Dienstag, 31. Juli 2018

Was ist für ein behindertes Kind eine angemessene Schulbildung? (Teil 2/2)


Ab hier folgt nun der zweite Teil zum Thema, was denn nun eine angemessene Schulbildung denn sei für ein behindertes Kind. Wie gesagt, begonnen hatte es damit, dass ein behindertes Kind die Chance hat auf einen Ersten Schulabschluss, wenn es lange genug eine Regelschule besuchen kann. Was sich dann daraus entwickelte, war ein Herausfinden von möglichen Leitlinien und den Grenzen im System der Eingliederungshilfe für diese „verlangsamten“ Kinder.

Gerade weil es in der Eingliederungshilfe-Verordnung so steht, könnte die Bewilligung von Hilfe-Leistungen tatsächlich befristet sein. Man kennt das von sogenannten „Mehrkostenvorbehalten“ aus anderen Regelungen im Sozialrecht. Was das aber genau bedeutet, muss nun herausgearbeitet werden mit einem Ausblick auf mögliche Veränderungen durch die UN-Kinderrechtskonvention, die ja schließlich im Grundgesetz verankert werden soll.

Samstag, 28. Juli 2018

Was ist für ein behindertes Kind eine angemessene Schulbildung? (Teil 1/2)


Wieder mal ein kompliziertes Thema, diese Sache mit der "Angemessenen Schulbildung".

Begonnen hat es mit der Frage danach, wie lange ein behindertes Kind, welches (nach dem Willen der Eltern) eine Regelschule und nicht die Förderschule besucht, diese Regelschule besuchen kann. Es gibt da verschiedene Grundrechte, wie z.B. das Recht auf Bildung, so dass ein Nachteilsausgleich und eine laufende Unterstützung zu geschehen hat. Doch wie ist es mit der Möglichkeit zur Erlangung eines Schulabschlusses (z.B. den Ersten Schulabschluss, ESA)? Vielleicht ist die Behinderung ja nur so „mild“, dass mit genügend Zeit ein solcher Schulabschluss erreichbar wird?

Um das Recht auf Bildung zu verwirklichen, braucht es Leistungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe. Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz, dass von den Ländern umgesetzt werden muss. Obwohl der Leistungskatalog für diese Hilfen offen ist, es findet sich überraschend eine Vorgabe darin, die es ermöglicht, die Gewährung von Hilfen zeitlich zu befristen. Und damit entsteht die Möglichkeit, dass ein Mensch mit Behinderung trotz geistiger Weiter-Entwicklung seinen Anspruch auf diese Hilfen verliert.

Es kann aber eine „Rettung“ geben durch die UN-Kinderrechtskonvention.

(Aufgrund des Umfangs dieses Beitrags, habe ich zwei Teile daraus gemacht)

Dienstag, 24. Juli 2018

[RE-Post] Fixierungsmaßnahmen / FEMs – ein Qualitätsthema auch für die Behindertenhilfe


Nun gibt es ein höchstrichterliches Urteil dazu. Es hat gedauert. Vor fast genau drei Jahren hatte ich zu diesem Thema bereits einen kleinen Beitrag verfasst. Von daher, halt eben aus aktuellem Anlass, gibt es den Beitrag mit wenigen Änderungen hier noch einmal.

Aktueller Anlass ist jetzt das Urteil vom heutigen Tag (Az. 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) über die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Weil die Freiheit einer Person als „unverletzlich“ anzuerkennen ist, diese ein „hohes Rechtsgut“ darstellt, muss eine richterliche Abwägung stattfinden. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit bei einer Person erlaubt noch nicht, dass ein solcher Eingriff erlaubt ist. Eine kurzfristige, höchstens halbstündige Maßnahme wurde von den Verfassungsrichtern noch nicht als ein Freiheitsentzug angesehen.

Mittwoch, 18. Juli 2018

[spreading the word]: Eingliederungshilfe für Menschen mit Migrationshintergrund

Immer mehr Anfragen von Menschen mit einem Migrationshintergrund (in der Soziologie versteht man darunter „aus einem anderen Land / Gegend / Ort abgewanderte Menschen“) erreichen die sozialen Beratungsstellen. Gerade was die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen anbelangt, sind kulturelle und sprachliche Besonderheiten wie auch der Umgang mit den deutschen Gesetzen und Vorschriften eine „Barriere“.
                                    
Die Lebenshilfe Schleswig-Holstein möchte nun zusammen mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein eine Beratungsstelle einrichten zum Themenfeld „Behinderung und Unterstützungsleistungen“. Das Angebot soll sich dabei richten an Erwachsene, Jugendliche und Kinder mit Behinderung und Migrationsgeschichte bzw. Fluchterfahrungen sowie ihre Angehörigen und Freunde.

Man möchte fremdsprachliche Beratung ermöglichen mit Hilfe von Dolmetschern oder solchen Personen, die in der jeweiligen Muttersprache und/oder Kultur bewandert sind.

Im August soll es damit losgehen.

CGS


PS:
Andere Aktivitäten und Fachinformationen sind ansonsten hier zu finden:
https://www.lebenshilfe.de/migration-und-behinderung/



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Donnerstag, 12. Juli 2018

Handelsrecht und Steuerrecht sind Rahmen und Fundament für die soziale Arbeit


Viele Gesellschaften orientieren sich bei ihrer Arbeit nach einem Ideal. Es gibt zwar sehr viele Betriebswirte, die irgendwie die Zügel in der Hand halten, doch die Erfüllung einer sozialen Aufgabe kann häufig den Blick auf einige Risiken verstellen.

Der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Unternehmens. Doch ein solcher Wandel wird nicht gewollt sein und von daher die Gesellschafter, Förderer und Angehörige, die Mitarbeiter und Partner schwer beeinträchtigen. Einem solchen Risiko muss man begegnen und Strukturen schaffen, die so etwas verhindern. Es braucht Leute, die sich mit der Schaffung und dem Ausbau dieser Strukturen (einem Rahmen und einem Fundament) gut auskennen.

Und das findet sich nicht im Sozialrecht. Das sind Strukturen, die sich im Handels- und im Steuerrecht wiederfinden.

Sonntag, 8. Juli 2018

Schwierige Geschäfte bzw. schwerwiegende Geschäfte


Auch wenn ein solches Thema anscheinend nichts mit der Eingliederungshilfe zu tun hat, sehr viele Leistungserbringer sind nun mal „nicht-staatlich“ und müssen einen Jahresabschluss präsentieren nach den Vorschriften des Handelsrechts. Und da findet sich so manches, was immer wieder übersehen oder, ganz einfach, nicht kommuniziert wird.

Geschäfte mit Nahestehenden oder bestimmten Personengruppen müssen hinterfragt werden, weil hier die Möglichkeit einer „Zweckfremden Mittelverwendung“ besteht. Grundlage für die steuerliche Begünstigung im Wege der Gemeinnützigkeit ist nun mal eine ganz bestimmte Satzung. Durch die Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit können soziale Unternehmen mit viel weniger Verwaltungsaufwand und Fokus auf die Gemeinwesen-Arbeit schlanker agieren, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Man kann aber nur dann als Bilanzbuchhalter oder Controller etwas hinterfragen, wenn man vorab irgendwie informiert worden ist. Wenn erst in der Jahresabschlussprüfung sich solche Sachen offenbaren, offenbart sich ein mangelhaftes, eigentlich nicht vorhandenes Internes Kontrollsystem. Und das wiederum lässt vermuten, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist.