Tag 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.
Mit der Öffnungsklausel in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG sind
auch schulbegleitende Dienste von der Anwendung des Gesetzes betroffen. Der
Gesetzgeber nimmt zwar eine Aufzählung an Einrichtungen und Diensten vor, aber
er sagt, dass auch die „weiteren Unternehmen, die … vergleichbare
Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, …“ dazugehören. Damit müssen Beschäftigte
als Schulbegleitungen ihren Nachweis liefern, oder sie werden ansonsten an das
Gesundheitsamt gemeldet.
Die Auslegungshinweise des BMG sehen in Kindern und
Jugendliche eine Risikogruppe. Das schleswig-holsteinische Sozialministerium
wiederum hat eine ganz andere Auffassung, die somit zur Grundlage für das verwaltungsrechtliche
Handeln hierzulande (im Bundesland Schleswig-Holstein) wird und schließlich zu
einer Erledigung des Verfahrens führt.
Wenn sich ein Arbeitgeber diese Sichtweise des BMG
allerdings aneignet und von sich aus die Freistellung der beschäftigten Person
ohne Bezüge entscheidet, weil er die Leistungserbringung durch diese Person
nicht gewährleistet sieht, überrascht das schon.
+++ Nachtrag vom 24.3.2022 +++
Im Schreiben vom 22.3.2022 des BMG mit dem Titel "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten" heißt es, dass §20a IfSG "nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen [abstellt]." (Ziffer 14, S. 13).
Und weiter wird gesagt, dass "Förderschulen [...] hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht ... umfasst [sind]." Besteht im konkreten Fall der Leistungserbringung eine Unsicherheit, weil es sich um verschiedenartige Angebote und Dienste handelt, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die Nachweiserbringung geklärt werden. Abzustellen ist dabei auf die räumliche Abgrenzbarkeit der Angebote, die ggf. der Nachweispflicht unterliegen.
Allerdings unterliegen Schulbegleitungen der Nachweispflicht, soweit sie behinderte Menschen betreuen und soweit ihr Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringt (Ziffer 16, S. 14). Die bekannte Begründung zu den "vulnerablen Personen" enthält keinen Hinweis auf zu betreuende Kinder ohne Risiko-Eigenschaften; das Gesetz ist nach wie vor nicht gut begründet.
Das Schreiben erklärt an anderer Stelle, dass die "öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG [...] kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung [begründet]." Und weiter heißt es, dass erst mit der Anordung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot, der Vergütungsanspruch "in der Regel" entfällt (Ziffer 27, S. 21 f.).
Was ebenfalls noch fehlt, ist eine Erklärung, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung durch das Gesundheitsamt stattfinden muss. Erwarten sollte man, dass das Gesundheitsamt unverzüglich mit der Arbeit beginnt und dies den Betroffenen bestätigt -- unverzüglich heißt: innerhalb weniger Tage.
+++ Nachtrag vom 21.3.2022 +++
Für die erfolgreiche Meldung an das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber verantwortlich. Geht die Meldung aufgrund eines technischen oder sonstigen Fehlers beim Gesundheitsamt nicht ein, muss der meldende Arbeitgeber beweisen, dass er unverzüglich gehandelt und die Meldung überbracht hat (Bring-Schuld).
Pikant wird es, wenn der Arbeitgeber glaubt, er hat gemeldet und der gemeldete Arbeitnehmer wurde von ihm ohne Bezüge freigestellt.
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