Freitag, 30. Oktober 2020

Wann muss ein Persönliches Budget ausgezahlt werden?

Im neuen § 29 Abs. 2 S. 1 SGB IX steht lediglich:

„Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.“

Wünschenswert wäre dagegen noch ein Satz wie dieser:

„Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“.

Weil es so etwas nicht (mehr) gibt, sehen einige die Gefahr von absichtlichen Verzögerungen aufkommen, damit die Behörde es den Leistungsberechtigten mit dem Persönlichen Budget schwer tut. Aber ist das wirklich so?

 

Die alte Regelung

Diese Regelung aus dem alten § 3 BudgetV ist mit der Reform der Eingliederungshilfe verloren gegangen:

„(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 [BudgetV] abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten. Laufende Geldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligten Leistungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfallende Teilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Antrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.“ (Fettdruck von mir)

Die Sorge über eine späte Zahlungsweise ist unbegründet, weil es eine solche Verwaltungspraxis nicht gibt. Zwar kann es passieren, dass im Moment der Leistungsbewilligung noch kein Geld geflossen ist, in der Regel wird es nachgeholt und dann auch in der Folgezeit im Vormonat überwiesen.

 

Die aktuellen Regelungen

§ 41 SGB I schreibt vor: „Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.“ (Fettdruck von mir)

Im Moment des „Entstehens“ ist das Entscheidende. Und genau dies wurde schon vom BSG in einer anderen Konstellation bestätigt (BSG, Urteil vom 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93).

Im neuen § 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX heißt es, dass mit der Leistungsform Persönliches Budget den Leistungsberechtigten „in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben“ ermöglicht werden. Würde nun eine derartige Geldleistung verspätet eingehen, wäre ein solches Leben ganz einfach nicht möglich. Ein Leistungsträger ist somit dazu verpflichtet, ein Persönliches Budget rechtzeitig bereitzustellen.

Es kann sein, dass ein Geldeingang etwas spät eingeht. Geldleistungen werden unter Beachtung der Grundsätze nach § 47 SGB I ausgezahlt. Unterhält ein Leistungsberechtigter ein Bankkonto, dass den dort genannten europarechtlichen Grundsätzen nicht entspricht, hat der Leistungsträger die Verspätung nicht zu vertreten.

Fazit:

Es kann mal zu Verspätungen kommen, aber anerkannte Leistungen werden so gezahlt, dass ein leistungsberechtigter Mensch sich selbst und rechtzeitig versorgen kann.

CGS

 

 

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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