Mittwoch, 18. Oktober 2017

Arbeitshilfe zu Führungszeugnissen veröffentlicht vom Paritätischen Gesamtverband

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde nun die Vorlage von Führungszeugnissen verpflichtender Bestandteil in der Leistungserbringung. Doch es reicht nicht, finden einige. Und so hat es auf Seiten der Leistungserbringer, der Wohlfahrtsverbände und des Gesamtverbands eine Weiterarbeit an diesem Thema gegeben. Für manchen mag das vielleicht jetzt zu weit gehen, doch es geht um den Schutz von Menschen, die ansonsten schutzlos wären.


Derzeit wird von den Leistungserbringern erwartet, dass sie von Ihrem Betreuungspersonal in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis gem. § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz verlangen und sich vorlegen lassen (vgl. § 75 Abs. 2 SGB XII, ab 1.1.2020 dann § 124 SGB IX). Doch die Vorlage alleine reicht nach Ansicht des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes nicht aus. Jemand, der mit schutzbedürftigen Menschen in engem Kontakt steht und arbeitet, soll sich „arbeitsvertraglich“ zur Vorlegung eines solchen Führungszeugnisses verpflichten.

Es wurde nun eine Arbeitshilfe herausgebracht, in der verschiedene Muster für eine solche Verpflichtung zusammengefasst wurden (Quellenangabe weiter unten). Mit Hilfe dieser Unterlage lassen sich einige mögliche Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einholung von solchen Führungszeugnissen beseitigen, und es finden sich ebenfalls einige ausdrückliche Belehrungen.

Als Arbeitgeber sollte man diese Vordrucke schon für die eigenen Belange ein wenig anpassen und verwenden. Doch ratsam wäre es, wenn man dies mit einem Betriebsrat vorher bespricht und vielleicht sogar einkleidet in eine Diskussion über die Qualität der Betreuungsarbeit. Schließlich muss auch auf die Interessen und Bedürfnisse der eigenen Beschäftigten geachtet werden.

CGS




Quellen:

Fachinformationen des Paritätischen Gesamtverbands
„BTHG_Führungszeugnis“
Paritätische Arbeitshilfe „Das erweiterte Führungszeugnis – Was ist zu beachten?“
(letzter Aufruf am 16.10.2017)


Blog-Beitrag vom 19.4.2017
„Die Kosten eines Mitarbeiter-Führungszeugnisses tragen die Mitarbeiter oder Arbeitgeber von Einrichtungen der Behindertenhilfe?“




Notizen:

Auszug aus dem neuen § 124 SGB IX

Abs. 2
Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. Ungeeignet ist, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen.





Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter.

Wollen Sie Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich oder hinterlassen Sie einen anonymen Kommentar.


Arbeitshilfe zu Führungszeugnissen veröffentlicht vom Paritätischen Gesamtverband  – eingegliedert.blogspot.com