Ab hier folgt nun
der zweite Teil zum Thema, was denn nun eine angemessene Schulbildung denn sei
für ein behindertes Kind. Wie gesagt, begonnen hatte es damit, dass ein
behindertes Kind die Chance hat auf einen Ersten Schulabschluss, wenn es lange
genug eine Regelschule besuchen kann. Was sich dann daraus entwickelte, war ein
Herausfinden von möglichen Leitlinien und den Grenzen im System der Eingliederungshilfe
für diese „verlangsamten“ Kinder.
Gerade weil es in
der Eingliederungshilfe-Verordnung so steht, könnte die Bewilligung von
Hilfe-Leistungen tatsächlich befristet sein. Man kennt das von sogenannten „Mehrkostenvorbehalten“
aus anderen Regelungen im Sozialrecht. Was das aber genau bedeutet, muss nun
herausgearbeitet werden mit einem Ausblick auf mögliche Veränderungen durch die
UN-Kinderrechtskonvention, die ja schließlich im Grundgesetz verankert werden
soll.