Ein großes Thema
für Leistungserbringer ist, wie es mit den Vergütungen weitergehen soll in den
kommenden Jahren. Das BMAS hatte hierzu schon am 15.3.2017 dem Caritasverband
e.V. mitgeteilt, dass die Regelungen des neuen § 139 SGB XII n.F., hier
insbesondere Absatz 2, den Vorschriften nach § 77 Abs. 3 SGB XII vorgehen.
Demnach sind Vergütungsverhandlungen nur dann zu führen, wenn „unvorhersehbare“
und „wesentliche“ Änderungen passiert sind. Weiter heißt es in dem Schreiben,
dass „theoretisch“ auch ein zweites oder drittes Mal Neuverhandlungen geführt
werden können. Doch der Wunsch nach Neuverhandlungen muss dann sehr gut
begründet werden.
Dies klingt erst
einmal nach „wie gehabt“.
Diese neue gesetzliche Regelung sollte helfen, dass bei
den Beteiligten auf der Ebene der Kommunen (als Träger der Eingliederungshilfe)
und den Leistungserbringern die vorhandenen Ressourcen nicht mit ständigen Vergütungsverhandlungen
gebunden werden. Stattdessen will man ein gewisses Maß an Planungssicherheit
erreichen und gleichzeitig diejenigen, die sich mit den Vergütungs-Systemen
auskennen, als Fachleute mit der Entwicklung neuer Systeme beauftragen. Im
Idealfall sollen die am 31.12.2017 bestehenden Vergütungen weitergelten für ganze
zwei Jahre (§ 139 Abs. 1 SGB XII n.F.). Und sollte es bisher noch gar keine
Vergütungsvereinbarung gegeben haben, wird eine Art „ortsübliche“ Vergütung festgelegt.
Man möchte mit dieser Regelung für zwei Jahre „Ruhe“ schaffen.
Das Wesentlichkeits-Kriterium scheint aber nicht wirklich
existent zu sein. Absatz 2 erlaubt ein einfaches Verlangen nach
Neuverhandlungen – Begründung hin oder her. Darum wird es jetzt nötig sein,
dass man hierfür zwischen Land und Verbände eine einschränkende oder
deutlichere Regelung findet:
- Voraussichtlich wird die Kern-Inflation mit 1 %
bestehen bleiben. Von daher reicht eine Pauschalregelung völlig aus.
- Personalkosten werden voraussichtlich um
mindestens 2, aber höchstens nur 3 % jährlich steigen. Da über 2/3 der Kosten
der Eingliederungshilfe auf Personalkosten beruhen, ist hier eine Regelung
notwendig.
- Investitionsbeträge wurden bislang nur in Höhe
ihrer tatsächlichen Kosten vereinbart. Es wäre denkbar, dass ebenfalls eine pauschale
Regelung getroffen wird.
- Sogenannte „Neuverhandlungstatbestände“ müssten
definiert werden, damit „normale“ Vergütungsverhandlungen nicht mehr
stattfinden können.
Eile ist jetzt geboten, denn eigentlich sollen nach
Absatz 3 die am 31.12.2017 geltenden Rahmenverträge nach § 79 SGB XII in Kraft
bleiben bis 31.12.2019. Wenn man sich jetzt nicht verständigt, wäre auch im
neuen Jahr alles weiter möglich.
Also: „wie gehabt“.
CGS
Nachtrag vom 20.10.2017:
Die Vertragskommission zum Landesrahmenvertrag in Schleswig-Holstein nach § 79 SGB XII hatte in ihrer Sitzung am 21.7.2017 eine Interpretation der Übergangsregelung nach § 139 SGB XII gegeben und dazu noch ein Vereinfachungsverfahren beschlossen.
1.
Grundsätzlich sind jährliche Neuverhandlungen möglich, aber man kann auch die Vergütung bis zum Jahresende 2019 prospektiv kalkulieren und vereinbaren.
2.
Es sollen folgende „vereinfachte Anpassungsregeln bei Einzelverhandlungen“ möglich sein:
Personalkosten verändern sich immer auf der Grundlage eines für den Leistungserbringer geltenden Tarifvertrags, der Sozialversicherungsleistungen sowie Beiträgen zur Altersversorgung. Gibt es eine solche Tarifbindung nicht, erfolgt eine Anerkennung höchstens bis zu der Tarifsteigerung des TVöD (sofern es überhaupt eine solche gibt). Die Personalkostensteigerung kann auch einvernehmlich pauschal erfolgen.
Sachkosten verändern sich auf der Grundlage der IfW-Prognose (sog. Herbstgutachten) für das Folgejahr; d.h. die in diesem Jahr veröffentlichte Prognose („2017“) für das Folgejahr („2018“). Die Ausweitung auf das darauf folgende Jahr „2019“ ist damit nicht gemeint, was aber nicht bedeutet, dass dies keinesfalls geht im Hinblick auf die prospektiv zu kalkulierende Vergütung 2019.
Investitionskosten werden entsprechend der landesvertraglichen Regelungen „konkret“ berechnet. Es gelten hier die Besonderheiten des Formularsatzes zur Kalkulation der Vergütungsbestandteile.
Wenn das Vereinfachungsverfahren genutzt wird, reicht es, wenige Unterlagen beizufügen. Es geht um eine Reduzierung des Arbeits- und Zeitaufwands. Damit sind weitere Neuverhandlungen für Vereinbarungszeiträume bis 31.12.2019 versperrt, es sei denn, unvorhersehbare wesentliche Veränderung zwingen die Vertragsparteien, neu zu verhandeln (vgl. § 77 Abs. 3 SGB XII) bzw. die Qualität der vereinbarten Leistung stimmt nicht mehr (§§ 6, 9 LRV-SH).
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