Mittwoch, 16. April 2025

Das Persönliche Budget und die Tücken der Umsatzsteuer

Vor einiger Zeit gab es ein Urteil vom Finanzgericht in Düsseldorf über die Steuerbarkeit von vermeintlich steuerfreien Umsätzen aus dem § 4 UStG. Ein Unternehmer hatte Budgetassistenz ohne Umsatzsteuer abgerechnet an Menschen mit Behinderung, die ihren Leistungsbedarf mithilfe eines Persönlichen Budgets abgedeckt hatten. Aufgrund des Urteils drohte eine Nachberechnung, die bei den Budgetnehmern zur Unsicherheit über mögliche Umsatzsteuer-Nachforderungen führte.

Es können an diesem Beispiel mehrere Lehren gezogen werden. Unter anderem sind Beratungs- und Betreuungsleistungen, auch wenn sie sich an einen besonderen Personenkreis richten, nicht unbedingt umsatzsteuerfreie Leistungen. Und die Vereinbarung eines Persönlichen Budgets muss nicht immer kostendeckend ausfallen. Dieses Instrument für mehr Eigenverantwortung und selbstbestimmte Lebensführung bürdet den Menschen auch das Risiko von Fehlbeträgen auf. Kann man vielleicht mit einer “Sicherheitsmarge” arbeiten?


Freitag, 11. April 2025

Benötigte QPA-Leistungen durch günstigere EA-Leistungen ersetzen?

Eine gerade stattfindende Diskussion zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Hamburger Sozialbehörde könnte eine unerwartete Wendung nehmen. Es scheint, dass die Umstellung von stundenbasierten QPA-Leistungen auf die kostengünstigeren EA-Leistungen nur in wenigen Fällen erfolgt ist. QPA steht für Qualifizierte (fach-) pädagogische Assistenz, und mit EA ist eine Einfache Assistenz gemeint.

Doch worum geht es und, ganz besonders, warum ist die Unterscheidung zwischen Anleitung und Übung sowie kompensatorischer Unterstützung so wichtig?

Vielleicht sollten sich die Beteiligten mit dem Gesamtplan auseinandersetzen und den tatsächlichen Bedarf des Menschen herausarbeiten?

 

Mittwoch, 2. April 2025

Leitlinien und Leitfäden nach dem neuen LRV-SH

Mit Vereinbarung des neuen Landesrahmenvertrags in Schleswig-Holstein über die Leistungen in der Eingliederungshilfe ist zwar nicht unbedingt eine neue Zeit angebrochen, aber für einige Leistungserbringer bedeutet es jetzt, neue Individualvereinbarungen abzuschließen wenn es um die Vergütungen geht. Doch nicht alles ist klar geregelt und formuliert im Landesrahmenvertrag. Einige Punkte werden als ungewiss betrachtet, so dass man sich eine allgemeine Orientierungsempfehlung für die anstehenden Verhandlungen wünscht.

Die Koordinierungsstelle soziale Hilfe (KOSOZ) hat für sich eine Ermessensleitlinie erstellt, mit der die Verhandlungspartner konfrontiert werden und nicht wissen, wie man dem am besten begegnen soll. Es bestehen zwar Leitfäden für die Mitglieder der Verbände der Leistungserbringer, was allerdings ist zu tun, sollten sich beide Parteien nicht verständigen können.

 

Freitag, 28. März 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 4)

Die Eintragung im Vereinsregister brauchte ebenfalls sehr lange, was allerdings auch sein Gutes haben konnte, da man im letzten Moment die eingereichten Unterlagen durch eine Lesefassung tauschen konnte.

Doch weil es mit der Eintragung gleich an die Arbeit ging, sollte man sich auch damit befassen, wie über die Betätigungen eine Rechenschaft abgelegt werden muss. Zwar sind die handelsrechtlichen Vorschriften teils sehr weitreichend, aber als ein (nicht-wirtschaftlicher) Verein unterliegt man trotzdem vielen Wirtschafts- und Steuer-Vorschriften. Das interessante daran ist an der Stelle, dass es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein handelt, weil ein Ideal als Hauptzweck eingetragen ist, obwohl eine wirtschaftliche Betätigung erfolgt.


Montag, 17. März 2025

Schließung wegen Insolvenz gibt es auch

In zwei früheren Beiträgen ging es um die drohende Nutzungsuntersagung eines Gebäudes, was als Wohnstätte für Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein und der dann daraufhin sofort ausgesprochenen Kündigung der Leistungsvereinbarung. Die Nutzungsuntersagung konnte recht schnell abgewendet werden, und die Kündigung schließlich zurückgenommen. Das fand alles noch im Zeitraum Weihnachtszeit 2024 und Beginn des neuen Jahres 2025 statt. Nun aber erscheint die nächste Meldung: eine Einrichtung mit 10 Bewohnern im Landkreis Dithmarschen wird zum 31.3.2025 komplett geschlossen.

Am 12.12.2024 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beim zuständigen Gericht beantragt. Gestellt hatte den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH über einen Rechtsanwalt. Die GmbH war bis dahin Anbieter von Leistungen zur Eingliederungshilfe im Landkreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein). In einer Qualitätsprüfung, die zur Prüfung der vereinbarten Leistungen durch eine Heimaufsichtsbehörde anberaumt wurde, stellte man unbesetzte Stellen in “erheblichem” Ausmaß fest, so dass der örtlich zuständige Leistungsträger eine Pflichtverletzung darin sah und eine rückwirkende Kürzung der Vergütung in Betracht ziehen musste. Das wiederum musste vom Geschäftsführer als eine drohende Überschuldung eingeordnet werden, trotz eines ziemlich beeindruckenden Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 (JÜ von 94,5 Tsd. Euro). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand somit auch kein Grund mehr für den Leistungsträger, die bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung fortzuführen – und so wurde die Kündigung per 31.12.2024 ausgesprochen.

+++ Nachtrag vom 21.3.2025 +++

Die Frage kam auf, ob es sich bei der insolventen GmbH aus dem Beitrag vom 27.2.2025 um eine gemeinnützige Körperschaft gehandelt hat. Das ist nicht eindeutig bekannt, aber es ist anzunehmen, dass das nicht der Fall ist. 

Die wirtschaftliche Betätigung in der Eingliederungshilfe muss nicht von einem gemeinnützigen Leistungserbringer ausgeübt werden. Die fehlende Anerkennung stellt keinen Hinderungsgrund dar, Vereinbarungen mit kommunalen Leistungsträgern abzuschließen. Was ein geeigneter Leistungserbringer aufweisen muss, richtet sich ganz nach § 124 SGB IX.

Die Umsätze, die ein solcher Leistungserbringer in Rechnung stellen kann, sind dagegen gem. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da kann man wieder eine Ausnahme machen (z.B. Nr. 19), doch im Wesentlichen sind die Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuer. Was die Vorsteuer anbelangt, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil es sich um Vorleistungen handelt für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen. Wenn es also um Fachleistungen der Eingliederungshilfe und damit im Zusammenhang stehende Versorgungsdienste wird keine Umsatzsteuer gerechnet. 

Gemeinnützigkeit wäre zum Beispiel ganz nützlich, wenn man Spenden erhält und dafür eine Bescheinigung ausstellt. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit wäre möglich, und manche Förderprogramme beschränken sich genau auf dieses Merkmal. Als ein Unternehmen, das nicht nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, muss man dann Ertragsteuern leisten, und darf gleichzeitig an die Gesellschafter ausschütten. Doch ob eine solche Profitorientierung wirklich etwas einbringt, ist recht fraglich. In den Verhandlungen um die Vergütungen nach § 125 ff. SGB IX wird es wenig Raum geben, einen Gewinnzuschlag (Wagniszuschlag) einkalkuliert zu bekommen.


Freitag, 7. Februar 2025

Das Vorgehen bei Änderungswünschen an der Leistungsvereinbarung in Hamburg

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Hamburg und die Allgemeine Verfahrensvereinbarung regeln die Bedingungen für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Bei Änderungsanträgen müssen Leistungserbringer vollständige Unterlagen einreichen. Die Behörde bestätigt den Eingang und weist bei Unvollständigkeit auf fehlende Unterlagen hin. In der Praxis gibt es jedoch Berichte, dass die Behörde oft nicht unverzüglich reagiert und bei unvollständigen Unterlagen nicht immer Fristen setzt. Dies führt zu Verzögerungen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringern.

Rechtlich gilt, dass das Schweigen der Behörde nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Leistungserbringer müssen daher aktiv nachhaken, um ihre Änderungswünsche durchzusetzen. Insgesamt zeigt sich, dass der Fachkräftemangel und die damit verbundenen Herausforderungen eine proaktive und sorgfältige Vorgehensweise erfordern.

Montag, 27. Januar 2025

Eine Brandverhütungsschau führt fast zur Nutzungsuntersagung (Teil 2)

Im vorherigen Beitrag ging es um eine Nutzungsuntersagung, die nach einer Brandverhütungsschau ausgesprochen wurde. Im November 2024 stellten die Experten von der Feuerwehr eine Reihe von erheblichen Mängeln in einem Wohnhaus (besondere Wohnform) für Menschen mit Behinderung fest. Gleich am Anfang Dezember ging der Bericht ein und sofort kam es zur Anhörung beim Landkreis. Weil aber offenbar auf Ebene der Behörden zügig die die Vertretung des Leistungsträgers informiert wurde, kündigte diese Stelle ohne weiteren Aufhebens die Leistungsvereinbarung – ganz im Sinne eines “Gefahr im Verzugs".

Weil der Anbieter sozialer Leistungen schnell reagierte und die Mängel beheben konnte, war die Gefahrensituation gebannt und die Nutzungsuntersagung vom Kreis zurückgezogen. Die Kündigung der Leistungsvereinbarung blieb allerdings bestehen – ist das rechtens?

 

Dienstag, 21. Januar 2025

Eine Brandverhütungsschau führt fast zur Nutzungsuntersagung (Teil 1)

Bei einem recht kleinen Anbieter sozialer Leistungen in Schleswig-Holstein kam es in der zweiten Jahreshälfte von 2024 zu Verhandlungen über die Erhöhung der Vergütungssätze. Während der Verhandlungen wurde die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieses Leistungserbringers gestellt. Das ist schon ein wenig verwunderlich. Wenn man aber weiß, wie sehr die Arbeit dieses Anbieters vom Idealismus geprägt ist und weniger von kaufmännischem Kalkül, könnte es auf einige “Bescheidenheit” hindeuten in Vergütungskalkulationen – aber das weiß man nicht.

Vermutlich wurde im Laufe der Gespräche bemerkt, dass es nach wie vor Schwierigkeiten mit dem lange geplanten Neubau des Wohnhauses gibt. Auch wurde eine anstehende Brandverhütungsschau für das alte sanierungsbedürftige Wohnhaus offenbar erwähnt. Dass es von da an zu einer wahren Eskalation bis kurz vor Heiligabend führte, hatte wohl niemand geahnt.

Montag, 23. Dezember 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)

Die Kerngruppe bzw. der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll, welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.

In der Gründungsversammlung wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im Feststellungsbescheid an.

Freitag, 15. November 2024

BGW – Gefahrtarife ändern sich zum 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 ändern sich die Gefahrtarife in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Wie immer müssen die Zuordnungen in den Tarifstellen geprüft werden und die Auswirkungen, die sich mit den verbundenen Gefahrklassen ergeben.

Das heißt, man muss die Faktoren kennen und den Rechenweg verstehen.

[Zu guter Letzt dann noch eine Notiz zu den Vergütungsverhandlungen bWF in Hamburg]