Montag, 23. Dezember 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)

Die Kerngruppe bzw. der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll, welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.

In der Gründungsversammlung wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im Feststellungsbescheid an.

Freitag, 15. November 2024

BGW – Gefahrtarife ändern sich zum 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 ändern sich die Gefahrtarife in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Wie immer müssen die Zuordnungen in den Tarifstellen geprüft werden und die Auswirkungen, die sich mit den verbundenen Gefahrklassen ergeben.

Das heißt, man muss die Faktoren kennen und den Rechenweg verstehen.

[Zu guter Letzt dann noch eine Notiz zu den Vergütungsverhandlungen bWF in Hamburg]

 

Montag, 14. Oktober 2024

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in einer besonderen Situation

Gibt es in Deutschland eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, einen Sozialpsychiatrischen Dienst zu benachrichtigen, wenn ein Arbeitnehmer von Suizid spricht?

Diese Frage tauchte plötzlich auf und verschwand wieder von der „Bildfläche“. Glücklicherweise war nichts passiert, aber zu denken gab es in dieser Sache genug. Also: Was hat ein Arbeitgeber zu tun? Und worauf gründet sich ein Sozialpsychiatrische Dienst überhaupt?

 

Sonntag, 6. Oktober 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 2)

Von der Idee zur Kerngruppe (oder auch Gründungsausschuss), vom Namen zur Satzung, von der ersten Abstimmung zur ersten Mitgliederversammlung. Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten".

Ein zentraler Punkt ist die Satzung, die oft nach dem Muster des Bundesjustizministeriums erstellt und an die Anforderungen der Gemeinnützigkeit angepasst werden muss. Dies beinhaltet eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt, insbesondere bei der Formulierung des Vereinszwecks und der Regelungen zur Vermögensverwendung. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein von öffentlichen Förderungen profitieren. Der Text beleuchtet ein paar einzelne Schritte und Herausforderungen dieses Prozesses.


Sonntag, 29. September 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

Die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um Jugendlichen in der Region zu helfen, nahm schnell Gestalt an. Mit einem klaren Plan und praktischen Erfahrungen ausgestattet, waren die Initiatoren bereit, sofort loszulegen. Doch bevor der Verein offiziell tätig werden konnte, mussten einige formale Schritte unternommen werden. Dieser Bericht beschreibt den Weg von der Idee über die konstituierende Sitzung bis hin zur Eintragung ins Vereinsregister. Dabei werden die Vorteile einer solchen Eintragung sowie die rechtlichen Anforderungen und Herausforderungen beleuchtet, die es zu meistern galt.


Freitag, 16. August 2024

Die Anschlussfähigkeit von Leistungen im Sozialrecht

In einer kleinen Runde von Leistungserbringern ging es erneut um das Wiederaufstehen der Rechtsverordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX für das Bundesland Schleswig-Holstein (kurz LandVO). Man sieht in der Kündigungsklausel im Entwurf des Landesrahmenvertrags eine Gefährdung der Anschlussfähigkeit von Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Was es mit der Anschlussfähigkeit wirklich auf sich hat, wollte ich etwas näher betrachten. Dass so etwas als Argument taugt, ist meines Erachtens eher zweifelhaft – dazu reicht schon die Debatte aus dem letzten Beitrag (siehe Quellenangabe unten).

Trotzdem kann man sich mit der Frage einmal befassen und einen Blick herum werfen. Diese Idee des Anschlusses taucht nämlich an manchen Stellen im SGB IX auf. Ganz besonders interessant ist da eine Verwendung in Bezug auf die Leistungen im Arbeitsbereich, zumal dort die Idee der Durchlässigkeit auftritt. Über so manche Störungen (des Anschlusses) gibt es ebenfalls was zu berichten / zu wiederholen. Und wenn man sich dann wieder auf den Landesrahmenvertrag besinnt, findet sich ein Weg zurück zum Argument von oben, allerdings klingt es besser.

 

Donnerstag, 4. Juli 2024

Finanzanlagen – Was tun mit der Anlage

Der Offene Immobilienfonds, der da ein wenig unter die Räder gekommen war (Tagesverlust 17 Prozent), kann schon einiges an Kopfzerbrechen abverlangen. Gerade diejenigen, die erst in den letzten Monaten einen vielleicht sogar beträchtlichen Geldbetrag investiert haben, werden sich “getäuscht” fühlen. Was also tun in der jetzigen Situation?

Keine Panik – so steht es zumindest auf dem Umschlag vom Anhalter durch die Galaxis. Und genau so, nämlich panisch, sollte man in einer derartigen Situation nicht handeln.

Was soll man ohnehin machen, wenn das vermutlich Schlimmste bereits geschehen ist? Stillhalten oder Verkaufen, oder gibt es eine weitere Alternative?

 

Montag, 1. Juli 2024

Finanzanlagen - Probleme eines Offenen Immobilienfonds

 Am 26.6.2024 kam die Schlagzeile: „Höchster Tagesverlust seit 2008 – das bedeutet der Immobilienfonds-Absturz“ (Quelle: Welt, Geschichte von Richard Haimann). Grund für den Absturz waren Bewertungskorrekturen im Immobilien-Bestand des offenen Immobilienfonds „Uni:Immo ZBI Wohnen“ (WKN A2DMVS). Für die Anleger ein ganz schönes Desaster. Im Artikel heißt es, dass man einen Tagesverlust von „17 Prozent“ erleben musste.

Kurz darauf erschien eine Anlegerinformation zur Sonderbewertung des ZBI-Fondsmanagements. Man bestätigte, dass der gesamte Immobilienbestand zum 23.6.2024 neu bewertet wurde und im Ergebnis dies zu einer Minderung des Anteilspreises (Rücknahmepreises) um 8,48 Euro auf 42,26 Euro pro Schein bedeutete. Die Veröffentlichung geschah am 25.6.2024.

Warum ist das überhaupt von Bedeutung an dieser Stelle? – Manchmal muss auch ein soziales Unternehmen Teile seiner Vermögensverwaltung in Wertpapiere anlegen. Verstehen Sie was davon?


Sonntag, 16. Juni 2024

Die (mögliche) Kündigungsklausel im kommenden LRV-SH

Dass es mit der neuartigen Kündigungsklausel im Entwurf zum Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (auch Rahmenvertrag oder abgekürzt LRV) eine Diskussion entstand hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der (ach so „verhassten) Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zu Leistungen der Eingliederungshilfe (auch Rechtsverordnung oder abgekürzt LandVO), kam recht überraschend.

Die Lenkungsgruppe, die am Entwurfstext arbeitet, hatte die bisherige Regelung jedenfalls textlich angereichert und die Bestandsschutzgarantie für einen gekündigten LRV herausgenommen. Stattdessen wurde zum einen die Möglichkeit der Teilkündigung von Vertragsbestandteilen weiter ausgeführt, zum anderen sollte die kündigende Partei den Kündigungsgrund erklären. Erst wenn dann die weiteren Verhandlungen über eine vertragliche Anpassung gescheitert wären, würde der LRV außer Kraft gesetzt sein. Und das wiederum könnte Grund für eine Rechtsverordnung werden, mit der die Landesregierung die Inhalte ersetzend regelt.

Mittwoch, 12. Juni 2024

Könnte die Landesverordnung wieder auferstehen?

 

Man verhandelt wieder in Schleswig-Holstein über einen neuen Landesrahmenvertrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Anfang des Jahres 2024 hatte man schon einige Fortschritte erreicht, bis es vermutlich aufgrund von Urlaub und Feiertagen zu einem Stillstand kam.

Ein Stillhalteabkommen wurde allerdings vereinbart, damit es ungestört weitergehen konnte. Doch was die Sache ein wenig auf den Tisch bringt, sind Äußerungen von Verhandlern der Leistungsträger, insbesondere die Stadt Kiel und die Koordinierungsstelle soziale Hilfen (KOSOZ). Behauptet wird, dass es in einigen entscheidenden Punkten bereits Einigkeit gibt und man von dieser Schlechterstellung für die Leistungserbringer nicht abrücken kann.

Interessanterweise gab es vor einigen Jahren eine Feststellung des Landesrechnungshofs von Schleswig-Holstein zu den neuen Steuerungsmöglichkeiten, die aber nicht die „prognostizierte Effizienzrendite” erzielt haben. Geht es also doch nur um das Einsparen von Geldern? Wird die Landesverordnung wieder aufleben?