Dienstag, 29. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG? – kleine Fortsetzung

Woche 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium veröffentlichte eine neue Handlungsempfehlung, unter anderem auch für Schulbegleitungen. Betont wurde darin, dass die Teilhabe-Leistungen zur Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. über § 35a SGB VIII nicht gefährdet werden dürfen. Vorrang hat nun mal die erfolgreiche Schulbegleitung. Und die wird mit einer ordentlichen Unterweisung in Bezug auf den Arbeitsschutz gesichert.

Es gibt aber auch Gründe dafür, warum Assistenzkräfte freigestellt werden. Ein Grund beruht auf den Gleichheitsgrundsatz, ein anderer dagegen auf haftungsrechtliche Bedenken.


Donnerstag, 17. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG?

Tag 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Mit der Öffnungsklausel in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG sind auch schulbegleitende Dienste von der Anwendung des Gesetzes betroffen. Der Gesetzgeber nimmt zwar eine Aufzählung an Einrichtungen und Diensten vor, aber er sagt, dass auch die „weiteren Unternehmen, die … vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, …“ dazugehören. Damit müssen Beschäftigte als Schulbegleitungen ihren Nachweis liefern, oder sie werden ansonsten an das Gesundheitsamt gemeldet.

Die Auslegungshinweise des BMG sehen in Kindern und Jugendliche eine Risikogruppe. Das schleswig-holsteinische Sozialministerium wiederum hat eine ganz andere Auffassung, die somit zur Grundlage für das verwaltungsrechtliche Handeln hierzulande (im Bundesland Schleswig-Holstein) wird und schließlich zu einer Erledigung des Verfahrens führt.

Wenn sich ein Arbeitgeber diese Sichtweise des BMG allerdings aneignet und von sich aus die Freistellung der beschäftigten Person ohne Bezüge entscheidet, weil er die Leistungserbringung durch diese Person nicht gewährleistet sieht, überrascht das schon.

+++  Nachtrag vom 24.3.2022 +++

Im Schreiben vom 22.3.2022 des BMG mit dem Titel "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten" heißt es, dass §20a IfSG "nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen [abstellt]." (Ziffer 14, S. 13).

Und weiter wird gesagt, dass "Förderschulen [...] hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht ... umfasst [sind]." Besteht im konkreten Fall der Leistungserbringung eine Unsicherheit, weil es sich um verschiedenartige Angebote und Dienste handelt, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die Nachweiserbringung geklärt werden. Abzustellen ist dabei auf die räumliche Abgrenzbarkeit der Angebote, die ggf. der Nachweispflicht unterliegen.  

Allerdings unterliegen Schulbegleitungen der Nachweispflicht, soweit sie behinderte Menschen betreuen und soweit ihr Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringt (Ziffer 16, S. 14). Die bekannte Begründung zu den "vulnerablen Personen" enthält keinen Hinweis auf zu betreuende Kinder ohne Risiko-Eigenschaften; das Gesetz ist nach wie vor nicht gut begründet.

Das Schreiben erklärt an anderer Stelle, dass die "öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG [...] kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung [begründet]." Und weiter heißt es, dass erst mit der Anordung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot, der Vergütungsanspruch "in der Regel" entfällt (Ziffer 27, S. 21 f.). 

Was ebenfalls noch fehlt, ist eine Erklärung, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung durch das Gesundheitsamt stattfinden muss. Erwarten sollte man, dass das Gesundheitsamt unverzüglich mit der Arbeit beginnt und dies den Betroffenen bestätigt -- unverzüglich heißt: innerhalb weniger Tage.

+++ Nachtrag vom 21.3.2022 +++

Für die erfolgreiche Meldung an das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber verantwortlich. Geht die Meldung aufgrund eines technischen oder sonstigen Fehlers beim Gesundheitsamt nicht ein, muss der meldende Arbeitgeber beweisen, dass er unverzüglich gehandelt und die Meldung überbracht hat (Bring-Schuld).  

Pikant wird es, wenn der Arbeitgeber glaubt, er hat gemeldet und der gemeldete Arbeitnehmer wurde von ihm ohne Bezüge freigestellt. 

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Montag, 7. März 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – eine weitere Klarstellung

Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun zum zweiten Mal über das anstehende Verfahren zur Meldung von nicht vorgelegten Nachweisen oder beim Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Immunitätsnachweisen gegen COVID-19. Den Arbeitgebern wird ein gehöriges Maß an Prüfungspflicht aufgebürdet, und der Zeitplan für die weitere Bearbeitung der gemeldeten Personen klar herausgestellt.

+++ Nachtrag 16.3.2022 +++

Und noch mehr Klarstellung:

Zuständig ist das Hamburger Gesundheitsamt nur für Einrichtungen und Dienste, die auf dem hamburgischen Stadtgebiet betrieben werden. Unterhält ein Leistungserbringer einen Standort in einem anderen Bundesland, ist das dortige Gesundheitsamt zuständig. Bei ausgelagerten Einsatzorten soll die Zuständigkeit bei dem Gesundheitsamt bleiben, welches für den Standort der WfbM zuständig wäre.

Auch „beabsichtigte“ Impfungen führen nicht dazu, dass eine Meldung unterbleiben kann. 

Wenn Genesen-Nachweise abgelaufen sind, muss ein neuer Nachweis beigebracht werden (Impfungen). Und erst wenn dieser selbst einen Monat später nicht vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Meldung zu machen.

Nachweise, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden, können in der Personalakte aufbewahrt werden.

Ein Arbeitgeber hat keinen Impfplan vorzulegen. 

Nach Abschluss des Verfahrens wird das Prüfungsergebnis nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Da aber die Arbeitnehmer eine Informationspflicht haben, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden Auskunft verlangen. 

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Mittwoch, 2. März 2022

Notizen von einem Treffen mit Finanzexperten

Sowas gibt es zur Abwechslung mal auch: ein Treffen mit Finanzexperten.

Und wenn man sich über das liebe Geld unterhält, kommen (mit den richtigen Leuten) so einige Szenarien zur Sprache, die es durchaus in sich haben würden, wenn sie denn Realität werden. Doch bei allem Aus-Denken landet man letztendlich an einer Erkenntnis, die viel mächtiger ist und sich lediglich durch den Ukraine-Konflikt beschleunigt hat.

Alles hängt irgendwie zusammen, muss man anerkennen. Von daher wird sich der Ukraine-Konflikt auch auf die Arbeit der Leistungserbringer auswirken und es für alle Beteiligten schwieriger machen.

+++ Nachtrag vom 5.3.2022 +++

Auch wenn die Börsen jetzt den Krieg und seine Auswirkungen in den Kursen verarbeiten, das Thema Inflation bestimmt nach wie vor das Parkett -- jetzt aber mit dem Beigeschmack der Auswirkungen des Krieges auf den gesamten Globus (siehe insbesondere das weiter unten stehende Szenario).

+++ Nachtrag vom 9.3.2022 +++

Während Schreckensszenarien die Runde machen, kehren "die Bullen" zurück an den Markt; oder anders gesagt: man wird wieder mutig und "preist" eine erwartete Friedensverhandlung in die Kurse ein. Sobald es tatsächlich dazu kommt, wird diese Angst die Geldentscheidungen nicht mehr betreffen, sondern die andere Angst vor der Inflation kehrt zurück.

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Sonntag, 27. Februar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – ein Klarstellungs-Versuch

Ab dem 15.3.2022 müssen lt. Neufassung des § 20a IfSG Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe entweder nachweislich genesen oder geimpft sein. Bis zum Ablauf des 15.3.2022 und nach Gültigkeitsablauf müssen diese Beschäftigten, wie auch diejenigen, die über ein medizinisches Zeugnis über eine Kontraindikation bei Impfung verfügen, jedenfalls einen Nachweis erbringen. Tun oder können sie es nicht, muss der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Etwas anders stellt sich die Lage dar für solche Personen, die ab dem 16.3.2022 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen beschäftigt werden sollen. Sie müssen vor Aufnahme der Beschäftigung den Nachweis vorlegen. Tun oder können sie es nicht, darf der Arbeitgeber sie gar nicht erst beschäftigen.

Die Verbände der Leistungserbringer sahen sich mit dieser Bestimmung auf einmal zu Gehilfen der Politik degradiert. Gleichzeitig erkannten sie, dass mit dem Beschäftigungsverbot ein erheblicher Personalausfall drohte. Man wendete sich über die Verbände an die obersten Landesbehörden und forderte eine Klarstellung ein.

In Schleswig-Holstein gab es jüngst eine solche Klarstellung (ein Klarstellungs-Versuch), die einerseits die Verantwortlichkeiten benannte, andererseits allerdings einen sehr ernstzunehmenden Hinweis für die Leistungserbringer enthielt.

Freitag, 14. Januar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen

Die Schlagzeilen zu der aktuellen Corona-Krise sind schon teilweise sehr verstörend. Vieles kann man tatsächlich auch nur als „Schlagzeile“ abtun, nichtsdestotrotz liegen im Hintergrund etwas verborgen einige echte Nachrichten, die beunruhigen. Ab dem 15.3.2022 wird es lt. Neufassung des § 20a IfSG für Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zur Pflicht, einen „vollen Impfschutz“ nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden vom Dienst freistellen – aber ohne Bezüge.

Mittwoch, 15. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist – Nachtrag

Die Absenkung der Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung scheint ein wunder Punkt zu sein. Eine gut fundierte Begründung hat es meinem Wissen nach dazu nicht gegeben – man kann es vermuten, denn die Absenkung wird sich anhand irgendeines Gedankengangs orientiert haben. Es muss also beim Sozialministerium jemand gerechnet haben.

Was herauskommt, muss nicht erschrecken – es gab jetzt einen zweiten Versuch. Wenn den Ideen freier Lauf gewährt wird, könnten meines Erachtens noch ganz andere Personalschlüssel vereinbart werden.

 

Samstag, 11. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist

„Die Proteste nehmen Fahrt auf.“ – hieß es noch vor einiger Zeit. Aber nachdem die Verbände ihre Stellungnahmen abgaben, kehrte Ruhe ein. Oder es trat das Thema „Transformationsprozess“ ein wenig mehr in den Vordergrund.

Wie weit das Sozialministerium gehen wird in Bezug auf die Gesetzgebung mit der Landesverordnung, muss sich zeigen. Eine erste Einschätzung lautet, dass man Ernst machen will damit. Zur selben Zeit denken andere darüber nach, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Problem dabei ist jedoch, dass eigentlich nur unmittelbar Betroffene das tun können; zum Beispiel im Fall des Versagens von Leistungsansprüchen, aber die wird es mit der Landesverordnung nicht geben.

Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten was unternehmen, so richtige Unruhe ist an der Stelle jedoch nicht hochgekocht. Die Verbände der Leistungserbringer würden mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit argumentieren. Die wird allerdings mit der Verordnung nicht eingeschränkt. Und ob sich die Städte und Gemeinden dagegen stellen, ist sehr undenkbar (vgl. Art. 52 Verfassung-SH).

Also was genau ist so untragbar an dieser Landesverordnung zu § 131 Abs. 4 SGB IX?

 

Samstag, 27. November 2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Schon im Sommer 2021 wurde im Hintergrund der Verhandlungen um eine Lösung für die Zukunft der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein seitens der Leistungsträger mit einer Rechtsverordnung „gedroht“, wenn sich die Leistungserbringer-Seite nicht den Forderungen beugen würde – das ist zugegebenermaßen streng formuliert, aber immer wieder gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Und wenn etwas ins Stocken gerät, muss man manchmal etwas deutlicher werden.

Diese Deutlichkeit zeigte sich nun, als ein Entwurf einer solchen Rechtsverordnung verschickt wurde. Alle Verbände sollten hierzu Stellung nehmen, und das taten sie – ziemlich heftig, und es kann sogar noch sehr viel „windiger“ werden. Wahrscheinlich wird diese Rechtsverordnung den Entwurfs-Modus nicht überstehen, weil sie m.E. gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Vielleicht soll sie es auch gar nicht, sondern die Verhandlungspartner kräftig aufrütteln und zurück zum Verhandlungstisch bugsieren.

 

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Beschäftigung mit § 124 SGB IX - Geeignete Leistungserbringer

Wie immer beginnt es mit einer einfachen Frage (es ging um das Führungszeugnis) und dann wird einem bewusst, dass es noch viel zu verstehen gibt. Das mit dem Führungszeugnis kann als das sichtbare Zeichen verstanden werden, mit dem die Geeignetheit eines Leistungserbringers in der besonderen Arbeit mit behinderten Menschen überprüft werden kann.

In dem entsprechenden gesetzlichen Passus finden sich allerdings noch einige andere Punkte. Ein weiteres wesentliches Merkmal liest sich gleich am Anfang. Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine staatliche Verpflichtung, bei verschiedenen Leistungsangeboten fällt die Wahl auf das, welches wirtschaftlich und sparsam ist, wobei das nicht zwingend so sein muss. Zum Ende des Paragrafen gibt es die Vorgabe, dass eine Rangfolge beachtet werden soll bei der Auswahl der möglichen Leistungserbringer; der praktische Nutzen ist eher ungewiss.