Budgets müssen
grundsätzlich einen gegenseitigen Nutzen einbringen, so ein Verhandler vor
einigen Jahren zum Thema Trägerbudget.
Dass beide Seiten
ein gewisses Maß an Sicherheit wollen, ist natürlich verständlich. Der Grund
für ein solches Bedürfnis nach Sicherheit kann darin bestehen, dass sich
strukturell etwas sehr verändern muss: z.B. der Abbau von Stellen, das
Ausprobieren neuer Leistungsformen, ein neuartiges Konzept.
Solche
Vereinbarungen zielen darauf ab, die Leistungserbringung zu verändern. Man
nimmt also die Bedürfnisse der leistungsberechtigten Menschen in den Blick, und
doch geht es nicht um die eigentliche Leistungserbringung, sondern rein um die
Bezahlung einer solchen – und der Finanzierung von Strukturen der
Leistungsanbieter.
Oder anders
gesprochen: Es geht nicht um die Leistungsqualität, denn die orientiert sich
nach den gesetzlich bestimmten Ansprüchen (§§ 53, 54 ff. SGB XII a.F. und § 9
SGB XII; und jetzt auch § 1 SGB IX). Sie ist immer zu gewährleisten von den
Leistungserbringern, ein Abweichen von diesen „Standards“ kann es nicht geben. Bei
den Verhandlungen um ein Trägerbudget geht es nur ums Geld.