Ein Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig Holstein
vom 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER, hat einen Streit zum Thema
„Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ in Schleswig-Holstein ausgelöst, der
dank des aktiven Eintretens vieler Eltern endlich auf höherer Ebene gelöst zu
sein scheint – die Betonung liegt aber auf „scheint“!
Zum Problem wurde diese Angelegenheit, da vom Gericht
festgestellt wurde, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten
im vorliegenden Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und
nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw.
53, 54 SGB XII fallen.
Befürworter sprachen in der Folge von einem
weitreichenden „Urteil“, Kritiker wiesen zu Recht darauf hin, dass es „nur“ um
einen Beschluss handelte. Dazu sollte man wissen, dass bei einem Beschluss ein
Zwischenstand in einem (laufenden) Verfahren festgestellt wird, wogegen das
Urteil ein Verfahren (endgültig) abschließt. Die Auswirkungen und auch das
weitere Handeln der Beteiligten sind dennoch nahezu identisch, so dass die
Prüfung der Gründe für den Beschluss des Gerichtes ausreichend erhellend ist.
Möchte man abschließende Gewissheit, muss man die Auseinandersetzung sowieso
höchstrichterlich ausurteilen lassen.
Was jetzt nun konkret mit dem Begriff „Kernbereich der
pädagogischen Arbeit“ gemeint ist, hat das Gericht auf den Seiten 11 und 12 des
Beschlusses näher ausgeführt (Fettdruck von mir):
„Der so definierte Kernbereich der
schulischen Arbeit ist im SchulGSH umrissen, wie durch den Bericht der
Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule vom 16.
Juni 2011 nochmals bestätigt wird.
So wird § 4 Abs. 1
SchulGSH – wie bereits oben ausgeführt – der Auftrag der Schule bestimmt durch
das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und
seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung sowie durch die
staatliche Aufgabe, die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf ihre Stellung
als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten
vorzubereiten. Nach Abs. 3 dieser
Vorschrift soll die Schule den jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in
einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu
befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu
übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch
in Form von ehrenamtlichem Engagement. Nach Abs. 4 soll die Schule die
Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt,
den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll
den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung
und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung
einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule
gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung
Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an
der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich
demokratischen Grundordnung. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das
Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund. Die Aufgabe der Schule
geht somit laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Sie
soll jeden einzelnen – einschließlich der behinderten Schülerinnen und Schüler
– im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten – erziehen und fördern und dabei
insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen. Die Schule hat daher
Maßnahmen und Räumlichkeiten anzubieten, dass behinderte Schülerinnen und
Schüler gemeinsam mit den übrigen Schülerinnen und Schülern beschult werden
können. Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht
vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember
1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S
9/97).
Das bedeutet in
diesem Fall, dass keine weitere Schulbegleitung als die gewährten drei Stunden
wöchentlich anzuerkennen ist. Dadurch werden der durch Orthesen-wechsel
bedingte Mehraufwand, die Hilfe beim Umkleiden zum Sportunterricht und die
Hilfen während des Sportunterrichtes geleistet.“
Dieses Aufgabenspektrum soll nach Ansicht des Gerichts
die Schule ausfüllen, aber nicht ein Schulbegleiter bzw. die
Integrationsassistenz. Dessen Aufgabe leitet sich ab aus den Bundesgesetzen SGB
VIII bzw. SGB XII.
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
…
(3) Aufgabe und
Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen
richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer
solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu
leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind
heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter
sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es
zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte
und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§ 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der
Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des
Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben
unberührt,
2. Hilfe zur
schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs
einer Hochschule,
3. Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in
vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende
Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten
Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am
Arbeitsleben.
Die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen
jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der Bundesagentur für Arbeit.
…
Die übrigen Paragrafen, auf die in § 35 a SGB VIII Bezug
genommen wird, können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Wesentlicher
Punkt ist meines Erachtens hier, das die Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, wie sie in den Bundesgesetzen stehen, nicht durch das Schulgesetz
außer Kraft gesetzt werden. Bundesgesetz und Schulgesetz nehmen quasi denselben
Raum ein und verpflichten verschiedene öffentliche Träger, um eine Schulbildung
zu ermöglichen. Damit zeigt sich, wie wichtig der Gesetzgeber dieses Recht
nimmt. Stattdessen entzündet sich ein Zuständigkeitsstreit, da angenommen wird,
dass zwei Träger nicht den gleichen Platz besetzen können. Der Schulträger ist als
fachlich qualifizierte und damit vorrangig zuständiger Träger der Maßnahme;
dies ergibt sich nach meinem Verständnis schon aus dem Wortlaut des § 35 a Abs.
4 Satz 1 SGB VIII, wonach „sowohl“ die Aufgaben der Eingliederungshilfe wie
auch der erzieherische Bedarf von einer Einrichtung, Dienst oder Person abzudecken
sind. Der Sozialhilfeträger wird dagegen eher abstrakt in die Pflicht genommen,
da er im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leisten muss. Mit anderen Worten: der Sozialhilfeträger
wird zum „Ausfallbürgen“!
§ 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe
erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines
Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen
anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer
Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der
Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Doch diese Art der „Ausfallbürgschaft“ funktioniert nicht
parallel zu den Leistungen, welche von Dritten erbracht werden können. Der
Nachranggrundsatz aus dem Sozialgesetz verhindert, dass ein
Leistungsberechtigter von zwei Stellen gleichzeitig bzw. die gleiche Leistung
erhält. Sozialhilfe muss also prinzipiell immer nachrangig bleiben.
Bisher waren die Landkreise als Träger der
Sozialhilfeleistungen in der Pflicht, die Integrationsassistenz an den Schulen
zu stellen. Dadurch aber, dass das Gericht die Verantwortlichkeit bei der
Schule sieht und sogar herausstellt, dass „das Ziel einer inklusiven Beschulung
dabei im Vordergrund“ steht, greift der Nachranggrundsatz und befreit die
Kreise von ihrer Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dagegen hatten die
Antragssteller und Beschwerdeführer (Eltern) argumentiert, dass der im
Schulgesetz verankerte Ressourcenvorbehalt (siehe unten) wiederum einschränkend
wirkt und damit die Leistungspflicht der Kreise weiterhin bestehen bleibt.
§ 5 SchulG (Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz)*, Formen des Unterrichts
…
(2) Schülerinnen
und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen
Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer
Unterricht).
*) = vom 24. Januar
2007
Das Gericht schreibt hierzu auf den Seiten 13/14:
„… Dem kann nicht
entgegnet werden, dass die Inklusion nach § 5 Abs. 2 SchulGSH unter dem
Vorbehalt stehe, dass die organisatorischen, personellen und sachlichen
Möglichkeiten diese erlaubten. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel
der inklusiven Beschulung im Vordergrund. Insoweit ist ein Vorbehalt der
sächlichen und personellen Mittel nicht aufgeführt. Im Übrigen geht der Bericht
der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule
selbst davon aus, dass der Vorbehalt des
§ 5 Abs. 2, 2. Halbsatz SchulGSH nicht gelte.“
Kurzum: Das Gericht sagt, dass die Inklusion als Ziel
übergeordnet ist und damit jeglicher Ressourcenvorbehalt nicht gelten kann.
Trotzdem stellt sich die Frage, wie ein Betroffener damit
umgehen soll, wenn die Ressourcen nicht vorgehalten werden. Genau diese Frage
hat das Landessozialgericht m.E. nicht beantwortet, sondern zu allem Unglück
eine Verteilung der Lasten vorgenommen. So muss der Sozialhilfeträger
diejenigen Kosten tragen, die eben nicht in den „Kernbereich der pädagogischen
Arbeit“ fallen, während der Schulträger für den Restbedarf eintreten muss.
Am 20.5.2014 lud der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
von Schleswig-Holstein in Kiel zum „Sozialog“ ein. Neben einer Referentin aus
Hamburg zum Thema „Kann Schule Inklusion?“ gab eine Referentin des Bildungsministeriums Auskünfte
über den Stand der Umsetzung an den Schulen in Schleswig-Holstein. Doch gerade
auch das strittige Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ musste
angegangen werden, zumal viele Fragen von anwesenden Eltern, Trägern und
Interessenvertretungen gestellt wurden. Bei einer Frage ging es darum, wann mit
einem Ende des Streits zu rechnen sei, wann es denn eine Entscheidung geben
würde. Bedauerlicherweise konnte die Referentin nur darauf verweisen, dass man
an einem Gesamtkonzept arbeitet, aber der Zeitplan hierzu noch nicht konkret
steht. Diese Antwort war umso mehr enttäuschend, da bis dato eine weitere
Eskalationsstufe durch den Landkreistag eingenommen wurde. In einem Schreiben
des geschäftsführenden Vorstands des schleswig-holsteinischen Landkreistags vom
15.5.2014 wurde noch einmal die Ansicht vertreten, dass die „Bewilligungspraxis
im Hinblick auf die Schulbegleitung an die Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen
und künftig nur noch solche Hilfen zu gewähren, die nicht den Kernbereich der
schulischen Arbeit betreffen“. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sollten
„berechtigte Ansprüche der Betroffenen entsprechend den bestehenden
Zuständigkeiten auf die jeweiligen Schulen übergehen“.
Am 21.5.2014 kam dann die Einigung zwischen Landkreistag
und Bildungsministerium, was lediglich heißt, dass vorerst Ruhe ist. Doch diese
Ruhe kann schnell wieder vorbei sein, wenn das angekündigte neue Gesamtkonzept
nicht steht. In besagtem Gesamtkonzept könnte aus der Integrationsassistenz
eine „Schulassistenz“ gemacht werden, was die Übertragung der Aufgabe und
Kosten auf die Schulträger noch einmal deutlich hervorhebt. Was mit einer
derart neu (?) geschaffenen Position gemeint ist, bleibt derzeit noch offen.
Denkbar wäre eine ständige Assistenz in Klassen mit einem gewissen Hilfebedarf,
die dann aber nicht einzelnen Schülern zugute kommt, sondern je nach Bedarf die
pädagogische Fachkraft bei der Beschulung unterstützt; also selbst keine
Lerninhalte produziert, sondern motiviert und erklärt, was nicht verstanden
wird.
Damit wird das Problem aber nicht wirklich beseitigt. Ein
geändertes Landes-Schulgesetz kann ein übergeordnetes Bundesgesetz nicht außer
Kraft setzen. Von daher bleiben die Schnittstellen-Probleme weiterhin
vorhanden. Zudem kann der Nachranggrundsatz dazu „ausgenutzt“ werden,
Leistungsberechtigte abzuweisen. Wäre der Hilfebedarf aufschiebbar oder ist
eine dem Leistungsberechtigten eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Dritten
zuzumuten, wären die Erfordernisse des Nachranggrundsatzes gegeben. Beides ist
aber einem Menschen mit Behinderung nicht zuzumuten. Der leistende Staat muss,
gerade was Schule und Integrationsassistenz anbelangt, einstehen und die Rechte
der behinderten Menschen schützen (vgl. Kommentar zum SGB XII, 8. Auflage,
Bieritz-Harder et al, zu § 53 SGB XII, Randziffer 24 ff.). Die Vermeidung einer
Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen ist
ein übergeordnetes Ziel, was durch den LSG-Beschluss nun wieder problematisiert
worden ist.
In seinem Beschluss schrieb das Gericht: „Hilfen, die
gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger
verlangt werden.“ Dabei berief sich das LSG auf verschiedene Beschlüsse vom OVG
Bremen und dem VGH Baden-Württemberg (die ich derzeit nicht kenne). Wenn aber
diese Hilfen nicht vorhanden sind, dann müssen diese Hilfen entweder eingekauft
werden oder vom Staat bereitgestellt werden; insofern ist die Ansicht des
Gerichtes zu bejahen, dass der Ressourcenvorbehalt faktisch nicht existieren
kann.
Meiner Ansicht nach gibt es hier noch viel auszuarbeiten.
Die Stichworte werden wohl lauten:
-
Ressourcenvorbehalt
-
Strukturbildungsprinzip
-
Nachranggrundsatz
-
Schnittstellenprobleme
-
Zuständigkeitsprobleme
CGS
+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++
In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."
Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.
CGS