Sonntag, 5. Februar 2017

Ein auf Kennzahlen basierender Vergleich von Strukturen zeigt Diskrepanzen auf (Teil 2)

Auch wenn sich in der Zeit vor dem neuen stundenbasierten / zeitbasierten Kalkulationsverfahren in Hamburg (Leistungsbereich Stationäres Wohnen) eine Vergütungsstruktur herausgebildet hatte, die so nicht mehr nachvollziehbar erschien, die weitere Auswertung der Daten zeigt einige sehr interessante Muster bzw. offenbart einige, erläuterungsbedürftige Diskrepanzen.

Grafik 1: Durchschnitt HEG/HBG und Stellenschlüssel / eingegliedert.blogspot.de

Zum Beispiel erhöht sich der Stellenschlüssel mit abnehmendem Hilfebedarf, wie man aus der HBG-Stellenschlüssel-Matrix ablesen kann (die Trendlinie fallend). Die erheblichen Abweichungen im Bild lassen dagegen andere Dinge vermuten. In früheren Zeiten wurden Einzelverhandlungen geführt unter Berücksichtigung konzeptioneller oder struktureller Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung. Erst mit dem neuen Kalkulationsverfahren wurde eine Standardisierung eingeführt, die nun die Leistungserbringung stark vereinheitlicht.

Ob sich diese Stellenschlüssel auf rein pädagogisch-pflegerisch-tätiges Personal beziehen, kann angenommen werden. Doch es wird in einer Muster-Leistungsvereinbarung neben solchem Personal auch hauswirtschaftlich tätiges Personal zu demjenigen gezählt, welches Betreuungsleistungen erbringen kann (siehe hierzu Ziffer 5 in der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung und konkretisierende Regelungen zur Beschreibung der Qualität der Leistungen“, Stand 2013). Von daher ist es möglich, dass die in der Umfrage genannten Stellen bei einigen Trägern ohne und bei anderen Trägern inklusive hauswirtschaftlichem Personal waren.

In einigen Fällen kann eine Steigerung der Bedarfsgruppen stattgefunden haben, doch weil die bestehenden Leistungsvereinbarungen noch eine feste Stellenzahl enthielten, fand wahrscheinlich eine Anhebung des eingesetzten Personals beim jeweiligen Träger nicht statt. So erhöhte sich zwar die durchschnittliche Ist-HEG/HBG z.B. auf „4“, doch die personellen Strukturen blieben beim Träger so, als ob der Durchschnitt noch bei „3“ lag.

Grafik 2: Lebensmittel-Aufwand in der Grundpauschale / eingegliedert.blogspot.de

Die Höhe der Grundpauschale variierte beträchtlich und lag zwischen niedrigen 13,18 Euro und hohen 26,14 Euro täglich, bei einem Mittelwert von 19,00 Euro und einem Median von 18.74 Euro täglich. Da aber nicht alle Träger Auskunft gegeben hatten zum Lebensmitteleinsatz, oder vielleicht gab es bei diesen Leistungserbringern keine entsprechende Vereinbarung und somit keinen Geldbetrag, konnten nur die verglichen werden, die einen Lebensmittelaufwand mitteilten.

Von diesen 13 Trägern rangierte die Grundpauschale von 16,79 Euro bis 26,14 Euro (Bandbreiten-Faktor = 1,6), der Lebensmittelaufwand reichte dagegen von 3,13 Euro bis 6,60 Euro (Faktor = 2,1), wobei, wie die Grafik zeigt, die Höhe der Grundpauschale nicht mit der Höhe des mitgeteilten Lebensmittelaufwands korrelierte.

Wie gesagt, verglichen werden konnten nur die Träger, die einen Lebensmittelaufwand mitteilten. Was also in Wirklichkeit in der Umfrage mitgeteilt wurde, bleibt ungeklärt. Es ist möglich, dass lediglich der vereinbarte Lebensmittelaufwand aus der Vergütungsvereinbarung herangezogen wurde, vielleicht wurde aber auch ein „gewünschtes“ Lebensmittelbudget genannt.

Grafik 3: Jahresbudget für Lebensmittel je Platz / eingegliedert.blogspot.de

Bei derartigen Tagessätzen ergeben sich Jahresbudgets für den Einsatz von Lebensmittel, die von etwa 1.200 Euro bis 2.400 Euro reichen würden.

Man könnte grundsätzlich annehmen, dass bei der Umfrage Kostenarten fehlerhaft zugeordnet wurden, um monetär einen Bedarf zu suggerieren, der eigentlich nicht vorhanden ist (z.B. Kosten für die Verpflegung von Gästen). Doch es ist eher wahrscheinlich, dass bei einigen Trägern eine tägliche Vollverpflegung vereinbart wurde, bei anderen eine solche nur an Wochenenden.

Zu bedenken sind auch mögliche Effekte aufgrund behinderungsbedingter Mehrkosten und einer besonderen Versorgung, aber auch die Tendenz zu einem selbstbestimmten Leben einhergehend mit einem gewissen Grad an Selbstversorgung.

Interessant ist der Vergleich zur Grundsicherung, da das SGB XII die gleichen Regelsatzstufen wie das SGB II kennt und soziale Leistungen sehr stark auf pauschalierten Bedarfen beruhen. Grundlage für die Ermittlung von Regelsätzen sind gem. § 1 RBEG i.V.m. § 28 SGB XII Sonderauswertungen von Einkommens- und Verbrauchsstichproben. Diese Stichproben werden alle fünf Jahre unternommen, um so z.B. den anzusetzenden Betrag für Verpflegung in den Regelsätzen der Grundsicherung  festzustellen. In 2013 erfolgte die letzte Sonderauswertung.

Für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren wurden pro Monat 137,66 Euro gesetzlich festgestellt (vgl. § 4 RBEG). Dies wären 1.651,92 Euro im Jahr, und in diesem Betrag wären z.B. sogenannte behinderungsbedingte Mehrkosten nicht enthalten. Von daher hätte man hinterfragen müssen, warum manche Träger mit einem deutlich niedrigeren Budget auskommen; zumindest hätte in der späteren Präsentation der Daten eine Erläuterung gegeben werden müssen.

Grafik 4: Durchschnitt HEG/HBG und Lebensmittel-Aufwand täglich / eingegliedert.blogspot.de

In vielen Fällen besteht ein besonderes Bedürfnis nach einer hochwertigeren Ernährung, so dass mit einem Anstieg der Lebensmittelkosten bei hohen Bedarfsgruppen zu rechnen ist. Doch auch bei niedrigen Bedarfsgruppen kann es zu hohen Lebensmittelaufwendungen kommen, weil Leistungserbringer ihre leistungsfähigeren Bewohner darin unterstützten, sich verstärkt selbst zu versorgen. Dies ist leider nicht weiter ergründet worden.

Doch es zeigt sich, dass es eine Korrelation gibt zwischen Bedarfsgruppe und täglichem Lebensmittel-Aufwand. Diese Korrelation ist sehr vage, aber wie in der obigen Grafik dargestellt, ersichtlich.

Wie gesagt, diese Abfrage führte zu interessanten Erkenntnissen. Doch es ergaben sich daraufhin weitere Fragen, die leider nicht mehr verfolgt wurden. Im Endeffekt nahm man Abstand vom vorherrschenden Leistungs- und Vergütungssystem und führte das stundenbasierte / zeitbasierte Kalkulationsverfahren ein.

CGS





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Samstag, 28. Januar 2017

Ein auf Kennzahlen basierender Vergleich von Strukturen zeigt Diskrepanzen auf

Mit den Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz nunmehr eingeführt worden sind, könnte es auch in anderen Bundesländern zu Änderungen in den jeweiligen Kalkulationsverfahren kommen. Ob man sich dabei das Hamburger Modell für den Bereich des Vollstationären Wohnens antun will, wird man sehen. Jedenfalls gab es in den Jahren vor der Umstellung in Hamburg die Erkenntnis, dass die Vergütungsstrukturen, insbesondere die Anteile an Maßnahme- und Grundpauschalen, bei den einzelnen Trägern von vollstationären Wohneinrichtungen in Hamburg nicht nachvollziehbar erschienen. Eine großangelegte Trägerbefragung bewies dann auch, dass Vergütungssätze und Belegungsstrukturen nicht miteinander korrelierten. Es zeigten sich erhebliche Abweichungen, die man schließlich abzuschaffen versuchte.

Es nahmen 22 Träger mit 25 Einrichtungen teil. Diese mussten im Fragebogen Angaben machen zur durchschnittlichen Belegung (Ist-Belegung 2011), dem Stellenschlüssel und den Personalkosten für die Betreuung von den in den Einrichtungen lebenden Menschen. Außerdem wollte dann noch die Hamburger Sozialbehörde wissen, wie hoch die Sachkosten sowie der Lebensmittelaufwand pro Platz ausfielen. Und schließlich wurde die Vergütung je Hilfebedarfsgruppe (als Tagessatz) für die Auswertung herangezogen.

Die Auswertung wurde weitestgehend anonymisiert. Eine Ableitung auf bestimmte einzelne Träger musste vermieden werden, damit ein Konkurrenzvergleich misslang.

Die Daten wurden dann bei einigen Trägern noch einmal geprüft (oder lediglich hinterfragt), um sicherzustellen, dass man keine Fehler übernommen hatte. Ganz ausschließen konnte man dies allerdings nicht. Und zudem weigerten sich manche oder konnten einfach gar nicht, ihre wirklichen Belegungs- und Kostendaten mitteilen. So bleibt bis heute ungeklärt, ob nun testierte und korrekt zugeordnete / wirklich vergleichbare Kostendaten bekannt gegeben wurden oder lediglich Plandaten und Platzkapazitäten zur Anwendung kamen.

Ergebnisse:

Statt die Belegungsstruktur und somit einen Hinweis auf die Größenverhältnisse zu bieten, wurde die durchschnittlich vorhandene Hilfeempfängergruppe / Bedarfsgruppe (HEG/HBG) veröffentlicht. Der niedrigste Wert bei fünf Bedarfsgruppen lag bei 2,81 und der höchste bei 4,11 – dabei gilt: Je höher die Bedarfsgruppe, umso höher der Bedarf an Assistenzleistungen bei Leistungsberechtigten. Problematisch an diesen Werten ist allerdings, dass eine hohe Zahl an Fehlzuordnungen vermutet werden kann. Zum einen liegt dies daran, dass bei sehr vielen Leistungsberechtigten die erste Zuordnung, also die, welche bei der Umstellung auf differenzierte Bedarfsgruppen im Jahr 2003 von einzelnen Trägern (eher unkritisch) übernommen wurden, lediglich fortgeschrieben wurde. Zum anderen erfolgte die Zuordnung auf der Grundlage eines „angepassten“ Metzler-Systems. Außerdem konnte es passieren, dass bei der Meldung der Strukturdaten Selbstzahler und Fremdzahler enthalten waren, dabei sollte es doch nur um die Bewohner gehen, bei denen die Hamburger Sozialbehörde Kostenträger war. Im Mittel wurde somit eine durchschnittliche Bedarfsgruppe von 3,40 wiedergegeben.

Abgefragt wurde das vorhandene Betreuungspersonal, um auf einen Stellenschlüssel (bezogen auf die Belegung) zu kommen. Es ist durchaus möglich, dass einzelne Träger nicht eine Stichtagszahl genannt hatten, sondern eine zeitraumbezogene Stellenbesetzung. Ebenso denkbar ist es, dass auch solche Stellen, die sich gerade im Besetzungsverfahren befanden, hinzugerechnet wurden. Der niedrigste Stellenschlüssel lag bei 1,33 Bewohnern zu 1 Stelle Betreuungspersonal, der höchste Wert lag bei 2,64. Man könnte jetzt annehmen, dass die Einrichtung mit dem niedrigsten Stellenschlüssel auch die höchste durchschnittliche Bedarfsgruppe aufwies, dies war aber nicht der Fall. Vielmehr wies diese Einrichtung sogar die höchsten Vergütungssätze aus. Mit einem Bandbreiten-Faktor von knapp 2,0 (das Maximum ist das Doppelte vom Minimum) war diese Kennzahl zwar sehr hoch, doch gerade weil eine Verknüpfung mit der Belegungsstruktur möglich war, beinhaltet sie eine hohe Aussagekraft.

Die durchschnittlichen Personalkosten inkl. Personalnebenkosten je Stelle Betreuungspersonal rangierten von 39,5 Tsd. Euro bis 53,9 Tsd. Euro. Der Mittelwert lag bei knapp 47,0 Tsd. Euro. Auch wenn die Möglichkeit von Fehlern eher gering erscheint, eine Vergleichbarkeit konnte nicht gegeben sein, weil in manchen Einrichtungen ständige Nachtwachen und in anderen Nachtbereitschaften tätig waren; in großen Einrichtungen wäre damit der daraus entstehende Personalkostenaufwand relativ gering, in kleinen Einrichtungen mit wenigen Bewohnern dagegen hoch.

Bei der Betrachtung der Durchschnitts-Personalkosten je Betreuungsplatz wurde dagegen die Belegungsstruktur außer Acht gelassen. Die Kosten je Platz rangierten von 22,6 Tsd. Euro bis hinauf auf 33,3 Tsd. Euro; der erzielte Mittelwert lag bei 27,1 Tsd. Euro pro Jahr. Die dabei erzielte Bandbreite war allerdings mit einem Faktor von 1,5 etwa gleich mit der aus der Betrachtung der Personalkosten je Stelle.

Dagegen gab es bei den Personalkosten für Leitung, Verwaltung und sonstigen (technischen, hauswirtschaftlichen, usw.) Diensten je Platz eine Bandbreite zwischen Minimum und Maximum, die bei einem Faktor von 1,9 lag. Der niedrigste Wert wurde mit 5,4 Tsd. Euro ermittelt, der höchste Wert ergab 10,6 Tsd. Euro und der Mittelwert befand sich bei 7,5 Tsd. Euro. Dies legt die Vermutung nahe, dass in manchen Einrichtungen ein relativ höherer Anteil für Nicht-Betreuungspersonal vorherrscht (z.B. Hauswirtschaftskräfte). Nimmt man an, dass die Leistungen der Einrichtungen sehr ähnlich sind, sollte eine Differenzierung zwischen Betreuungs- und Nicht-Betreuungspersonal unterbleiben. Denkbar wäre, dass z.B. technische und hauswirtschaftliche Kräfte bei der Betreuung aktiv mitwirken.

Statt Gesamtpersonalkosten und Gesamtstellen in Relation zu setzen, wurden Gesamtpersonalkosten je Platz bestimmt. Die geringe Bandbreite von 1,3 lässt vermuten, dass zwischen den Einrichtungen und ihren Belegungsstrukturen kaum Unterschiede sind, doch dann müssten die Bandbreite-Faktoren für die durchschnittlichen Bedarfsgruppen und die jeweiligen Stellenschlüssel sehr ähnlich sein. Die Gesamtpersonalkosten je Platz betrugen 29,4 bis 39,7 Tsd. Euro, der Mittelwert ergab 34,8 Tsd. Euro.

Während die Personalkosten durch den Hilfebedarf normalerweise „getrieben“ werden bzw. als Maßnahme-Leistung in Abhängigkeit dazu stehen sollten, kann man annehmen, dass Sachkosten tatsächlich je Platz anfallen; immerhin werden sie in der Regel als Teil der Grundpauschale angesehen. Die Sachkosten je Platz ohne Lebensmittelaufwand lagen im niedrigsten Fall bei 2,6 Tsd. Euro jährlich, im höchsten Fall bei 6,4 Tsd. Euro. Der Mittelwert ergab 4,4 Tsd. Euro. Die Bandbreite fiel mit einem Faktor von 2,4 sehr hoch aus. Von daher muss vermutet werden, dass einige Kosten nicht berücksichtigt oder fehlerhaft zugeordnet wurden. Bei einer so hohen Abweichung fehlt es an Aussagekraft.

Bei den Lebensmittelaufwendungen sollte die durchschnittliche Bedarfsgruppe wie auch das Vorhandensein von hauswirtschaftlichen Kräften berücksichtigt werden. In einer anderen Untersuchung konnte nämlich festgestellt werden, dass der Lebensmittelaufwand pro Platz immer dort niedrig ausfiel, wo Hauswirtschaftskräfte oder eine zentrale Küche die Versorgung sicherstellten. Je niedriger die Bedarfsgruppe, umso höher können die Lebensmittelaufwendungen dagegen ausfallen, weil die Bewohner sich tageweise mittels Budget selbst versorgen. Die Bandbreite lag zwischen 1,1 Tsd. Euro und 2,4 Tsd. Euro bei einem Mittelwert von 1,9 Tsd. Euro jährlich. Der Bandbreiten-Faktor ergab somit recht hohe 2,1.

Die Gesamtkosten je Platz, allerdings wieder ohne den Lebensmittelaufwand, rangierten zwischen 33,7 Tsd. Euro und 46,1 Tsd. Euro, der Mittelwert wurde bei 39,2 Tsd. Euro festgestellt. Weil aber einige Träger keine Lebensmittelaufwendungen mitgeteilt hatten, ist es möglich, dass es sich wirklich um Platz-Gesamtkosten handelte.

Zum Schluss wurde eine Durchschnittsvergütung als Tagessatz je Träger ermittelt, gewichtet aber nach der gemeldeten Ist-Belegung. Der niedrigste Tagessatz (inkl. Lebensmittel-Anteil) betrug 82,66 Euro täglich, der höchste Wert lag bei 145,71 Euro. Im Mittel ergaben sich 110,32 Euro, so dass sich eine Bandbreite von 1,8 errechnen ließ. Würde man nur die vereinbarten Vergütungssätze (Grund- und Maßnahmepauschalen) vergleichen, würden sich weitaus höhere Bandbreiten besonders in den niedrigsten Bedarfsgruppen ergeben. In der Bedarfsgruppe 1 zeigte sich eine Bandbreite von 34,25 bis 83,16 Euro, in der Bedarfsgruppe 5 waren es 121,34 bis 174,79 Euro. Dieser Vergleich offenbarte eine erhebliche Diskrepanz bei einigen Trägern, da schon die Vergütung in der niedrigsten Bedarfsgruppe bedeutend hoch ausfällt.

Fazit:

Im Laufe der Jahre hatte sich eine Vergütungsstruktur etabliert, die nicht mehr nachvollziehbar und keinesfalls plausibel erschien. Weil man davon ausging, dass die Leistung an sich bei jedem Träger „gleich“ ist, wollte man ein Vergütungssystem nach dem Motto „Gleiche Arbeit, Gleiches Geld“ sehen. Ein weiterer Gedanke war der, dass mit einer Pauschalierung die Leistungserbringer zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bringt. Vergütungsverhandlungen würden zukünftig auf der Ebene von Verbänden geführt werden, statt sich mit einzelnen Leistungserbringern bis hin zur Schiedsstelle über die Angemessenheit der Vergütungssätze zeitraubend zu streiten. Damit hätte man „Leistungspauschalen“ eingeführt.

In der Folge wurde an einem neuen zeitbasierten / stundenbasierten Kalkulationsverfahren gearbeitet und schließlich in 2015 eingeführt. Und es ist genau seine Struktur, die einen heute annehmen lässt, dass es sich um das Kalkulationsverfahren nach BTHG handelt.

CGS




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Samstag, 21. Januar 2017

In anderer Sache - Schwerbehindert und im Bewerbungsgespräch - Darf man lügen?

Ist man als anerkannt Schwerbehinderter nicht im Nachteil, wenn man sich auf eine offene Stelle bewirbt und dann nach der Schwerbehinderung gefragt wird?

Mit dieser Frage belasten sich insbesondere Menschen mit nicht-sichtbaren Behinderungen, die sich für durchaus leistungsfähig halten, wie auch Eltern von Kindern (die ja schließlich eine Zukunft haben sollen) mit ebenfalls nicht-sichtbaren Behinderungen. Es scheint so zu sein, dass das, was „nicht sichtbar“ ist, übersehen werden kann sowohl von Außenstehenden als auch „vergessen“ wird von denjenigen, die damit leben müssen. Erst der Schwerbehinderten-Ausweis macht die Behinderung aktenkundig und damit „sichtbar“.

Ansonsten könnte man denken: Kein Ausweis, keine Behinderung – oder? Und auch wenn es gewisse Vorteile geben mag für diejenigen mit Ausweis, wäre dann nicht doch vielleicht die „Zukunft verbaut“, weil man als Behinderter „abgestempelt“ ist?

Alle diese Fragen zeigen, dass die Gesellschaft noch weit davon entfernt ist, tolerant mit offensichtlichen oder auch schwer wahrnehmbaren Einschränkungen bei Mitmenschen umzugehen. Man hat Diskriminierungen schließlich irgendwann erlebt und möchte vor allem die eigenen Kinder davor schützen. Studien zeigen, dass schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt überdurchschnittlich häufig arbeitslos sind, sich ihre Einstellungschancen nicht wesentlich verbessert haben oder sogar ein „Viertel der Unternehmen“ keinen einzigen Behinderten beschäftigt (siehe z.B. diverse Pressemitteilungen des DGB). Wahrscheinlich sieht man in schwerbehinderten Arbeitnehmer ein unkalkulierbares Kostenrisiko, weil sie doch „unkündbar“ sind und „ständig ausfallen“ könnten.

Wie soll man als Behinderter überhaupt damit umgehen, wenn im Bewerbungsgespräch der Personalchef fragt, ob man „aus arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen Ansprüche oder Rechte geltend machen könnte oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat“? Würde man diese Frage als Schwerbehinderter verneinen, könnte sich ein Arbeitgeber getäuscht fühlen. Ohnehin wäre das Vertrauen verspielt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer dann nach der Einstellung sein Recht auf Zusatzurlaub geltend macht. Da auf dem Schwerbehindertenausweis zudem das Datum der Ausstellung steht, könnte der Chef erkennen, ob ein entsprechender Antrag vor oder nach dem Bewerbungsgespräch gestellt wurde. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass schon das Bundesarbeitsgericht bereits mehrere Entscheidungen in dieser Frage getroffen hatte. Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein einer Schwerbehinderung könnte nämlich zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses und zur fristlosen Kündigung führen (siehe hierzu die weiter unten benannten BAG-Urteile, allerdings aus früheren Jahren).

Sieht man sich also mit der Frage konfrontiert, was tun? Es kann tatsächlich sein, dass bestimmte gesundheitliche Risiken mit der Stelle verbunden sind oder Besonderheiten in der Behinderung eine Ausübung unmöglich machen (z.B. Schwindel, Höhenangst). Ein Arbeitgeber muss somit nach einer „Behinderung“ fragen dürfen und muss damit nach der Geeignetheit des Stellenbewerbers forschen.  In seiner Begründung zum Urteil vom 19.10.2006 schrieb das LAG Hamm, dass ein Arbeitgeber sehr wohl danach fragen darf, ob ein „Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist“.

Genau hier zeigt sich aber auch, dass man als Stellenbewerber durchaus den Sinn einer solchen Frage kritisch hinterfragen darf. Wenn es um die persönliche Geeignetheit bezüglich der Besonderheiten der Stelle geht, darf nicht mit „trügerischer Absicht“ und „wahrheitswidrig“ geantwortet werden. Doch wenn ein Grund nicht erkennbar ist, kann eine Beantwortung unterbleiben – eine solche Frage müsste beispielsweise so eingeordnet werden, wie die Frage nach „Schwangerschaftsabsichten“ bei Stellenbewerberinnen (vgl. u.a. BAG-Urteil Az. 2 AZR 621/01 vom 6.2.2003, LAG Köln Urteil Az. 6 Sa 641/12 vom 11.10.2012, EuGH NZA 2000, 255 u.a.).

In einem Teil-Urteil vom 24.3.2010 hat z.B. das Hessische LAG die tätigkeitsneutrale Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung selbst im Anstellungsgespräch als unzulässig gewertet. Und darüber hinaus gibt es bei einer unwahren Beantwortung dieser Frage für den Arbeitgeber keinen Grund zur Anfechtung  oder Kündigung des Arbeitsvertrages. Kurz gesagt darf man aus Sicht des Gerichtes auf eine unzulässige Frage falsch antworten. Und damit zeigt sich, dass sich die jüngste Rechtsprechung in dieser Frage weiterentwickelt hat.

Arbeitgeber sind nach dem Gesetz (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX) verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzt werden können. Dies wird in der Regel wahrscheinlich nicht so häufig passieren oder es ist nachvollziehbar und erkennbar, dass eine Besetzung mit bestimmten Einschränkungen nicht möglich ist (z.B. die Arbeit in großer Höhe, Windkraftanlagen; ansonsten vgl. § 4 ff. AGG). Ansonsten müsste genauestens beschrieben und damit auch dokumentiert werden seitens des Arbeitgebers, was vom zukünftigen Arbeitnehmer erwartet wird – natürlich könnte dies die sogenannte „eierlegende Wollmilchsau“ sein, doch wer mit solchen Stellenangeboten nach Arbeitskräften sucht, würde keine finden. Von daher wird es in der Praxis nur Stellenanzeigen mit geringeren / normalisierten Anforderungen geben, um überhaupt eine Bewerberauswahl zu haben. Doch weil die Stellenanzeige nur die wesentlichsten Anforderungen benennt, wäre jetzt die Frage, ob vom Stellenbewerber aktiv nachgefragt werden sollte, welche weiteren Anforderungen erfüllt sein müssen. Und dies könnte für viele Menschen mit nicht-sichtbaren Behinderungen tatsächlich ein Problem darstellen – der selbstbewusste Umgang mit der eigenen Behinderung.

Fragt der Stellenbewerber nach weiteren Anforderungen, eröffnet sich zwar das Risiko der Rückfrage nach einer möglichen Schwerbehinderung, doch man zeigt als Stellenbewerber ein hohes Interesse an der zu vergebenden Stelle. Man kann jetzt mehr über das Unternehmen erfahren, den zukünftigen Arbeitsplatz, den Chef und die Kollegen. Man lernt, worauf es ankommt und welche Möglichkeiten für Karriere und Aufstieg es gibt. Gute Fragen wären: Wie werden Talente und Stärken im Unternehmen oder in der Abteilung gefördert, mit welchen Herausforderungen kann gerechnet werden und wie wird Erfolg im Unternehmen bewertet. Mit einer solchen Rückfrage-Technik beweist man als Stellenbewerber zudem, dass man andere Alternativen hat / haben könnte. Letztendlich gilt auch in solchen Situationen, dass „wer fragt, der führt“.

Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zeigen, dass die allgemeine Erkundigung nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung als unzulässig gewertet werden muss und damit die spätere Anfechtungsklage des Arbeitgebers sich verbietet. Viele Fachleute verneinen sogar das Fragerecht des Arbeitgebers und betonen, dass bei einer offensichtlichen, grundlosen Frage ruhig „gelogen“ werden darf, da sonst die „Benachteiligung bei der Einstellungsentscheidung nicht wieder gut zu machen ist“ (vgl. auch „Leitfaden – Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen und bei Pflegebedürftigkeit von A-Z“, AG TuWas, Stand 1.11.2011, S. 130 f.).

Handelt es sich also wirklich um einen Diskriminierungsversuch, sollte ein schwerbehinderter Bewerber nach erfolgter Ablehnung seinen Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).

Ein Arbeitgeber, der schon beim Bewerbungsgespräch einen solchen „Fehltritt“ begeht, wird sich dies auch in Meetings, Dienstbesprechungen und Zielvereinbarungen leisten. Will man für einen solchen „Benachteiliger“ wirklich arbeiten?

Zwar genießt man als schwerbehinderter Arbeitnehmer noch viel weitere Schutzrechte (z.B. § 81 Abs. 2 SGB IX, § 15 AGG), doch dies verringert kaum das Erleben von Benachteiligungen. Will man Leistungsträger in einer Leistungsgesellschaft sein und sich einen Platz gegen die Konkurrenz im Wettbewerb erkämpfen?

Behinderte Menschen wissen um ihre Einschränkungen. Warum mit den stets jüngeren, stärkeren und besser aussehenden Eliten nach deren „Spielregeln“ mithalten? Besser ist es, sich seiner eigenen Stärken bewusst zu machen und durch kluge Rückfragen im Vorstellungsgespräch ein Miteinander zu erreichen. Die Eliten sind an einem Miteinander nicht interessiert.

CGS



Quellen:

Rheuma-Online.de (letzter Seitenaufruf am 5.1.2017)

Deutscher Gewerkschaftsbund (letzter Seitenaufruf am 7.1.2017)
PM 138 - 29.12.2016
10 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention
Buntenbach: Viertel der Unternehmen beschäftigt keinen einzigen Schwerbehinderten

Antidiskriminierungsstelle des Bundes (letzter Seitenaufruf am 16.1.2017)
Ausgewählte Entscheidungen deutscher Gerichte zum Antidiskrimierungsrecht – Stand 31.12.2015



Urteile:

BAG-Urteil Az. 2 AZR 923/94 vom 5.10.1995, Amtlicher Leitsatz:

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Stellenbewerbers ist auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn die Behinderung, auf der die Anerkennung beruht, tätigkeitsneutral ist. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 754/97 vom 3.12.1998, Amtliche Leitsätze:

1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).

2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 380/99 vom 18.10.2000, Amtlicher Leitsatz:

Die Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berechtigt nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich war und deshalb bei ihm ein Irrtum nicht entstanden ist.

BAG-Urteil Az. 2 AZR 621/01 vom 6.2.2003, Amtlicher Leitsatz:

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann. Hinweis des Senats: Teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (1. Juli 1993 - 2 AZR 25/93 - AP BGB § 123 Nr. 36 = EzA BGB § 123 Nr. 39)


Notizen:

In einem Urteil des LAG Hamm vom 19. Oktober 2006 (Az. 15 Sa 740/06) wird in der Begründung sogar ausgeführt, dass ein Arbeitgeber sich erkundigen kann, „… ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1995, AP Nr. 40 zu § 123 BGB; Schaub, NZA 2003, 299, 301; Erfurter Kommentar-Rolfs, 6. Aufl., § 81 SGB IX Rdnr. 4 ff. 6). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Frage nach der Schwerbehinderung bzw. Schwerbehinderteneigenschaft als unzulässig anzusehen, weil sie unmittelbar und direkt an die von § 81 Abs. 2 SGB IX geschützte Eigenschaft ‚Schwerbehinderung‘ anknüpft und damit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt (vgl. Erfurter Kommentar-Rolfs, a.a.0. § 81 SGB IX Rdnr. 6; Jussen, NJW 2003, 2857, 2860; Messingschläger, NZA 2003, 301, 303; vergl. auch Schaub, NZA 2003, 299, 300 f.)“ (Rz. 55, Fettdruck von mir).

In einem Teil-Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24.3.2010 (Az. 6/7 Sa 1373/09) heißt es, dass eine tätigkeitsneutrale Frage nach anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung selbst im Anstellungsgespräch unzulässig ist und eine unwahre Beantwortung dieser Frage keinen Grund zur Anfechtung  oder Kündigung des Arbeitsvertrages gibt (siehe Leitsatz). Das Gericht geht bei seiner Begründung besonders auf die Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ein, wie schon dies die Bundesrichter in ihren Begründungen getan hatten: „Eine Täuschung besteht in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich objektiv nachprüfbarer Umstände, durch die der Erklärungsgegner zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird (BAG, Urteil vom 05.10.1995 – 2 AZR 923/94 – AP Nr. 40 zu § 23 BGB, unter I. 1. d.Gr.). Im Weiteren setzt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Rechtswidrigkeit voraus. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ist wie bei der Drohung deren Rechtswidrigkeit. Das BGB geht davon aus, dass die arglistige Täuschung stets rechtswidrig ist. Den Fall rechtmäßiger Täuschung – vor allem im Arbeitsverhältnis – sieht das Gesetzt nicht. Diese Lücke des Gesetzes wird nach herrschender Meinung durch teleologische Reduktion geschlossen. Die Norm des § 123 BGB ist insofern zu weit gefasst, als sie die Fälle einer an sich arglistigen, aber rechtlich erlaubten Täuschung mitumfasst (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.1991 – 2 AZR 449/90 – AP Nr. 35 zu § 123 BGB, unter I. b) d.Gr.). Somit stellt im Bereich der Fragerechte des Arbeitgebers nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage eine arglistige Täuschung dar (BAG, Urteil vom 19.05.1983 – 2 AZR 171/81 – AP Nr. 25 zu § 123 BGB, unter A. I. 3. c) d.Gr.). Schließlich setzt die Anfechtung voraus, dass die Täuschung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung anderenfalls nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte. Es reicht aus, wenn die Täuschung zumindest mitursächlich für den Entschluss des Getäuschten von Bedeutung war (BAG, Urteil vom 11.11.1993 – 2 AZR 467/93 – AP Nr. 38 zu § 123 BGB, unter II. 1. b) ee) d.Gr.)“ (Rz. 40, Fettdruck von mir).



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Mittwoch, 28. Dezember 2016

Eine Liste zur Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung

Das Thema „Schnittstellen“ kennt man im Bereich der Sozialleistungen sehr gut. Gerade weil Sozialleistungen viel Geld kosten, versuchen viele Akteure, die Verantwortung bzw. die Kosten- und Leistungsträgerschaft zulasten anderer hin und her zu schieben. Und weil das Gesetz in manchen Fällen nicht klar geschrieben oder der einzelne Bereich sehr komplex ist, finden sich eben sehr viele „Schnittstellen“. Von daher müssen sich die Beteiligten zusammenfinden und ihre Zusammenarbeit oder Kooperation beschreiben, damit Unklarheiten beseitigt und die Hilfeleistung effektiver gestaltet werden.

Vor kurzem veröffentlichten die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (dazu gehören Caritas, Lebenshilfe, BVKM u.a.) eine Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen, mit der die Schnittstelle zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits verdeutlicht und besser kontrolliert werden kann.

Oberstes Ziel ist es, den behinderten Menschen mit seinem Assistenzbedarf bestmöglich zu unterstützen und dabei die Versorgung vor, während und nach dem Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Beteiligte an der Erbringung dieser Versorgungsleistung wären der jeweilige Dienst oder die Einrichtung der Eingliederungshilfe wie auch das Krankenhaus, manchmal vor- und nachbereitend, manchmal auch überlappend und indirekt. Weiterer Beteiligter wären zwar die gesetzlichen Betreuer, doch weil vermutlich die Umsetzbarkeit in der Praxis schwierig ausfällt, wären diese nur am Rande involviert. In jedem Fall soll diese Liste dabei helfen, den Assistenzbedarf des behinderten Menschen (und gleichzeitig dann Patienten) wie auch die jeweiligen Interessen und Anliegen der Beteiligten ausreichend zu berücksichtigen und zu systematisieren.

In der Unterlage wird herausgestellt, dass es eine Vielzahl von konkreten Gegebenheiten vor Ort geben kann. Statt einer detaillierten Musterkooperationsvereinbarung soll diese Liste allerdings verstanden werden als ein Leitfaden für den Dialog zwischen den (beiden) Leistungserbringern. Und somit kann diese Liste auch nicht als Prüfungsrichtlinie verstanden werden, wohl aber als Grundlage für bilaterale Aushandlungen.

Doch es ist nur eine einseitig erstellte Liste von den Fachverbänden. Was jetzt fehlt, ist die breite Akzeptanz und Zustimmung der Krankenhausverbände, so dass man sich im ersten Kontakt auf diese Grundlage beziehen könnte. Die Liste ist trotzdem wertvoll und wichtig, denn sie berücksichtigt Hinweise und Verbesserungsvorschläge verschiedener Krankenhausverbände in Deutschland.

Ob Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese Liste in ihre Arbeit übernehmen können, ist allerdings differenziert zu betrachten. Grundsätzlich sollte dies der Fall sein, ganz aus fachlichen und qualitätsorientierten Gründen, doch nicht jedes Krankenhaus wird dem Anliegen zum Abschluss einer bilateralen Kooperationsvereinbarung aufgeschlossen begegnen. Wahrscheinlich bestehen Annahmen über die „Leistungspflicht“ der anderen Seite und Erwartungshaltungen, die schlichtweg unzutreffend sind. Was wirklich benötigt wird, müsste anhand dieser Liste herausgearbeitet werden, damit auch im Notfall die Betreuungsleistenden die richtigen Informationen weitergeben und Maßnahmen einleiten können.

Von den herausgebenden Fachverbänden wird empfohlen, dass die Fragestellungen der Kooperation und der Kommunikation zwischen den beiden Beteiligten möglichst verbindlich geregelt und schriftlich fixiert werden sollten. Zu beachten wäre dabei, dass bestehende gesetzliche Vorschriften zum Datenschutz, Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung oder den ärztlichen Behandlungs- und Beratungspflichten u.a. durch diese Kooperationsvereinbarung nur ergänzt werden. Doch ganz besonders wichtig ist es, dass die gesetzlichen Leistungspflichten des Krankenhauses klar beschrieben sind, damit die Bedarfslücke zu den Leistungspflichten des Dienstes oder der Einrichtung der Eingliederungshilfe deutlicher wird – dann zeigt sich ein erhöhter Hilfebedarf, der aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden muss.

CGS



Quelle:

„Bessere Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung!“

Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen zur Verbesserung der Kooperation zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V.

Erarbeitet vom AK Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung unter Leitung von Prof. Michael Seide und verabschiedet von der Konferenz der Fachverbände in Berlin am 1.11.2016.




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Montag, 28. November 2016

Die Zeit läuft. Am 1. Dezember wird der Bundestag abschließend über das neue Bundesteilhabegesetz und das Dritte Pflegestärkungsgesetz beraten.

Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) und das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) kommen. Am 1.12.2016 findet im Bundestag eine abschließende Beratung statt. Die Opposition hat wohl schon Anträge formuliert und eingereicht, die Koalition wird jetzt ihre Anträge formulieren – hört man.

Ob sich noch Wesentliches ändern wird zum bekannten Regierungsentwurf Bundesteilhabegesetz (RegBTGH, Stand 22.6.2016, 14 Uhr 26) ist zweifelhaft.

Der Regierungsentwurf sieht im Artikel 12 Nr. 8 (neuer § 139 SGB XII) eine Regelung vor, die es zum Beispiel Leistungserbringern unmöglich macht, ihre Vergütungen für die Jahre 2018 und 2019 anzupassen. Konkret bedeutet diese Regelung, dass die für das kommende Jahr 2017 vereinbarten Vergütungssätze (d.h. Maßnahmenpauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag) bis zum 31.12.2019 fortgelten sollen. Zwar stehen schon z.B. im Anwendungsbereich des TVÖD die Steigerungsraten für 2017 fest (+ 2,35 % ab 1.2.2017), doch es gibt noch keine Gespräche für die Folgejahre – ja, es müsste sogar schon bis in das Jahr 2020 jetzt etwas vereinbart werden.

Für Träger von vollstationären Einrichtungen könnte die Kostenentwicklung zum Beispiel so aussehen:

Jetzt
2017
2018
2019
2020
Fortgeschrieben mit Zinseszins-Effekt
Tatsächlicher Anteil in der Vergütung
Löhne und Gehälter
Anteil 70 %

Basis = 100 %


+ 2,35 %


+1,2 %


+1,0 %


+2,5 %


107,23 %


75,06 %
Sachkosten
Anteil 20 %

Basis = 100 %


+ 1,6 % *)


+ 2,0 %


+ 2,0 %


+ 2,0 %


107,82 %


21,56 %
Investitionsbetrag
Anteil 10 %

Basis = 100 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


+ 1,0 %


104,06 %


10,41 %
*) =
Sachverständigenrat Konjunkturprognose März 2016 = 1,4 %
Neueste Kapitalmarktschätzungen = 1,6 %

107,03 %

Die oben angegebenen Prozentwerte sind nur Beispiele und beruhen allenfalls auf ganz groben Einschätzungen. Was diese Zahlen allerdings aufzeigen ist, dass ein umfangreiches Verlustrisiko entstehen kann; bei Anbietern voll- und teilstationärer Leistungen in etwa dieser Zusammensetzung, bei reinen ambulanten Diensten leicht höher.

Darum müssen sich die Leistungserbringer und ihre Verbände mit einigen Fragen auseinandersetzen:

Soll man als Leistungserbringer jetzt schon in Verhandlungen gehen oder doch lieber abwarten, bis die Prognosen für 2018 veröffentlicht sind?

Gibt es trotzdem die Möglichkeit, etwas hinein verhandelt zu bekommen?

Mit diesem Thema muss man sich auseinandersetzen.

CGS



Quelle:





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Freitag, 25. November 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Land und Kommunen einigen sich, doch ist der Streit damit endgültig beigelegt?

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein, „endvertreten“ durch den Ministerpräsidenten, und die kommunalen Landesverbände (KLV) eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungsmaßnahmen. In der Vereinbarung findet sich ein Abschnitt zum Streitpunkt „Schulbegleitung im Grundschulbereich“. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten nun vom Land übernommen werden – bei den Schulbegleitungen sehen sich die Kommunen nämlich „zu Unrecht“ mit diesen Kosten belastet. Sollte damit der Streit endgültig begraben sein?

In einem Moratorium vom 19.6.2015 (Nichtberücksichtigung bei der Nachfinanzierung) hatte man offenbar eine Ausgleichszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte des Landes vereinbart gehabt, die möglicherweise von den KLVs als nicht ausreichend angesehen wurde. Bei der Nachfinanzierung handelt es sich übrigens um einen „nachträglichen Ausgleich“, welcher sich auf die Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht.

In der Vereinbarung heißt es nun, dass das Land diese „vereinbarte Ausgleichssumme um 1,5 Mio. Euro für die Schuljahre 2016 / 2017 (und 2017 / 2018)“ erhöht (vgl. Ziffer IV der Vereinbarung).

Doch das Ganze kommt nicht ohne Bedingung, und es ist derzeit noch nicht bekannt, ob die Kommunen letztlich diese Bedingungen annehmen werden, auch wenn der KLV alles für die Akzeptanz unternehmen wird.

Im Gegenzug verlangt das Land, dass die Annahme dieser Gelder eine Abgeltung für alle Ansprüche aus der Gewährung von Maßnahmen zur Schulbegleitung durch die Jugend- und Sozialhilfeträger bedeutet, und zwar dort, wo „Förderung und Unterstützung nicht auf andere Weise sichergestellt ist“.

Offenbar gab es in den Verhandlungen eine Verständigung darüber, dass eine „trennscharfe Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Schule und der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB VIII nicht möglich ist.“ Das Problem sieht man im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz, denn dort heißt es in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH:

Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

Somit sehen sich die Kommunen als Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten für Inklusionsmaßnahmen an den Schulen zu übernehmen (z.B. Schulbegleitung für Kinder mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, §§ 35 a SGB VIII oder 53 SGB XII).

Tatsächlich müssten staatlicherseits entsprechende Ressourcen geschaffen werden bzw. es müssten die einzelnen Schulträger dafür Sorge tragen, dass auch Kinder mit Einschränkungen am Schulunterricht teilnehmen können. Doch wenn dann ein – tatsächlicher – „Erhalt von Leistungen“ seitens des Schulträgers nicht geschieht, besteht eine Leistungspflicht beim Sozialhilfeträger – dies hatte schon einmal das Bundessozialgericht so entschieden, als es erklärte, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm darstellt (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R). Außerdem traf das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren eine Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme bei der Schulbegleitung (Az.: 15 B 97/16). Das Gericht soll "deutlich" gemacht haben, dass "Unzuständigkeit bzw. nachrangige Zuständigkeit" den beklagten Jugendhilfeträger nicht von der bedarfsgerechten Bewilligung von Schulbegleitungen befreit. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen übernommen werden, wenn die Unterstützungsleistungen der Schule tatsächlich nicht erbracht werden. In einem anderen Verfahren vor einem Sozialgericht wurde dagegen ein Vergleich im Sinne der klagenden Eltern vereinbart.

In der Verhandlung zwischen dem Land und den KLVs wurde der Streit als eine Art „Schnittstellenproblem“ benannt. Es ist richtig, dass die notwendigen Ressourcen zuerst einmal von denjenigen geschaffen werden müssen, die diese besonderen Aufgaben der Inklusion und Barrierefreiheit übernommen haben. Doch es ist nicht richtig, Hilfen zu versagen, weil eine Zuständigkeit nicht besteht. Vielmehr sollten sich dann, wie nun geschehen, diejenigen, die jetzt zahlen müssen (und somit ihren Bürgern helfen), mit denjenigen „streiten“, die ihre Zahlungspflicht nicht einsehen wollen.

Nun verpflichten sich die KLVs im Namen der (sich beteiligenden) Kommunen, auf die „noch abschließend zu verabredenden Handlungsempfehlungen hinzuwirken und Schulbegleitung in den Fällen zu bewilligen, in denen Förder- und Unterstützungsbedarf festgestellt wird und die Förderung und Unterstützung nicht auf andere Weise sichergestellt ist“. Dies liest sich, also ob nun endlich ein Schlussstrich unter die anhaltende Problematik mit den Ablehnungsbescheiden zu Schulbegleitungen bzw. Integrationsassistenten in einigen Landkreisen gezogen wird.

Man könnte auch sagen, dass sich das Land freikauft. Doch auch dies geschieht nicht ganz bedingungslos. Es besteht nämlich Einvernehmen darüber, so die Vereinbarung, dass die Ausgleichszahlung von 1,5 Mio. Euro auf die Nachfinanzierungsmittel gem. § 10 AG-SGB XII angerechnet wird, wenn eine Doppelfinanzierung vorliegen könnte. Die Ausgestaltung sei noch zu verabreden, steht damit noch nicht fest. Es ist jetzt schon klar, dass das Land nur die Nachfinanzierung für die Mehrausgaben übernehmen will, bei denen (sozusagen im Wege der Kulanz?) die Kommunen die Kosten für die Inklusionsmaßnahmen übernommen haben, weil ein anderer Leistungsträger (also die Schulträger) diese Leistungen nicht übernehmen konnten.

Für die Eltern behinderter Schulkinder wird dies sicherlich eine gewisse Erleichterung bringen, doch wie lange? Der Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 17.2.2014 über Schulbegleitungen und den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ kann als Auslöser für die vielen Ablehnungsbescheide und jetzigem Gezanke der Kommunen mit dem Land um finanziellen Ausgleich angesehen werden. Dieser Streit scheint nun beigelegt zu sein, doch was passiert nach Ablauf des Schuljahres 2017/2018?

Und worauf können Kinder mit Hilfebedarf zählen, wenn sie die Grundschule verlassen? Die nun von beiden Seiten getroffene Vereinbarung spricht nicht über den Bereich der weiterführenden Schulen, sondern nur über den Grundschulbereich.

CGS




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Samstag, 12. November 2016

Barbeträge zur persönlichen Verfügung für behinderte Menschen in stationären Wohneinrichtungen

Vor längerer Zeit hatte ich bereits zum Thema „Barbeträge“ einiges zusammengeschrieben. Doch auch wenn es sich um ein nicht besonders aktuelles Thema handelt, es gibt dennoch immer wieder Entwicklungen oder Ereignisse, die zeigen, dass alle Beteiligten ihre Schwierigkeiten damit haben.

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhält nur die Person, welche leistungsberechtigt ist gem. § 19 Abs. 1 SGB XII / § 27 Abs. 1 SGB XII. Der Barbetrag gehört zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII nur an solche Personen gezahlt wird, die „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (Abs. 1).

Wenn solche Menschen allerdings in einer vollstationären Wohneinrichtung leben, wird der Lebensunterhalt vom Betreiber der Einrichtung erbracht. Die an den Betreiber gezahlte Vergütung enthält u.a. Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, welche in etwa die Grundsicherungs-Leistungen abdecken sollen (vgl. auch § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII. Darin enthalten ist z.B. die Bekleidung eines behinderten Menschen, aber auch der eingangs genannte Barbetrag zur persönlichen Verfügung in angemessener Höhe.

Dieser Barbetrag entspricht 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und wird häufig auch als Grundbarbetrag tituliert, um zwischen weiteren Barbeträgen zu differenzieren.

Zusätzlich zum Barbetrag wird nämlich in einigen Fällen auch ein Zusatzbarbetrag gezahlt, der als eine Art Besitzstand anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte gem. § 133 a SGB XII, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wird heute unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag. Voraussetzung für die Fortgewährung ist das Anspruchsbestehen im Dezember 2004. Hatte der Leistungsberechtigte (damals noch Hilfeempfänger) einen Teil der Kosten seines Aufenthaltes in der Einrichtung selbst getragen, erhielt er diesen Zusatzbarbetrag.

Normalerweise wird ein Barbetrag nur dann unvermindert ausgezahlt, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Dies könnte sich auch auf andere Barbeträge erstrecken, da über allem der Grundsatz der Erforderlichkeit schwebt. Dass der Zusatzbarbetrag bislang unverändert fortgeschrieben wird, lässt vermuten, dass eine Prüfung im Einzelfall (noch?) nicht unternommen wurde.

Dann gibt es noch Abzugsbeträge, bei denen es sich, wie der Name vermuten lässt, um negative Barbeträge handelt. Sie mindern die Leistungen, weil der Sozialhilfeträger für den Leistungsberechtigten einen Aufwand übernimmt, der normalerweise von den Regelbedarfssätzen abgedeckt wird, aber nicht ist (vgl. § 37 Abs. 1 SGB XII). Bei Menschen, die in stationären Wohneinrichtungen leben und Leistung nach § 27 b SGB XII erhalten, übernimmt der Sozialhilfeträger z.B. die Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens (vgl. § 37 Abs. 2 SGB XII). Ein solches Darlehen wird im Wege des Abzugs vom Grundbarbetrag „in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr“ zurückgezahlt. Damit entfällt die Zuzahlungspflicht für den Leistungsberechtigten, da diese pauschal vom Sozialhilfeträger einbehalten wird.

Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet.

Weil in vielen Fällen die Leistungsberechtigten über kein eigenes Bankkonto verfügen, zahlen die Sozialhilfeträger die Gelder an die Leistungserbringer oder Betreiber der Wohneinrichtungen aus. Diese sollen die Barbeträge an die Bewohner dann weiterleiten (an ein Girokonto überweisen, welches vom rechtlichen Betreuer verwaltet wird) oder über die Hauskasse / Kasse vor Ort direkt auszahlen (siehe hierzu auch meinen Beitrag vom 28.11.2014 zur Pflicht des Einrichtungsträgers über die Verwahrung von Bewohnergeldern).

Dieses Geld soll den Leistungsberechtigten zum Monatsanfang bzw. zu Perioden-Beginn zur Verfügung stehen, doch das ist nur dann möglich, wenn der Leistungserbringer sofort bei Zahlungseingang die Mittel auszahlt. Dies ist in der Regel nicht möglich, weil der Leistungserbringer zuerst einmal prüfen muss, was vom Sozialhilfeträger überhaupt ausgezahlt wurde. Damit es allerdings zu keiner Verzögerung kommt, werden Barbeträge zur Auszahlung gebracht, selbst wenn noch keine Klarheit über die eingegangenen Gelder besteht. Mit anderen Worten: Die Auszahlung erfolgt auf die Gefahr hin, dass der Leistungsträger die Zahlungen eingestellt hat.

Dass die Barbeträge nicht ausgezahlt werden, kann z.B. dann vorkommen, wenn eine Frist zur Antragstellung für eine Weiterbewilligung überschritten wurde. Ob eine solche Einstellung rechtlich überhaupt gestattet ist, darf angezweifelt werden. Auch wenn die Mitwirkungspflicht seitens der Einrichtung oder des rechtlichen Betreuers verletzt wird, so bleibt die Notlage des Leistungsberechtigten dennoch bestehen und es muss Abhilfe geschaffen werden – an den Grundvoraussetzungen hat sich ja nichts verändert.

CGS




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Notizen:
  
Leistungen der Sozialhilfe
2. Kapitel SGB XII

§ 19 Abs. 1 SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt
3. Kapitel SGB XII

§ 27 Abs. 1 SGB XII
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.



Sonntag, 6. November 2016

Wenn das Renteneintrittsalter zu einem Grund wird, den Leistungsumfang in Tagesförderstätten zu kürzen

Weil das Renteneintrittsalter erreicht ist, soll ein älterer Mensch mit (geistiger) Behinderung nur noch eine „Tagesstruktur“ erhalten, so die bewilligende Sozialbehörde (Fachdienst Soziales). Diese Begründung erscheint problematisch, zumal damit auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten eingeschränkt wird.

Gemeint ist in Wirklichkeit ein sehr niedrigschwelliges Betreuungsangebot, dass weniger kostet, als z.B. die Betreuung in einer Tagesförderstätte. Doch auch wenn man dem Leistungsträger gerne pauschal Kostenkürzung unterstellen mag, ein solches Angebot, dass sich an behinderte Menschen richtet, die schon überfordert sind, wenn sie eine Tagesförderstätte besuchen, ist sinnvoll – die Begründung im Leistungsbescheid dagegen problematisch.

Für Leistungserbringer kann dies zu einem Vergütungsausfall und / oder personellen Mehrkosten führen, weil immer mehr Menschen mit Behinderung das Alter für den Eintritt in die Altersrente erreichen. Wenn die bewilligende und kostenübernehmende Stelle das Renteneintrittsalter als Grund nennt, eine weitere Leistungsbewilligung abzulehnen, wo findet dann die Betreuung statt? In einer stationären Wohneinrichtung muss dies durch das Personal vor Ort sichergestellt werden. Ist diese Wohneinrichtung klein, eigentlich sogar tagsüber geschlossen, muss extra Personal eingesetzt werden. Doch lebt der behinderte Mensch in einer eigenen Wohnung, muss die rechtliche Betreuung die notwendigen Maßnahmen organisieren. Man kann dann auch nicht einfach auf einen Pflegedienst zugreifen, weil hierfür ein Pflegebedarf festgestellt werden muss, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Wenn zukünftig die Flexi-Rente möglich ist, so dass Arbeitnehmer, die das Renteneintrittsalter erreichen, sich entscheiden können, weiter zu arbeiten, müsste doch auch behinderten Menschen dieses Recht zuteil kommen (Art. 3 Abs. 3 GG). Damit wäre es Leistungsträgern untersagt, eine Ablehnung wegen Erreichen des Renteneintrittsalters auszusprechen. Leistungsberechtigte dürften dann sogar verlangen, dass sie noch (weit) über diese Altersgrenze eine Tagesförderstätte mit umfangreichen Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten besuchen dürfen.

Doch auch heutzutage kann mit der bewilligenden Stelle über den Hilfebedarf und das tatsächlich vorhandene regionale Angebot gesprochen werden. Man muss es nur in vernünftiger Weise versuchen.

CGS






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