Freitag, 13. November 2020

Vergütungen verhandeln für 2021

Mit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 sind jetzt Hochrechnungen möglich für den Wirtschaftsplan 2021 und von Neu-Vergütung für die Fachleistungen.

Zwar konnten sich die Gewerkschaften nicht durchsetzen mit ihren 4,8 % und dem Sockel von 150 Euro, aber das Ergebnis wird sehr wahrscheinlich die Geldentwertung an anderer Stelle aufwiegen. Für die Leistungserbringer sind nun jedenfalls Mehraufwendungen entstanden, die wieder eingeholt werden müssen. Die Tabellenentgelte sowie die sich darauf beziehenden, übrigen Entgeltbestandteile werden zum 1. April um 1,4 % bzw. ein Jahr später sogar um 1,8 % steigen. Das bedeutet aber, dass in den Vergütungsverhandlungen der unterjährige Effekt herausgerechnet werden muss.

Das ist so jedoch nicht ganz richtig, argumentieren wiederum die Verhandler der Leistungserbringer, weil die Steigerungsrate dank des Sockelbetrags relativ höher liegt in den unteren Entgeltgruppen. Und in anderen Bereichen fällt die Steigerungsrate sehr hoch aus, weil eine Zulage sich erhöht hat; aber das ist nicht überall so, das Gegenargument.

Was ist dann noch mit der Corona-Sonderzahlung, die schon in 2020 zu zahlen ist?

 

Die neuen Steigerungssätze

Zum 1.4.2021 steigen die Entgeltgruppen und Entgeltstufen im TVöD um 1,4 %, aber mindestens 50 Euro monatlich bezogen auf eine Vollzeitstelle (alle weiteren Angaben beziehen sich auf den TVöD-VKA-SuE bzw. TVöD-B – im folgenden nur TVöD-VKA). Das bedeutet, dass anhand der verschiedenen Entgelttabellen eine Hochrechnung erfolgen muss. Weil aber die Personalstruktur bei den einzelnen Leistungserbringern sehr unterschiedlich ausfallen kann, braucht es einfache Hochrechnungen, um die Forderungen zu begründen.

1. Beispielsweise verdienen Fachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung und ohne eine besondere Funktion in der Entgeltgruppe S 8b (Stufe 3, weil man üblicherweise nicht von Berufsanfängern ausgehen kann):

Entgeltgruppe

Vz. Entgelt alt

Vz. Entgelt neu

Steigerung

S 8b / Stufe 3

3.351,85 Euro

3.401,85 Euro

1,49 %

Assistenzkräfte bzw. die klassischen Helferberufe mit einer zweijährigen Fachausbildung und ohne besonderen Schweregrad in der Arbeit wären der S 3 zugeordnet und würden in Stufe 3 erhalten:

Entgeltgruppe

Vz. Entgelt alt

Vz. Entgelt neu

Steigerung

S 3 / Stufe 3

2.826,92 Euro

2.876,92 Euro

1,77 %

Würde man jetzt die altbekannte Fachkraftquote 50 % unterstellen, ergibt sich eine (jeweils halbierte) nominale Tariferhöhung um 1,63 % (gerundet). Dieser Wert würde allerdings jahresanteilig gerechnet werden, so dass nur 9/12 anfallen und als Steigerungsrate lediglich 1,22 % (gerundet) herauskommen.

2. Die sogenannte Intensivzulage steht nur den Krankenhaus-Pflegekräften zu, die Betreuungszulage den Pflegekräften im Betreuungsdienst. Die Wechselschichtzulage erhöht sich dagegen für das Personal, nicht aber die sogenannte Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD-VKA (monatlich 40 Euro für eine Vollzeitkraft).

Der Samstagszuschlag, der sich rückwirkend zum 1.9.2020 auf 20 % erhöht, erhöht sich nicht wirklich, weil er schon vor langer Zeit in dieser Höhe verhandelt wurde (§ 8 Abs. 1 TVöD-VKA). Doch für einen Kreis an Beschäftigten ist diese Festlegung dennoch ein Gewinn, so dass man seitens der Arbeitgeber keine Bedenken anführte (taktisches Entgegenkommen in den Verhandlungen?).

3. Die Jahressonderzahlung erhöht sich für einen Teil der Beschäftigten erst in 2022.

4. Das Wertguthaben von Menschen in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhöht sich ebenfalls, und zwar um die prozentuale Steigerung. Weil aber die Anzahl an Beschäftigten, die ein derartiges Vertragsverhältnis nutzen können, eigentlich gering ist (nämlich nur 2,5 % aller Beschäftigten im Unternehmensbereich gem. TV-FlexAZ) und dementsprechend ein nicht ausgezahltes Wertguthaben vielleicht das Zweieinhalbfache eines halben Jahresentgelts ausmacht, reden wir hier von einem eher unbedeutenden Betrag.

 

Die Corona Sonderzahlung

Um den besonderen Belastungen dieser systemrelevanten Beschäftigten eine gewisse Entlastung und Würdigung entgegenzubringen, entschied man sich, wie schon für die Pflegekräfte im Geltungsbereich des SGB XI (Pflegeversicherung) eine „Corona-Prämie“ zu zahlen. Zur selben Zeit wollte man die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile nutzen, damit aus der Zahlung nicht sofort eine Staatsabgabe wird. Der Gesetzgeber hatte zu diesem Zweck bereits zum früheren Zeitpunkt den § 3 Nr. 11a EStG geschaffen.

„Steuerfrei sind… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;“

Der Auszahlungszeitpunkt musste aber schon im Jahr 2020 sein, was somit die Möglichkeit für eine Berücksichtigung in den Vergütungen so ziemlich einschränkt – wobei es würde eventuell vier Möglichkeiten geben:

1. Es handelt sich um pandemiebedingte Mehrausgaben, die als eine Art Krisenhilfe erstattet werden könnten.

2. Die Verbände der Leistungserbringer könnten stattdessen zu Nachverhandlungen auffordern gem. § 127 SGB IX. Bei dieser Zahlung handelt es sich schließlich um eine Kostenbelastung, die noch vor einem Jahr nicht erkennbar war und in ihrer Höhe als wesentlich anzuerkennen ist. Die Schwierigkeit hier liegt jedoch darin, dass man eigentlich für 2021 verhandeln will und diese Zahlung vergütungswirksam quasi für einen Monat umzurechnen hätte.

3. Man könnte einen befristeten Zuschlag für das Jahr 2021 daraus machen, indem die Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt wird zu den neuen Personalkosten.

4. Dem könnte wiederum entgegengehalten werden, dass in Wirklichkeit mit dieser Sonderzahlung eine Entschädigung für die „Leerstandsmonate“ (September 2020 bis einschl. März 2021 = 7) geleistet wird. Von daher wären höchstens 3/7 der Sonderzahlung berücksichtigungsfähig.

 

Die Zeit läuft

Es muss jetzt auf jeden Fall etwas passieren. Normalerweise müssen die Entgeltverhandlungen sechs Wochen vor dem Jahresende anberaumt werden, damit man zum 1.1. des neuen Jahres eine höhere Vergütung bekommt. Denkbar ist natürlich auch eine Anhebung zum 1.3./1.4.2021, um einen Gleichklang zu erzielen mit den Personalkostensteigerungen. Mitte November wird in jedem Fall die Vertragskommission tagen und genau über diese Punkte sprechen.

CGS

 

 

Quellen:

DBB Tarifunion 

Tarifeinigung mit Bund und Kommunen: Corona-Kompromiss im öffentlichen Dienst

veröffentlicht am 25.10.2020

 

VKA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber

TVöD, durchgeschriebene Fassung für Pflege- und Betreuungseinrichtungen

 

(letzter Aufruf am 13.11.2020)

 

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