Mit dem Bundesteilhabegesetz
wurde nun die Vorlage von Führungszeugnissen verpflichtender Bestandteil in der
Leistungserbringung. Doch es reicht nicht, finden einige. Und so hat es auf Seiten
der Leistungserbringer, der Wohlfahrtsverbände und des Gesamtverbands eine
Weiterarbeit an diesem Thema gegeben. Für manchen mag das vielleicht jetzt zu
weit gehen, doch es geht um den Schutz von Menschen, die ansonsten schutzlos
wären.
Derzeit wird von den Leistungserbringern erwartet, dass
sie von Ihrem Betreuungspersonal in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis
gem. § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz verlangen und sich vorlegen
lassen (vgl. § 75 Abs. 2 SGB XII, ab 1.1.2020 dann § 124 SGB IX). Doch die
Vorlage alleine reicht nach Ansicht des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes nicht
aus. Jemand, der mit schutzbedürftigen Menschen in engem Kontakt steht und
arbeitet, soll sich „arbeitsvertraglich“ zur Vorlegung eines solchen
Führungszeugnisses verpflichten.
Es wurde nun eine Arbeitshilfe herausgebracht, in der
verschiedene Muster für eine solche Verpflichtung zusammengefasst wurden
(Quellenangabe weiter unten). Mit Hilfe dieser Unterlage lassen sich einige
mögliche Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einholung von solchen
Führungszeugnissen beseitigen, und es finden sich ebenfalls einige
ausdrückliche Belehrungen.
Als Arbeitgeber sollte man diese Vordrucke schon für die
eigenen Belange ein wenig anpassen und verwenden. Doch ratsam wäre es, wenn man
dies mit einem Betriebsrat vorher bespricht und vielleicht sogar einkleidet in
eine Diskussion über die Qualität der Betreuungsarbeit. Schließlich muss auch
auf die Interessen und Bedürfnisse der eigenen Beschäftigten geachtet werden.
CGS
Quellen:
Fachinformationen des Paritätischen Gesamtverbands
„BTHG_Führungszeugnis“
Paritätische Arbeitshilfe „Das erweiterte Führungszeugnis
– Was ist zu beachten?“
(letzter Aufruf am 16.10.2017)
Blog-Beitrag vom 19.4.2017
„Die Kosten eines Mitarbeiter-Führungszeugnisses tragen
die Mitarbeiter oder Arbeitgeber von Einrichtungen der Behindertenhilfe?“
Notizen:
Auszug aus dem neuen § 124 SGB IX
Abs. 2
Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der
Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende
Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über
die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die
Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit
geeignet sein. Ungeeignet ist, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach den
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234,
235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Das Fachpersonal muss
zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem
Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.
Bitte lesen Sie die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter.
Wollen Sie Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert
mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber
würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich oder
hinterlassen Sie einen anonymen Kommentar.
Arbeitshilfe zu Führungszeugnissen veröffentlicht vom
Paritätischen Gesamtverband –
eingegliedert.blogspot.com