Sich dennoch einmal
kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus
dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will,
muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“
Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.
Freitag, 21. Juni 2019
Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse
Beitragsbescheide
der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil
man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“.
Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt
sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den
Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich
berücksichtigt werden.
Dienstag, 18. Juni 2019
BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht
Die obersten
Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich
der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur
Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven
Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche
Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz
in dieser Unterlage.
Das Ganze Thema
noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.
Donnerstag, 13. Juni 2019
BTHG: Umsatzsteuerpflicht für die neuen Leistungen?
Eine neue Form der Leistungserbringung? |
Und genau das wird
nun als Problem gesehen, weil die existenzsichernden Leistungen Wohnen und
Leben nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen sind. Über
letztere wird es einen Landesrahmenvertrag und
Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen mit dem zuständigen Träger dieser Leistungen
geben, nicht aber für die anderen Leistungen. Ergo wird es die Begünstigung der
Steuerbefreiung für diese anderen Leistungen – vielleicht nicht mehr geben?
Auch die obersten Landessozialbehörden
sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt
es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom
18. Oktober 2018 (S. 8). „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes-
und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung
aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser
Unterlage.
Freitag, 7. Juni 2019
BTHG: Wer zahlt was?
Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau |
Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle
Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber
beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als
ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden.
Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung
der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine
anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.
Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst
wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“
als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen
nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden
sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.
Mittwoch, 5. Juni 2019
Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)
Aufgrund der vielen
Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.
Dienstag, 4. Juni 2019
BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen
Leistungsträger-Verbundenheit |
Aufgrund der kurzen
Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische
Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben,
so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt)
leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine
Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die
früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht
abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen
vertrieben werden.
(Genau hier
entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten
Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).
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