Würden
Entgeltverhandlungen nur auf der Grundlage von Marktpreisen geführt werden,
müssten sich einheitliche Vergütungssätze, zumindest bei den Grund- und
Maßnahmepauschalen, ergeben. Doch nicht immer sind Marktpreise möglich, weil es
zwischen den Regionen, gerade zwischen ländlichem und städtischem Bereich,
deutliche Unterschiede geben kann. Ganz besonders finden sich Unterschiede bei Maßnahmenpauschalen,
die im besonderen Maße von der Tarifzugehörigkeit eines Leistungserbringers
geprägt sind. Gerade weil so mancher Tarifvertrag als „teuer“ angesehen wird,
man vergleiche z.B. nur TV-L und TVöD, ergeben sich zwangsläufig Unterschiede
(vgl. auch meine Beiträge zum Verdienstvergleich von Schulassistenten und
Schulbegleitern).
Gegenüber
Nicht-Tarifanwendern würde sich der Nachteil nur vergrößern. Daraus folgt, dass
bei einer Vereinheitlichung von Vergütungen, auf der Grundlage von
Marktpreisen, kein Anreiz zum Verbleib eines Leistungserbringers in einem
tarifgebundenen Arbeitgeberverband gegeben wäre. Und überhaupt wäre bei einer
solchen Denkweise kritisch zu hinterfragen, warum Leistungserbringer schlechter
gestellt sein sollen, als die öffentlichen Leistungsträger; immerhin wird ja
hier ein öffentlicher Auftrag von nicht-öffentlichen Sozialunternehmen
ausgeführt.
Das
Bundessozialgericht (BSG) hatte diese Problematik ebenfalls erkannt und in
verschiedenen Urteilen die Angemessenheit tariflicher und tarifähnlicher
Gehälter bestätigt.