilfe ausstatten. Ob diese Initiative nun wirklich eine „Gesetzeslücke“
schließt, bleibt fraglich. Geht man vom Gesetzestext aus, könnte man schon zu
der Ansicht gelangen, dass jetzt der Weg frei gemacht wurde für die
Rechnungshof-Profis. Doch in der Diskussion finden sich auch so manche
Bedenken, die eher auf bescheidene Ergebnisse und viel Verwaltungsarbeit für „Nichts“
hindeuten. Darum die Frage: Worum geht es?
Soweit kommunalen Körperschaften aufgrund von
Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem SGB XII
Prüfungsrechte zustehen, kann der Landesrechnungshof diese nun an deren Stelle
wahrnehmen (vgl. Artikel 1 der Drucksache 18/4218). Der Gesetzentwurf wurde
angenommen, das neue Prüfungsrecht findet sich nun in § 6 Abs. 3 KPG wieder
(Fettdruck von mir).
Gesetz über die überörtliche Prüfung
kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlußprüfung kommunaler
Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz - KPG -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 6, Prüfungsverfahren
(1) Die kommunale
Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen,
Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und
Stelle zu dulden.
(2) Soweit der
kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen,
Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die
Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Soweit der kommunalen Körperschaft
aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem SGB XII
Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im
Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der
kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.
(4) Lässt die
kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen
Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die
Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt
entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht
der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.
(5) Landesbehörden,
die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre
Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde
zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.
(6) Die
überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind
gebühren- und auslagenfrei.
Wie nun das Prüfungsrecht von den Kommunen auf den
Landesrechnungshof übertragen wird, ist derzeit nicht weiter geregelt. Ob es im
Wege eines Amtshilfeverfahrens geschehen soll, bleibt also abzuwarten. Immerhin
müsste die Kommune es zulassen, dass ihre Arbeit geprüft wird und nicht die tatsächliche
Leistungserbringung von Einrichtungen oder Diensten nach SGB XII (Leistungserbringer).
Ziel der Prüfung wäre es nämlich, die Wirtschaftlichkeit der Vereinbarungen
nach § 75 Abs. 3 SGB XII festzustellen.
Wirtschaftlichkeit heißt aber, dass entweder eine
Kostenersparnis oder eine erhöhte Effizienz bei der Leistungserbringung
festgestellt werden muss. So würde man ggf. in einigen Fällen die Anwendung von
Pauschalen verlangen, weil vergütete Stückkosten einen zu hohen Gesamtaufwand
verursachen. Oder umgekehrt werden mit einer vereinbarten Pauschale auch
Leistungsminderungen entgolten, was man mit Einzelpreisen günstiger gestalten
könnte. Doch dazu müsste man eine Vorstellung davon und vielleicht sogar
Feststellungen getroffen haben, was Kosten spart oder woanders günstiger wäre.
In jedem Fall richten sich die Feststellungen der
prüfenden Behörde auf die zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern
(Kommunen, vertreten durch die KOSOZ) verhandelten Vergütungsvereinbarungen. Es
muss also zuerst einmal geprüft werden, ob die Vergütungs-Verhandlungen
ordnungsgemäß stattgefunden haben. Man schaut sich also an, welche Formulare
und Kalkulationsblätter eingereicht und bearbeitet worden sind, welche
Nachweise verlangt und dann tatsächlich geliefert wurden, was besprochen und
verhandelt wurde, wann und warum man Pauschalen vereinbarte, wo Berichte der
Heimaufsichten mit einbezogen wurden.
Und damit zeigt sich jetzt, dass es nicht um die
tatsächliche Leistungserbringung geht, sondern eine ganz andere Ebene betrifft.
Denn wenn die Prüfer glauben, es wurden unwirtschaftliche Kalkulationen akzeptiert,
dann bedeutet es nur, dass die vorgelegten Nachweise für die
Vergütungsverhandlung sich nicht selbst erläutern. Nochmal: Es wird nicht darum
gehen können, die Vergütungen zu kürzen, sondern eine ordentliche
Verhandlungsführung zu gewährleisten. Oder anders gesprochen: Die Form muss
eingehalten werden.
Es wird von einigen erwartet, dass man die Höhe der
vereinbarten Grundpauschalen gut prüfen kann, aber auch die Personalausstattung
und die Personalkosten. Und in der Tat könnten hier einige Ansätze gefunden
werden, mit denen man eine verbesserte Wirtschaftlichkeit herbeiführen könnte –
indem also kritisch hinterfragt wird, warum z.B. die Personalausstattung bei
den Einrichtungen und Diensten mit derart „teurem“ Personal passiert bzw. auf
welcher Grundlage eine Vereinbarung stattfinden konnte. Beim Investitionsbetrag
erwartet man dagegen, dass hier ortsübliche (und damit schwer vergleichbare)
Kosten auf der Basis von eingereichten Verträgen in den Vergütungen übernommen
wurden.
Wenn an dieser Stelle das Prüfungsergebnis unbefriedigend
ausfallen sollte, könnte die Prüfung ausgeweitet werden auf die
Leistungserbringer. Selbst wenn diese nicht „selbst geprüft werden können“, sie
sind schließlich nur Verhandlungspartner der Kommunen, es könnte untersucht
werden, ob die Vereinbarungen von den Einrichtungen und Diensten umgesetzt
wurden, heißt es. An dieser Stelle muss man sich allerdings fragen, inwieweit
die Leistungserbringer effektiv mitwirken werden. Immerhin entstehen hier
„nicht vergütete“ Verwaltungskosten, die man möglichst „klein halten“ will.
Der LRH-SH als Prüfungsbehörde kann Zeit, Art und Umfang
der Prüfung bestimmen. Damit wirkt das Amtshilfeersuchen der Kommune nicht
einschränkend. Doch es muss vorab ein Prüfungsziel bestimmt werden, was wiederum
Grenzen setzt. Mit der KOSOZ findet jetzt bereits eine Zusammenarbeit statt. Immerhin
verfügt diese über einen erheblichen Erfahrungsschatz und kann die Prüfer des
LRH-SH besser auf die „Prüfungsobjekte“ vorbereiten, vielleicht sogar sich von
einem Teil ihrer Aufgaben trennen.
Die Leistungserbringer sollten sich allerdings darauf
einstellen, dass nun viel mehr Beachtung dem „Formularwesen“ geschenkt wird. Es
gibt zwar bereits seit vielen Jahren Excel-basierte Kalkulationsblätter, diese
sind aber erstens nicht frei von „Fehlerteufeln“ und zweitens bedürfen die
eingepflegten Daten einer schönen Sammlung an Unterlagen zur Anlage. Vermutlich
muss man dann noch größere Papierbestände produzieren und mit Erläuterungen
versehen, was sich wiederum auf die Einhaltung der Fristen niederschlagen wird.
Für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen wird
sich hier nichts verbessern. Die Prüfer des LRH-SH sind wahrscheinlich reine
Zahlenmenschen und verstehen wenig von der Arbeit in Einrichtungen der
Behindertenhilfe.
CGS
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