Das Thema
Führungszeugnis ist im Zuge der Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz
eingebracht wurden, nun in der Umsetzung. Konkreter gesetzlicher Anlass für
Anbieter von Diensten und Einrichtungen ist die Neufassung von § 75 Abs. 2 SGB
XII.
Mitarbeiter sind jetzt aufgefordert und müssen ein
erweitertes Führungszeugnis bei ihrer zuständigen Meldebehörde einholen und dem
Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorlegen. Die Kosten dafür belaufen sich auf etwa
13 Euro, was vom Arbeitgeber, welcher schließlich dieses Führungszeugnis
„verlangt“, nicht zwingend erstattet wird. Es kommt dann noch hinzu, dass
dieses erweiterte Führungszeugnis „regelmäßig“ vorgelegt werden muss, so dass
man sich schon fragen muss, ob nicht wenigstens diese Kosten vom Arbeitgeber
getragen werden sollten.
Von daher stellen sich folgende Fragen:
Was bedeutet „regelmäßig“ bzw. in welchen Abständen
müssen Führungszeugnisse eingeholt werden?
Hier gibt es eine Leitlinie aus den Erfahrungen mit
Führungszeugnissen in der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dem Jugendarbeitsschutz
in Verbindung mit dem Bundeszentralregistergesetz – also § 72 a SGB VIII, § 25 JArbSchG
und § 30 a BZRG. Das heißt nicht, dass in den vorgenannten Gesetzen eine
ausdrückliche Frist enthalten ist. In der Praxis bewährt hat sich aber wohl ein
fünfjähriges Intervall, weil die Tilgungsfrist für Einträge bei Verurteilungen in
den relevanten Tatbeständen bei 5 Jahren liegt (vgl. § 46 Abs. 1 BZRG).
Warum muss der Arbeitgeber die Kosten bei
Wiedervorlage übernehmen?
Zwar handelt es sich um einen Teil der vom Arbeitnehmer „angebotenen“
Leistungsfähigkeit, doch nach Ansicht der Richter am Arbeits- und
Landesarbeitsgericht wird mit der Wiedervorlage ein höheres Interesse des
Arbeitgebers (als Auftraggeber) bedient. Der Arbeitnehmer kann damit den
Auslagenersatz gem. § 670 BGB in Höhe der Kosten für das Arbeitszeugnis
verlangen.
Die Bundesrichter haben dies allerdings nicht bejaht –
und auch nicht verneint. Es bleibt somit offen, ob ein Auslagenersatz hätte
vorgenommen werden müssen. In der Revision vor dem BAG ging es auch vielmehr
darum, ob der vom Arbeitgeber vorgenommene Auslagenersatz als Arbeitslohn
steuer- und sozialabgabenbefreit gem. § 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG hätte erfolgen
müssen. Die Bundesrichter stellten vielmehr fest, dass bei der Betriebsprüfung
beanstandet wurde, die verauslagten Kosten wären abzugsfrei erstattet worden.
Somit hätte dies nicht erfolgen dürfen und darum handelt es sich um regulären
Arbeitslohn.
Weil dies nach meinem Verständnis nicht klar geworden ist, sollte man vom überwiegenden Arbeitgeber-Interesse ausgehen und eine Pflicht zur Erstattung der Auslagen bei einer Wiedervorlage bejahen. Wenn es dagegen um die Kostenerstattung bei einer erstmaligen Vorlage gehen soll, kann sich der Arbeitgeber darauf zurückziehen, dass hier das überwiegende Interesse des Arbeitnehmers besteht.
Sind diese Kosten Teil der Vergütung?
Auch wenn für die Betreuung nur Pauschalen gezahlt
werden, sollte dieser Kostenbestandteil als sonstige Personalnebenkosten mit
eingerechnet werden.
Aber es handelt sich effektiv um eine sehr geringe Summe –
13 Euro verteilt auf fünf Jahre, bei einem Personalschlüssel von vielleicht 1:3
und dann auch noch verteilt auf 365,25 Tage = 0,2 Cents.
CGS
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Die Kosten eines Mitarbeiter-Führungszeugnisses tragen
die Mitarbeiter oder Arbeitgeber von Einrichtungen der Behindertenhilfe –
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