Sonntag, 30. April 2017

Die Kosten eines Mitarbeiter-Führungszeugnisses tragen die Mitarbeiter oder Arbeitgeber von Einrichtungen der Behindertenhilfe?

Das Thema Führungszeugnis ist im Zuge der Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz eingebracht wurden, nun in der Umsetzung. Konkreter gesetzlicher Anlass für Anbieter von Diensten und Einrichtungen ist die Neufassung von § 75 Abs. 2 SGB XII.

Mitarbeiter sind jetzt aufgefordert und müssen ein erweitertes Führungszeugnis bei ihrer zuständigen Meldebehörde einholen und dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorlegen. Die Kosten dafür belaufen sich auf etwa 13 Euro, was vom Arbeitgeber, welcher schließlich dieses Führungszeugnis „verlangt“, nicht zwingend erstattet wird. Es kommt dann noch hinzu, dass dieses erweiterte Führungszeugnis „regelmäßig“ vorgelegt werden muss, so dass man sich schon fragen muss, ob nicht wenigstens diese Kosten vom Arbeitgeber getragen werden sollten.

Von daher stellen sich folgende Fragen:

Was bedeutet „regelmäßig“ bzw. in welchen Abständen müssen Führungszeugnisse eingeholt werden?

Hier gibt es eine Leitlinie aus den Erfahrungen mit Führungszeugnissen in der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dem Jugendarbeitsschutz in Verbindung mit dem Bundeszentralregistergesetz – also § 72 a SGB VIII, § 25 JArbSchG und § 30 a BZRG. Das heißt nicht, dass in den vorgenannten Gesetzen eine ausdrückliche Frist enthalten ist. In der Praxis bewährt hat sich aber wohl ein fünfjähriges Intervall, weil die Tilgungsfrist für Einträge bei Verurteilungen in den relevanten Tatbeständen bei 5 Jahren liegt (vgl. § 46 Abs. 1 BZRG).

Warum muss der Arbeitgeber die Kosten bei Wiedervorlage übernehmen?

Zwar handelt es sich um einen Teil der vom Arbeitnehmer „angebotenen“ Leistungsfähigkeit, doch nach Ansicht der Richter am Arbeits- und Landesarbeitsgericht wird mit der Wiedervorlage ein höheres Interesse des Arbeitgebers (als Auftraggeber) bedient. Der Arbeitnehmer kann damit den Auslagenersatz gem. § 670 BGB in Höhe der Kosten für das Arbeitszeugnis verlangen.

Die Bundesrichter haben dies allerdings nicht bejaht – und auch nicht verneint. Es bleibt somit offen, ob ein Auslagenersatz hätte vorgenommen werden müssen. In der Revision vor dem BAG ging es auch vielmehr darum, ob der vom Arbeitgeber vorgenommene Auslagenersatz als Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenbefreit gem. § 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG hätte erfolgen müssen. Die Bundesrichter stellten vielmehr fest, dass bei der Betriebsprüfung beanstandet wurde, die verauslagten Kosten wären abzugsfrei erstattet worden. Somit hätte dies nicht erfolgen dürfen und darum handelt es sich um regulären Arbeitslohn.

Weil dies nach meinem Verständnis nicht klar geworden ist, sollte man vom überwiegenden Arbeitgeber-Interesse ausgehen und eine Pflicht zur Erstattung der Auslagen bei einer Wiedervorlage bejahen. Wenn es dagegen um die Kostenerstattung bei einer erstmaligen Vorlage gehen soll, kann sich der Arbeitgeber darauf zurückziehen, dass hier das überwiegende Interesse des Arbeitnehmers besteht. 

Sind diese Kosten Teil der Vergütung?

Auch wenn für die Betreuung nur Pauschalen gezahlt werden, sollte dieser Kostenbestandteil als sonstige Personalnebenkosten mit eingerechnet werden.

Aber es handelt sich effektiv um eine sehr geringe Summe – 13 Euro verteilt auf fünf Jahre, bei einem Personalschlüssel von vielleicht 1:3 und dann auch noch verteilt auf 365,25 Tage = 0,2 Cents.

CGS





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