Mit dem BTHG wird
es eine Trennung geben zwischen den reinen Leistungen der Eingliederungshilfe,
sogenannte Fachleistungen, und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen,
die dann nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe sein werden.
Bisher bestand die
Vergütung eines Leistungserbringers aus den Bestandteilen Maßnahmepauschale,
Grundpauschale und Investitionsbetrag (vgl. § 76 SGB XII). Dahinter verbargen
sich Personalkosten (insbesondere Leitung und Verwaltung, Sozialpädagogen,
Assistenzkräfte, Wirtschaft und Technische Dienste), die Kosten des
Lebensunterhaltes (dazu zählen unter anderem Lebensmittel und Sachbedarf,
Grundsicherungsleistungen, Reinigung der Flächen) und auch die Kosten der
Unterkunft (vielfach nur die Nettokaltmiete plus Instandhaltungspauschalen).
Doch weil jetzt
eine Trennung zwischen den Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der
Sozialhilfe (oder andere Leistungsbereiche) erfolgt, müssen alle
Kostenbestandteile untersucht und umverteilt werden.