Die
Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen.
Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine
Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen
qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.
Aus diesem Grund wandeln
sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen
sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele
Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit
Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine
professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen
Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.
Bei einer Warmmiete
könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas
bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung,
was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist
ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden
Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht
sein.
Man wird sich also
Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.