Immer wieder wird
nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …
Dies soll der
letzte Teil sein, in dem ich auf die Neuerungen eingehe, die mit dem
Angehörigen-Entlastungsgesetz passieren werden. Mit diesem Gesetz wird
allerdings nicht wirklich Neuland betreten. Vor 16 Jahren ging es um die Lösung
des Problems der „verschämten Altersarmut“. Der Staat sollte insbesondere
älteren Menschen mit geringem Einkommen helfen und bei einer vorhandenen
Notlage eingreifen. Erst in der Folge wäre der Verwandtenrückgriff geschehen,
wenn sich die Vermutung hinsichtlich einer Leistungsfähigkeit erfüllen würde. Ein
wichtiger Schritt hin zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit.
Dieser Schritt
wiederholt sich, aber in einem weit höheren Ausmaß oder wie man schon gesagt
hat, in einem weit größeren Umfang.
+++ Nachtrag vom
2.12.2019 +++
Der Bundesrat hat dem
Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. Eine Änderung ergibt sich daraus,
dass der Unterhaltsrückgriff neben dem SGB XII auch in der Eingliederungshilfe
erneuert wurde. Gestrichen wurde § 138 Abs. 4 SGB IX (Besondere Höhe des
Beitrages zu den Aufwendungen), was sich auf den Monatsbeitrag von Eltern bezieht:
Wenn eine
volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den Eltern oder dem
Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubringen. § 94
Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.
Diese Regelung
wurde jetzt entfernt.
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