Das Bundeskabinett nun
eine Steigerung der Regelsätze beschlossen, was sich auf die Empfänger von
Barbeträgen nach § 27 b SGB XII nur noch dann auswirkt, wenn sie in 2020
weiterhin in einer vollstationären Wohneinrichtung leben. Wird die Wohneinrichtung
umgewandelt in eine „besondere Wohnform“, wird es dies nicht mehr geben.
Stattdessen erhalten diese Leistungsempfänger im Bedarfsfall eine
Grundsicherung (oder Hilfen zum Lebensunterhalt).
Der Bedarf muss allerdings
vorher beantragt werden und wird das – neuerdings – direkt ausgezahlte
Einkommen berücksichtigen.