Die Sozialhilfe basiert auf dem Prinzip der
Bedarfsgerechtigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen
Einzelfalls. Unter Bedarfsgerechtigkeit versteht man eine für jeden Bedürftigen
ausreichende Bedarfsabdeckung mit dem dafür erforderlichen Einkommen. Da aber
nicht alle Bedürftigen in der Lage sind, ein Einkommen zu generieren, mit dem
ihre Bedarfe abgedeckt werden können, muss die Gemeinschaft für einen Ausgleich
sorgen. Der Ausgleich erfolgt allerdings nur bis zur Höhe der erforderlichen
Bedarfsabdeckung (und nicht darüber hinaus).
Daraus folgt weiter, dass bei jedem Einzelfall genau geprüft
werden muss, ob ein Leistungsanspruch besteht und wie dieser Leistungsanspruch
unter Schonung des Vermögens der Gemeinschaft erbracht werden kann. Die
Leistungserbringung könnte dabei als Sach- oder Geldleistung erbracht werden, tatsächlich
gibt es immer nur eine Sachleistung (und dazu zählen auch Dienstleistungen, die
auf Rechnung des Leistungsträgers erfolgen).
Obwohl es seit geraumer Zeit ein
sogenanntes „Persönliches Budget“ gibt und damit Leistungsberechtigte die
Möglichkeit haben, individuelle Leistungen quasi einzukaufen, folgt daraus
nicht zwingend die Weitergabe von Geld an die Leistungsberechtigten. Die
Leistungsberechtigten erhalten eine Art Gutschein (in Form eines Leistungsbescheides), den sie bei einem
empfangsberechtigten Dritten gegen eine Sachleistung (z.B. eine Dienstleistung)
eintauschen können. Und das heißt wiederum, dass der empfangsberechtigte Dritte
(als Leistungserbringer) den Gutschein nur gegen eine Sachleistung bzw.
Dienstleistung empfangen kann, die vorher mit dem Leistungsträger der Sozialhilfe
abgestimmt worden ist. Von daher ist eine „Leistungsvereinbarung“ (vgl. § 75
Abs. 3 sowie § 76 Abs. 1 SGB XII) eine Grundvoraussetzung – ohne geht es also nicht.
Wenn ein Leistungsberechtigter (d.h. Anspruchsberechtigter
oder Empfänger von Sozialleistungen) an einen Leistungserbringer (d.h.
Einrichtungsträger) herantritt und Leistungen erhält, die von einem
Leistungsträger (d.h. Sozialhilfe-Träger, Kreissozialamt usw.) bezahlt werden
(denn es gibt ja eine Sachleistung!), dann entsteht ein Leistungsdreieck mit 3
Parteien.
Nun stellt sich allerdings die Frage, ob dieses
Leistungsdreieck aufgebrochen werden kann und damit ein zweiseitiges
Vertragsverhältnis entsteht, in dem es nur die Beziehungen gibt:
Leistungsberechtigter zu Leistungserbringer, und
Leistungsberechtigter zu Leistungsträger.
Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. in welchem Rechtsraum
bewegt sich so ein Beziehungsverhältnis? Könnte ein Leistungsberechtigter
einen sozialhilferechtlichen Anspruch an den Leistungsträger stellen, dieser
aber ohne Leistungsvereinbarung (und damit außerhalb der Formvorschriften des
SGB XII) eine Leistungserbringung abrechnen?
Da die Leistungsvereinbarung eine
zentrale Bedeutung einnimmt in den §§ 75 ff. SGB XII, wäre dies m.E. der
Knackpunkt für die Bestimmung der rechtlichen Grundlagen. Fehlt die
Leistungsvereinbarung beispielsweise, fehlt auch die Schiedsstellenbefähigung
für den Leistungserbringer; Vergütungen könnten nicht in einem „verkürzten“
Verfahren mit wechselseitiger Bindung schiedsmäßig vereinbart werden. In der
Konsequenz müssen Leistungserbringer mangels einer Leistungsvereinbarung dann
den sozialgerichtlichen Weg gehen (vgl. § 54 Abs. 4 SGG, allgemeine
Leistungsklage).
Die Alternative wäre ein Leistungsverzeichnis, wie es z.B.
im Bauhandwerk gang und gäbe ist. Und der rechtliche Rahmen würde durch das BGB
gesetzt werden -- mithin die BGB-Eingliederungshilfe.
CGS