Mittwoch, 14. August 2019

Heilpädagogische Krisenintervention – eine Leistung zur zeitlich befristeten Abmilderung von besonderen Notlagen

Vor einiger Zeit gab es mehr und mehr Fälle, in denen eine Heilpädagogische Krisenintervention (HPK) von der Hamburger Sozialbehörde bewilligt wurde. Dies geschah vor allem deswegen, weil mit der Einführung der neuen Trägerbudgets eine Aufstockung der sogenannten Bedarfsgruppe (oder auch Hilfe-Empfängergruppe HEG bzw. Hilfebedarfsgruppe HBG) nicht mehr möglich war im Falle eines außergewöhnlichen Vorkommnisses.

Auch wenn ein solches Vorkommnis vielleicht nur „vorübergehend“ scheint, die intensive Betreuung ist immer dringend erforderlich und muss umfassend passieren, damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Leistungsfähigkeit oder auch der Betreuungssituation nicht geschieht.

Mittwoch, 7. August 2019

BTHG: Mittagessen für Werkstattbeschäftigte - die BAG WfbM übt Kritik

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) kritisiert den Geldbetrag, der für die tägliche Lebensmittelversorgung der leistungsberechtigten Menschen zur Verfügung stehen soll. Es wird ein Betrag von „3,30 Euro“ täglich genannt, der zu niedrig sein soll, weil er nicht die Mehrkosten beinhaltet, die mit der Zubereitung der Mahlzeit entstehen (d.h. Personal und Miete).

Diese Aussage stützt sich wohl auf Auswertungen innerhalb der Träger-Landschaft, die derzeit einen höheren Betrag ergeben. Für sich alleine betrachtet, ist der genannte Geldbetrag nicht wirklich erklärend. Und ob dieser Geldbetrag gerechtfertigt ist, bleibt an dieser Stelle ungeklärt.

Die in der WfbM tätigen Menschen werden jedenfalls mindestens über Einkünfte in Höhe der Grundsicherungsleistungen verfügen. Mit diesen Geldern müssten sie sich selbst versorgen, und das betrifft nicht nur die Verpflegung in einer WfbM. Von daher stellt sich schnell die Frage, wie teuer die Verpflegung insgesamt und pro Monat sein wird.

Donnerstag, 1. August 2019

BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen

Die Zeit läuft.

Ab dem 1.1.2020 gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.

Diejenigen, die jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden. Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist, muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen Betreuer.