Freitag, 14. November 2014

Zum Kurzgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Fragestellung, welche Umsatzrendite erzielt werden sollte um nachhaltig wirtschaften zu können

Rendite und Sozialhilfe? Wie kann das gehen? Dürfen gemeinnützige Unternehmen überhaupt einen Gewinn erwirtschaften?

Häufig genug wird sozialen Unternehmen in Vergütungsverhandlungen der Vorwurf gemacht, sie würden auf Kosten der Sozialhilfe Gewinne machen. In der Tat weisen einige Kapitalgesellschaften in ihren jährlichen Rechnungslegungsberichten einen Jahresüberschuss aus, der, wenn sie gemeinnützig sind, regelmäßig den Gewinnrücklagen zugeführt wird. Wenn dieselben Unternehmen dann höhere Vergütungen fordern, weil die prospektiven Gestehungskosten gestiegen sind, fühlen sich Sozialhilfeträger „an der Nase“ geführt und verweigern die Verhandlungen. Stattdessen verlangt man, dass Gewinnrücklagen eingesetzt werden, bis eine Verlustsituation eintritt – jetzt schon höhere Vergütungen zu fordern, sei unangemessen.


(1)

Vergütungen müssen immer für die Zukunft verhandelt werden, da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „nachträgliche Ausgleiche“ nicht zulässig sind. Einrichtungsträger müssen von daher immer so kalkulieren, dass sie voraussichtlich mit den erzielten Einnahmen auskommen. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu ihren Lasten – Unternehmerrisiko!

Umgekehrt erlaubt diese Regelung, dass Einrichtungsträger Überschüsse behalten dürfen: § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sagt nichts über die Unzulässigkeit von Ausgleichen nur bei Verlusten aber doch wiederum bei Überschüssen. Das steht dort nicht!

Die Vertragsparteien verhandeln und können auf Basis der vorgebrachten Argumente abwägen, ob eine Vergütungsanhebung plausibel begründet worden ist. Zum Problem wird es allerdings, wenn sich aufgrund vorjähriger positiver Jahresergebnisse offenkundig ständige Einnahmeüberschüsse herausbilden. Dann muss ein Sozialhilfeträger durchaus skeptisch reagieren, dies gibt ihm aber nicht das Recht, Verhandlungen gänzlich zu verweigern; im Gegenteil: Verhandlungen sind zu führen, weil eine Vertragspartei die andere zu Verhandlungen auffordert (vgl. auch die Bestimmungen in den jeweiligen Landesrahmenverträgen nach § 79 SGB XII). Vielmehr muss die angegangene Vertragspartei kritisch die vorgebrachten Argumente prüfen und dann auf die einzelnen Forderungen inhaltlich eingehen.

Wenn also z.B. der Einrichtungsträger konkrete Forderungen stellt, der Sozialhilfeträger mit Blick auf den vorjährigen Jahresabschluss die Angemessenheit pauschal in Frage stellt und die Verhandlungen nicht führen möchte, dann bleibt nur noch die Anrufung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII. Mangels vorgebrachter konkretisierter Streitpunkte seitens des Sozialhilfeträgers, müsste das Votum eindeutig zugunsten des vortragenden Einrichtungsträgers ausgehen (das sieht in der Praxis manchmal ganz anders aus, aber es gibt wieder ein – für mich – neueres Schiedsstellenurteil, welches nach Umweg über das LSG, seine Entscheidung zugunsten des antragsstellenden Einrichtungsträgers änderte. Der Entscheidungsgegenstand war seinerzeit nicht Bestandteil des eingereichten Schiedsstellenantrags war und somit nicht Befassungsgegenstand. Die Schiedsstelle hätte nur über solche Gegenstände entscheiden müssen, die konkret strittig und im Schiedsstellenantrag als Streitgegenstand benannt worden waren).

Dreh- und Angelpunkt für Fehlbeträge oder Überschüsse waren bislang die Vergütungen, welche die Aufwendungen des Unternehmens überdeckten oder auch nicht. Hinzu kam dann noch eine Auslastungsquote, mit der die Unternehmen mögliche Auslastungsschwankungen kompensiert haben wollten. Während Sozialhilfeträger immer in Richtung einer 100 %igen Auslastung verhandeln wollen, argumentieren Einrichtungsträger damit, dass die Vorhaltung von 100 % der Ressourcen (d.h. Personal, Räumlichkeiten, usw. = Fixkosten) im Jahresdurchschnitt mit einer z.B. 97 %igen Belegung erreicht werden muss. Von daher wurden die Vergütungen um den Faktor 100/97 = 1,03 angehoben. Wenn dann im Jahresverlauf tatsächlich 100 % Auslastung erreicht werden, erzielt der Einrichtungsträger i.d.R. einen Überschuss. Würde die Auslastung z.B. auf 90 % zurückgehen, dann würde diese Verlustsituation aufgrund der o.g. Vorschrift nach § 77 SGB XII zum Unternehmerrisiko zählen: „nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig“!

Als Zwischenfazit bleibt vorerst festzustellen, dass ein soziales Unternehmen durchaus Gewinne erzielen kann und darf!


(2)

Das Gutachten beginnt seine Analyse damit, dass es eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2013 (Az. B 3 P 2/12 R) heranzieht. Dort heißt es im zweiten Leitsatz:

 „Soll der mit der Pflegevergütung zu erzielende Gewinn einer Pflegeeinrichtung über die Auslastungsquote gesteuert werden, muss die Quote so realistisch angesetzt sein, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Überschuss führen kann.“

Es geht zwar vordringlich um ein Unternehmen der Altenpflege, die Systematik der Vergütungsverhandlungen und Kalkulation sind sich so ähnlich, dass viele Fachleute eine Übertragbarkeit auf den Bereich der Eingliederungshilfe für möglich halten.

Bemerkenswert ist nun der Denkansatz, dass ein Gewinn erzielt werden soll, und zwar „angemessen“ mit Hilfe der „Auslastungsquote gesteuert“ bei „ordnungsgemäßer Betriebsführung“. Die letztgenannten Begriffe sind klar und müssen nicht weiter ausgelegt werden. Was nun zu prüfen gilt ist die Frage der „Angemessenheit“; oder anders die Frage gestellt: Wenn ein Gewinn (wie auch immer) eingeplant werden kann, wie hoch darf dieser Gewinn ausfallen, um als angemessen zu gelten?

Das Gutachten hat nun diese Frage versucht zu klären. Da die Unterlagen vermutlich nur für einen kleinen Leserkreis gedacht sind, wird nachfolgend auf eine passagenweise Wiedergabe verzichtet. Es sollte reichen, wenn man sich die Schlussfolgerung im Ergebnis ansieht und von dort ausgehend verschiedene Überlegungen anstellt.

Im Gutachten wird geschlussfolgert, dass eine Umsatzrendite von „4 %“ als angemessen erachtet werden kann (vgl. Ziff. 10, S. 12 des Gutachtens). Die Umsatzrendite ist eine Kennziffer, die sich aus dem Verhältnis des Jahresüberschusses zu den Umsatzerlösen ergibt. Die Prozentzahl wiederum ergibt sich aus den Überlegungen, dass auch ein gemeinnütziges Unternehmen nachhaltig wirtschaften muss und andere Unternehmen (Branchenfremde Unternehmen wie auch andere Pflegeeinrichtungen) eine entsprechende Rentabilität erzielen. Leider wird der Begriff „nachhaltiges Wirtschaften“ nicht weiter erläutert im Gutachten, wo doch das Fortführungsprinzip („Going Concern“) gemeint ist. Daraus folgt, dass ein auf Dauer ausgerichtetes Überleben des Unternehmens am Markt eine positive Prozentzahl erforderlich macht. Der verwendete Begriff der Nachhaltigkeit wie auch das Fortführungsprinzip korrelieren ganz stark mit dem im Sozialrecht verankerten Begriff der Leistungsfähigkeit (vgl. § 75 Abs. 2 SGB XII).

Problematisch erscheint dagegen die Höhe der als angemessen erachteten Umsatzrendite. Ein soziales Unternehmen wird in der Regel mit einem hohen Anteil an Eigenkapital ausgestattet sein (durchaus 70 bis 80 % der Bilanzsumme). Würde man hier den Vergleich zu privatwirtschaftlichen Banken führen, hätte man die Endpunkte zweier Extreme gegenübergestellt, da Banken notorisch unterkapitalisiert sind mit Eigenkapital (derzeit wird eine Mindestkernkapitalrate von 4,5 % bis 2019 nach Basel III angestrebt).

Wenn man die Annahme trifft, dass soziale Unternehmen lediglich das zwei- oder dreifache der Bilanzsumme als Umsatzerlöse erreichen, dann bedeutet dies bei einer Umsatzrendite von 4 % bei dreifachen Umsatzerlösen und einer EK-Quote von 80 % eine EK-Rentabilität von à 100 * 3 * 4 % / 80 % = 15 %.

Die Deutsche Bank AG erreichte in 2013 mit einem bilanziellen Eigenkapital von 54.719 Mio. EUR bei einer Bilanzsumme von 1.611.400 Mio. EUR in 2013 eine EK-Quote von 3,4 %. Der Jahresüberschuss lag dagegen bei „mageren“ 666 Mio. EUR, was einer EK-Rentabilität von 1,2 % entsprach (Quelle: FWB, Kennzahlenübersicht)

Die Allianz SE schaffte dagegen mit einem bilanziellen Eigenkapital von 50.084 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 711.530 Mio. EUR eine EK-Quote von 7,0 %. Der Jahresüberschuss betrug 5.996 Mio. EUR und das entsprach einer EK-Rentabilität von 11,9 % (Quelle: FWB, Kennzahlenübersicht).

Können gemeinnützige Unternehmen wirklich auf eine Stufe gestellt werden mit profitorientierten, börsennotierten Kapitalgesellschaften? Die propagierte Angemessenheit von „4 % Umsatzrendite“ erscheint im Vergleich zu den beiden o.g. DAX-Schwergewichten eher unangemessen, zumal diese sehr danach bestrebt sind, einen Leverage-Effekt zu erzielen, indem die EK-Quote nach Möglichkeit optimiert wird. Soziale Unternehmen streben dies nicht an.

Darum kann man nicht ohne weiteres schlussfolgern, dass eine Umsatzrendite eine bestimmte Höhe haben darf. Wollte man dann daraus weiter folgern, dass Vergütungen mit einem Umsatzzuschlag von „4 %“ oder einer Auslastungsquote von 96 statt 100 % kalkuliert werden müssen, dann geht dies m.E. auch am BSG-Urteil vorbei.


(3)

Das BSG bejaht die Steuerungsmöglichkeit über die Auslastungsquote und verneint die Kalkulation einer Eigenkapitalverzinsung. Beides zusammen wäre auch verkehrt, denn die aktiv vorgenommene EK-Verzinsungskalkulation würde bei einer höheren tatsächlichen im Vergleich zur kalkulierten Auslastungsquote einen sehr hohen „Gewinnzuschlag“ bedeuten. Doch erst einmal die Begründung im Einzelnen:

In Randziffer 26 heißt es:

„…Umgekehrt muss die Pflegevergütung dem Pflegeheim aber auch die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm iS von § 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB XI als Überschuss verbleiben können. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 85 Abs 5 S 1 SGB XI überlassen. …“

Zum Glücke für Pflegeheime gibt es tatsächlich in § 84 Abs. 2 SGB XI einen Passus, wonach es Pflegeheimen gestattet ist, Überschüsse zu erzielen. Warum dies im Bereich der Eingliederungshilfe ausgelassen wurde, bleibt unverständlich.

Weiter heißt es:

„…Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch - wie
hier - über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. …“

Auf keinen Fall kann es sich um einen Zuschlag handeln. In Randziffer 27 wird entschieden:

„…  Damit hat der Senat - anders als die Klägerin möglicherweise meint - keine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition umschrieben, die wie die Gestehungskosten einer Einrichtung zu behandeln wären. Schon mit der Bezeichnung als "Vergütung" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dieser Zuschlag dem Vergütungsinteresse der Einrichtung und damit ihrer Gewinnchance zuzurechnen ist. Das folgt auch aus der Sache selbst, weil der Unternehmergewinn die Kehrseite der unternehmerischen Wagnisse eines Pflegeheimträgers ist: Realisiert sich keines der allgemeinen unternehmerischen Risiken etwa infolge der gesamtwirtschaftlichen Lage, der Nachfrageentwicklung oder von unternehmerischen (Fehl-)Entscheidungen, kann die Einrichtung bei ausreichend
bemessener Pflegevergütung einen ihr verbleibenden Überschuss erzielen (§ 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB XI); andernfalls hat sie den Verlust zu tragen (§ 84 Abs 2 S 5 Halbs 2 SGB XI). Muss in der Pflegevergütung schon nach den allgemeinen Grundsätzen Raum sein für die Realisierung von Unternehmensgewinnen, besteht deshalb für weitere Zuschläge zur Abgeltung der mit dem Betrieb von Pflegeeinrichtungen getragenen allgemeinen unternehmerischen Risiken kein Anlass. “

In Randziffer 29 wird dann noch einmal klar gestellt, dass auch etwaige Eigenkapital-Verzinsungen nicht zulässig sind.

Dass das BSG dennoch weiter oben einen „festen umsatzbezogenen Prozentsatz“ als Gewinn anerkannt hat, erscheint m.E. irreführend. Wie sollte so ein Prozentsatz Berücksichtigung finden? Es bleibt nach meinem Dafürhalten nur die Aushandlung einer kalkulatorischen Auslastungsquote unter 100 %, die der Unternehmer dann nach bestem Unternehmertum bis 100 % ausfüllen darf.  

CGS



PS:

Eine interessante Diskussion über dieses Urteil findet sich im Rechtsdienst der Lebenshilfe, Ausgabe 4/2013, S. 179 f.



Dienstag, 28. Oktober 2014

Pflegebedürftigkeit als Problem von Einrichtungsträgern

Am 17.9.2014 veröffentlichte die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Ergebnis einer Umfrage zum Thema „Eingliederungshilfe / Pflege und Interne Tagesstruktur“ (Fußnote 1). Antworten von 149 der insgesamt 1.082 angeschriebenen ambulante und stationäre Wohneinrichtungen (darunter befanden sich auch Träger mit mehreren Einrichtungen), wie auch ambulante Pflegedienste und andere ambulante Dienste der Lebenshilfe wurden ausgewertet. Damit lag die Beteiligung bei rd. 14 %, was m.E. eine gewisse Aussagekraft bietet. Auch wenn die Befragung nur unter Einrichtungsträgern der Lebenshilfe stattgefunden hatte, Einrichtungsträger mit anderer Verbandszugehörigkeit werden höchstwahrscheinlich ähnliche Erfahrungen machen.

Das Ergebnis der Umfrage soll hier allerdings nicht zum Thema gemacht werden, sondern das Problem von Einrichtungsträgern mit der steigenden Pflegebedürftigkeit von Bewohnern. Immerhin bieten Wohneinrichtungen keine Pflegeleistungen an, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe. Oder drastischer gesagt: Pflegeleistungen werden nicht vergütet!

„Doch!“, könnte an dieser Stelle eingeworfen werden, denn es findet sich folgende Vorschrift (Fettdruck von mir):

§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Bei den in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen handelt es sich um sogenannte „pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“ für „Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen“.

Damit werden nur für solche Bewohner, die eine Pflegebedürftigkeit in Form einer Pflegestufe aufweisen können, von der Pflegekasse maximal 256 EUR pro Monat vergütet. Die Auszahlung erfolgt allerdings nicht automatisch an den Einrichtungsträger, sondern an denjenigen, der mit der Pflegekasse abrechnen kann. Einrichtungsträger erbringen zwar die Leistungen, wie man anhand der Umfrage der Bundesvereinigung Lebenshilfe erkennen kann, doch sie haben keine Leistungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Der Hinweis auf das Heimentgelt nach § 75 Abs. 3 SGB XII hilft insofern nicht weiter. Tatsächlich nutzen Sozialhilfeträger diese Regelung, um einen Teil der an die Einrichtungsträger gezahlten Vergütungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII refinanziert zu bekommen. Es stellt sich hier die Frage: Wieso?

Bewohner mit einer anerkannten Pflegestufe, die zusätzlich dem Personenkreis nach § 53 SGB XII angehören, haben einen zweifachen Anspruch: gegenüber der Pflegekasse und gleichzeitig gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt auf die in § 43 a i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Leistungen bzw. Aufwendungen. Normalerweise tritt gem. § 2 SGB XII die Sozialhilfe zurück (Nachrangprinzip), da vorranging ein Dritter zu Leistungen verpflichtet ist. Weil aber die Leistungen im Interesse des Leistungsberechtigten nicht zersplittert werden sollen, übernimmt getreu dem Motto „Hilfe aus einer Hand“ nur ein Leistungsträger, und in diesem Fall ist es generell der Sozialhilfeträger, die Bedarfsdeckung. Dass das dann so passiert, wird z.B. in einer Vereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern geregelt (Fußnote 2), wobei der Sozialhilfeträger die Geltendmachung kraft Gesetzes vornimmt.

§ 95 SGB XII, Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Interessanterweise benötigen Pflegekassen sogenannte „Institutskennzeichen“ der an diesem Verfahren beteiligten abrechnenden Stellen; und dies sind dann die Sozialhilfeträger.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Leistungserbringung durch den Einrichtungsträger erfolgt, dieser aber keine andere, als die nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Vergütung abrechnen kann. Wenn zwischenzeitlich der Bedarf aufgrund einer erhöhten Pflegebedürftigkeit für den Einrichtungsträger gestiegenen ist, bekommt dieser deswegen keine höhere Vergütung. Erst in Neuverhandlungen mit dem Sozialhilfeträger könnte ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden, der dann mit einer höheren Vergütung entgolten wird (die Betonung liegt hier auf „könnte“).

Aber auch der Sozialhilfeträger erzielt keinen Vorteil, da sein Refinanzierungspotential gem. § 43 a SGB XI auf 256 EUR pro Monat und Pflegebedürftigen begrenzt ist. Im Vergleich zu den üblichen Heimentgelten erscheint ein solcher Betrag eher gering. Doch wie teuer Pflegeleistungen sind, lässt sich nur mit einer Modellrechnung erahnen:

Beispiel 1: nur Waschen 20 Minuten täglich.
Bei einem Pflegebedarf von etwa 20 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 10,15 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen (siehe Fußnote 3). Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man Kosten von insgesamt 203 bis 304 EUR im Monat; in etwa ein ausgeglichenes Geschäft, doch kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und die Personalkosten des Einrichtungsträgers.

Beispiel 2: Waschen 20 Min., Rasieren 10 Min. tgl. sowie 3-mal täglich Toilettengang á 7 Minuten.
Bei einem Pflegebedarf von 20 + 10 + (3 x 7) = 51 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 26 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen. Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man nunmehr Kosten von 517 bis 776 EUR im Monat (gerundet); kein ausgeglichenes Geschäft mehr.

In der von der Bundesvereinigung vorgelegten Umfrage gaben nur 9,5 % der Teilnehmer an, dass der Pflegebedarf in den letzten fünf Jahren „gleich geblieben“ ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Pflegebedarf durch die Bank angestiegen ist, wobei mehrere Teilnehmer aussagten, dass sich der Pflegebedarf zwar erhöht habe, aber eine „offizielle Höherstufung“ nicht stattfand (S. 2 der Umfrageergebnisse). Somit ist der reale Aufwand noch viel höher anzunehmen, als es jede einrichtungsinterne Statistik über die Bewohnerschaft nach Pflegestufen darstellt.

Als Ursache für den gestiegenen Pflegebedarf werden Erhöhtes Alter (95,6 %) und eine gestiegene Anzahl an schwerst-mehrfach behinderten Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, (62,5 %) in den Ergebnissen der Umfrage genannt (S. 4).

Der erhöhte Pflegebedarf findet sich dagegen zumeist bei der Grundpflege (97,2 %) und Behandlungspflege (68,7 %) wieder (S. 5). Inkontinenz, Nahrungsaufnahme und Körperpflege werden im Fall der Grundpflege als die Tätigkeiten identifiziert, die als Ursache für den gestiegenen Bedarf angesehen werden. Dagegen sind es im Fall der Behandlungspflege Wundversorgung und Medikamentengabe durch Injektion (S. 6 und 7).

Einrichtungsträger müssen hier reagieren und ihren Personalmix entsprechend ausrichten. Wo noch in früheren Jahren Erzieher gesucht wurden, werden es heute mehr und mehr Pflegefachkräfte und Altenpfleger sein. Dem entgegen wirkt aber der stete Fachkräftemangel, so dass soziale Unternehmen wieder gefordert sind, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Und das kann nur geschehen, wenn auskömmliche Vergütungen gezahlt werden, was bei chronisch knappen Haushalten gar nicht erst diskutiert werden kann.

Einrichtungsträger können aber insofern agieren, indem sie beständig Verhandlungen mit Sozialhilfeträger führen und ihr Leistungsangebot entsprechend dem Hilfebedarf ausrichten – sprich: altert die Bewohnerschaft und ändern sich die Pflegestufen, muss auch das Personal neu ausgerichtet werden und es entsteht ein erhöhter Fortbildungsaufwand. Zur Not müssen Interessenten mit hohen Einschränkungen abgewiesen bzw. stark pflegebedürftige Bewohner zum Auszug bewegt werden.

Da der Erstattungsbetrag der Pflegekassen auf die 256 EUR begrenzt ist, fehlt es den Sozialhilfeträgern am Interesse, die Pflegestufen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontinuierlich überprüfen zu lassen. Erst wenn die Politik die Schranke des § 43 a SGB XI fällt, wird mehr Bewegung in die Sache kommen.

CGS



Fußnote 1:
Bezug über die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., www.lebenshilfe.de

Fußnote 2:

Fußnote 3:



Dienstag, 21. Oktober 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein - Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!

Weil es noch immer Barrieren gibt, welche den Menschen mit Behinderung benachteiligen, darum muss sich etwas tun. Weil in vielen Köpfen behinderte Menschen ihren Platz woanders haben sollen, darum muss sich etwas ändern. Weil Menschen nach ihrem Nutzen für eine angeblich moderne und auf Effizienz getrimmte Leistungsträgergesellschaft bewertet werden, darum muss ein neues Denken her.

(Der nachfolgende Aufsatz bezieht sich auf meinen Beitrag vom 22.9.2014.)

Der erste Schritt ist eigentlich schon getan: Man hat, zumindest in Schleswig-Holstein, die inklusive Bildung ins Landesschulgesetz aufgenommen. Ein Mindestmaß an rechtlichen, verpflichtenden Rahmenbedingungen ist damit gegeben.

Der zweite Schritt wäre jetzt die praktische Umsetzung. Daran wird zwar derzeit gearbeitet, und so lange bleibt das bisherige Verfahren noch in Kraft, aber zum Ende des jetzigen Schuljahres 2014 / 2015 soll ein Ergebnis vorliegen.

Auslöser war bekanntermaßen ein Beschluss des Landessozialgerichtes. In der Folge lehnten die Sozialen Dienste bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Kostenübernahme von Integrationsassistenzen bzw. Schulbegleitungen ab. Erst zum Sommer konnte eine Einigung zwischen Bildungsministerium und Landkreistag erzielt werden, was aber im Endeffekt eine Änderung des bestehenden Verfahrens zur Folge haben wird.

Bisher machen die Erziehungsberechtigten den Anspruch auf Integrationsassistenz geltend bei den jeweiligen Fachdiensten der Kreise und kreisfreien Städten. Dies setzt natürlich voraus, dass bei den Antragstellern der rechtliche Anspruch bekannt ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den Bundesgesetzen zur Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Die somit erstangegangenen Leistungsträger prüfen vorab natürlich ihre Zuständigkeit und leiten ggf. Anträge weiter an die aus ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger. Trotzdem erfolgt eine fachliche Bearbeitung, an deren Ende   Leistungsberechtigte und Leistungsträger benannt sind – also das Wer und Was.

Die Fachdienste prüfen dann den Antrag und holen ggf. weitere Stellungnahmen z.B. durch einen Fachdienst Gesundheit ein, in dem der tatsächliche Hilfebedarf beschrieben ist. Beachtet wird dabei insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, so dass dann eine individualisierte Maßnahme zur Bedarfsdeckung geplant werden kann.

Aus einer Anbieterliste wird dann der geeignetste Leistungserbringer ausgewählt (es sollte möglichst eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehen), so dass schließlich eine personenzentrierte, auf den individuellen Hilfebedarf genauestens abgestimmte Leistung erbracht wird (Leistungserbringung) – also das Wie.

Der Leistungsträger erteilt dann eine Kostenübernahme, die vom Leistungsberechtigten beim Leistungserbringer vorgelegt wird. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen und rechnet mit dem Leistungsträger i.d.R. direkt ab. Zu erwähnen sei noch hier, dass die tatsächliche Leistungserbringung immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und der Schule stattfindet, die leistungsgewährenden Fachdienste wirken lediglich im Rahmen der periodischen Hilfeplangespräche bzw. Gesamtplankonferenzen mit.

Dieses Verfahren soll sich nun ändern, oder anders gesagt: Das Verfahren soll nun auf die Schulträger übergehen.

Ein wesentliches Problem liegt schon darin begründet, dass das Landesschulrecht eine Regelung beinhaltet, die effektiv inklusive Bildung aushebelt. Zwar ergibt sich ein Anspruch auf Bildung, weil eine Verpflichtung im Gesetz aufgenommen ist (vgl. § 4 SchulG-SH). Aber gleichzeitig wird diese Verpflichtung begrenzt aufgrund des im Gesetz enthaltenen Ressourcenvorbehalts (vgl. § 5 SchulG-SH). Damit kann zwar ein Anspruch geltend gemacht werden, gleichzeitig können sich Schulträger der Pflicht entziehen, wenn finanzielle Mittel im Haushalt schlichtweg fehlen.

Ein weiteres Manko liegt im Landesschulrecht darin begründet, dass ein Verfahren zur Bedarfsfeststellung fehlt. Dies scheint wohl nach Ansicht des Bildungsministeriums in Schleswig-Holstein nicht nötig zu sein, da doch die Schulträger zukünftig über „schulische Assistenten“ verfügen werden. Problematisch ist hier allerdings weniger die Anzahl der geschaffenen Stellen, sondern vielmehr die Zuweisung dieser Stellen an die hilfebedürftigen Schüler. Die Schule müsste und könnte bestimmen, wo die schulischen Assistenten eingesetzt werden und nach welchem Bedarf sich dieser Einsatz richtet; Bedarf bezieht sich hier nicht auf den individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten, sondern bedeutet eher „organisatorischer Bedarf der Schule“.

Hinzu kommt, dass die dann vorgehaltenen schulischen Assistenten ein Leistungsspektrum abdecken sollen, für das sie ggf. nicht qualifiziert genug sind. Zu den Aufgaben kann z.B. eine Kommunikationsassistenz gehören oder einfach nur die Begleitung des Schulkindes auf dem Schulweg. Es gibt Fälle, in denen die Begleitperson heilpädagogische oder sogar pflegerische Hilfen leisten muss. Die Bandbreite des Leistungsspektrums reicht von niedrigschwelligen bis hin zu höchst fachlichen Angeboten.

Das Landesschulrecht kennt nur seinen Bildungsauftrag. Die Bereithaltung von inklusiven Leistungen, die eine Teilhabe behinderter Schüler am Bildungswesen ermöglichen, ist überhaupt nicht vorgesehen.

Was immer an Lösung präsentiert wird, der grundsätzliche Anspruch auf Sozialleistungen bleibt weiterhin bestehen. Die zu erwartenden Änderungen können sich nur auf das Landesschulrecht beziehen, aber nicht auf das Bundesgesetz; hierzu müsste eine großangelegte Reform, wie sie z.B. mit dem Bundesteilhabegesetz angestrebt wird, stattfinden. So etwas kann dann erst in viel späterer Zeit seine Wirkung entfalten, aber niemals schon im kommenden Jahr.

Von daher sollten die Änderungen, wenn sie denn überhaupt kommen, an anderer Stelle vorgenommen werden:

+ das Bedarfsfeststellungsverfahren verbleibt weiterhin bei der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe. Anträge werden wie gehabt entgegengenommen, nach dem bisherigen erprobten Verfahren bearbeitet und schließlich gewährt. Hierzu reicht es, wenn Landkreistag und Bildungsministerium eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen bzw. die bisherige Vereinbarung zurücknehmen.

+ die Hilfeleistung erfolgt weiterhin aus „einer Hand“. Die Fachdienste übernehmen die Verantwortung für die reibungslose Abwicklung. Sie bleiben weiterhin zuständig, wenn auch nicht kostenverantwortlich. Hierzu ist eine Gesetzesänderung nicht nötig.

+ im Wege der Anspruchsüberleitung bzw. Kostenrückgriffs erfolgt dann eine Kostenbeteiligung der Schulträger. Hierzu bedarf es m.E. lediglich der Abschaffung des Ressourcenvorbehalts.

+ Schulträger müssen verpflichtet werden, Barrierefreiheit zu garantieren und nötigenfalls zu schaffen. Hierzu bedarf es wahrscheinlich eine regulatorische Änderung.

Es bietet sich somit an, dass das Verfahren weiterhin beim Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger (als Leistungsträger) beheimatet ist. Dieser stellt mit seinem Sachverstand und unter Beachtung der Rechtslage den individuellen Bedarf fest. Die Befürwortung erlaubt den Bezug der nötigen Leistungen, die Abrechnung der Kosten erfolgt dagegen wie gehabt über den Leistungsträger. Schulträger müssen dann keine Verfahren und Verwaltungsstellen einrichten, die im Grunde genommen das Gleiche machen, wie die jetzigen Leistungsträger.

Schulträger müssen dann auch keine Angebote extra bereitstellen, da auf bewährte und vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden kann. Diese Ressourcen sind zudem gebunden an den festgestellten, individuellen Hilfebedarf, so dass eine personenzentrierte Hilfeleistung ermöglicht wird. Über den Bedarf hinausgehende Maßnahmen würden nicht anfallen, eine Ressourcen-Verdoppelung oder sogar konkurrierende Maßnahmen, wie es jetzt durch die Bereitstellung von schulischen Assistenzen vermutlich der Fall sein wird, wären unwahrscheinlich. Eine exakte Bedarfsdeckung sollte möglich sein.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich bereits dadurch, dass die von manchen Schulträgern geschaffenen strukturellen Nachteile und Barrieren nun im Wege des Kostenrückgriffs (vgl. § 93 SGB XII) doch noch in die Zuständigkeit des Schulträgers zurückkehren. Schulen müssen barrierefrei werden und Zugang zu Bildungsangeboten auch Menschen mit besonderen Bedarfen zu ermöglichen; wenn es sein muss, auch durch neue Regularien.

Es könnte alles so einfach sein, wenn das Verständnis für die sozialhilferechtlichen Verfahren ein wenig mehr ausgeprägter gewesen wäre beim LSG. Denn wäre das LSG in seinem damaligen Beschluss etwas näher auf die Möglichkeiten des Kostenrückgriffs eingegangen, würde es meiner Ansicht nach nicht diesen Regelungsaufwand auf den verschiedenen Ebenen gegeben.

Darum fordere ich nun: Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!


CGS

Montag, 6. Oktober 2014

Stoppt das Bundesteilhabegesetz!?

Bisher gab es viel Zuspruch: von Betroffenen, den Interessenvertretungen und Verbänden, sogar die Politik nahm das Thema auf. Bis Mitte 2016 soll es ein Gesetz geben, was die Rechte der Menschen mit Behinderung stärkt, den Behinderungsbegriff neu definiert, Rehabilitationsträger zu Barrierefreiheit und Inklusion verpflichtet, schulische und berufliche Teilhabe ermöglicht, Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen stärkt, ein sog. Bundesteilhabegeld unabhängig von eigenem Vermögen zahlt usw.

Das BMAS hat hierzu sogar einen Flyer erstellt (Stand August 2014), der die wichtigsten Ziele dann so wiederum formuliert:

„Mit dem Bundesteilhabegesetz soll entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und damit das deutsche Recht im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Konkretisierend sollen mit dem Bundesteilhabegesetz folgende Ziel erreicht werden:

1.       Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention wird Rechnung getragen.

2.       Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderung entsprechend vollumfänglich unterstützt.

3.       Die Eingliederungshilfe wird zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt, in dessen Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen steht.

4.       Die vorgelagerten Systeme und die mit der Eingliederungshilfe verbundenen Systeme sowie ihre Zusammenarbeit werden verbessert.

5.       Die Koordinierung der Rehabilitationsträger wird verbessert. Dazu wird eine Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt. Die Leistungen sollen für den Bürger wie aus einer Hand erbracht werden.“


Doch meiner Ansicht nach gibt es einen ganz anderen, viel gewichtigeren Grund für dieses Gesetz: Abwälzung der Finanzierung der Sozialleistung Eingliederungshilfe auf den Bund bzw. Steuerzahler. Doch davon steht nichts in den Forderungskatalogen der Initiativen und im vorgenannten Flyer. Und auch in der Arbeitsgruppe beim BMAS, welche nun am Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz arbeitet, ist nach wie vor diejenige Gruppe nicht vertreten, die letztlich für die Kosten aufkommen müsste: die Steuerzahler.

Nun wird aber gleichzeitig auf Länder- und kommunaler Ebene an Einsparungsmodellen gearbeitet, um die Kosten der Eingliederungshilfe jetzt und für die Zukunft nachhaltig zu begrenzen (oder zu drücken!). In Hamburg wird derzeit mit Trägerbudgets experimentiert, und bald kommt auch noch die Egalisierung von stationären und ambulanten Leistungen hinzu. Es könnte sein, dass das Hamburger Modell als ein Nonplusultra bundesweit angepriesen wird, was dann natürlich eine gewisse Bremswirkung erzielen könnte auf das jetzige Gesetzgebungsverfahren. Aber: Einerseits sind Trägerbudgets keine Erfindung aus Hamburg, man kann hier z.B. auf die Erfahrungen aus Berlin schauen, andererseits muss die Reform im Bereich des stationären Wohnens zuerst einmal vereinbart werden mit den beteiligten Trägern der jeweiligen Einrichtungen, und daran wird gerade herum verhandelt. Ein Haushaltsjahr später kann man mit Gewissheit davon sprechen, ob diese Maßnahmen erfolgreich waren; und das würde erst Mitte 2016 der Fall sein.

Einen weiteren Einfluss können steigende Steuereinnahmen und zurückgehende Refinanzierungsaufwendungen für Altschulden haben. Noch auf sehr viele Jahre hinaus rechnen Finanzexperten damit, dass die Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau verharren werden, wobei aber die Konjunktur aufgrund der reichlich vorhandenen Liquidität schon wieder (wenn auch moderat) anzieht. Der Wille zu Strukturveränderungen scheint aber bei den Kommunen, Ländern und Bund nicht sehr ausgeprägt zu sein. Gerne wird auf den hohen Reformstau in den südeuropäischen Ländern verwiesen; wahrscheinlich um von den eigenen Schwächen abzulenken. Für den Bund will man schon einen ausgeglichenen Haushalt in 2015 erreichen, in Hamburg ist aufgrund sprudelnder Steuerquellen schon vor 2019 ein Haushalt ohne Neuverschuldung denkbar.

Wenn also Einsparungen und Liquiditätsüberhang die erwarteten Kostensteigerungen bei der Eingliederungshilfe auffangen können, fehlt somit der maßgeblichste Grund für das neue Bundesteilhabegesetz. Es wird also nicht mehr benötigt – warum dann noch forcieren?

Die Antwort:

Weil es noch immer Barrieren gibt, welche den Menschen mit Behinderung benachteiligen. Weil in vielen Köpfen behinderte Menschen woanders hin gehören sollen, da sie keinen Nutzen für die moderne und auf Effizienz getrimmte Leistungsträgergesellschaft haben.



CGS

Dienstag, 30. September 2014

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Bekanntermaßen wird der Lebensunterhalt von Menschen, die aus eigener Kraft heraus nicht mehr in der Lage sind, diesen zu bestreiten, aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Es wird auf der Basis eines regelhaften Bedarfes (= Regelbedarf) dann ein Betrag (= Regelsatz) gezahlt.

Die Sozialhilfe übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt eines Leistungsberechtigten. Was diesen notwendigen Lebensunterhalt ausmacht, ist ständig in der Diskussion, denn es handelt sich um nicht weniger als den Maßstab für das Existenzminimum. Hierzu gehören „…insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung“ (§ 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Unter dem Begriff „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ versteht man „… eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche“ (§ 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der Umfang soll dabei „vertretbar“ sein, wobei hier Leistungsberechtigter und Leistungsträger ganz unterschiedliche Ansichten haben werden.

Die vorgenannte Aufzählung schließt die Liste nicht ab. Je nach den persönlichen Lebensumständen können Besonderheiten vorkommen, welche dann ebenfalls angemessen zu berücksichtigen wären. Diese Lebensumstände können zum Beispiel das Bewohnen einer eigenen Wohnung sein wie auch das Leben in einer stationären Wohneinrichtung. Obwohl der Bedarf in beiden Umgebungen in etwa als gleichartig angenommen wird (!), zahlt im ersten Fall der Sozialhilfeträger einen Regelsatz aus, im zweiten Fall wird dagegen eine Sachleistung verschafft.

Nochmal: Während Leistungsberechtigte, die als Selbstversorger im eigenen Wohnraum leben, einen Anspruch nach § 27 a SGB XII geltend machen können, haben Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen einen Anspruch nach § 27 b SGB XII. Diese Differenzierung erscheint zuerst einmal nicht nachvollziehbar:

§ 27 a SGB XII
§ 27 b SGB XII
Vergleich
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [betrifft: Einmalige Bedarf]  …
In § 27 b Abs. 1 wird lediglich auf den in der Einrichtung „erbrachten“ Lebensunterhalt verwiesen. Eine Aufzählung, wie sie in § 27 a Abs. 1 stattfindet, entfällt. Grund wird sein, dass die Sozialhilfeträger Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Wohneinrichtungen abschließen, in denen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben sind.

Die Herausstellung, dass ein weiterer notwendiger Lebensunterhalt darüber hinaus gewährt wird, erfolgt, weil diese Posten eben nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarungen sind.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.


In Wohneinrichtungen gibt es keine weiteren Haushalte, was es erforderlich macht, hier differenzierte Regelsätze zur Auszahlung zu bringen. Von daher muss in § 27 b eine entsprechende Regelung fehlen.

(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2) … Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Hier gibt es eine Unterscheidung in der Höhe des auszuzahlenden Regelsatzes bei Leistungsberechtigten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, aber keine Unterscheidung bei der eigenverantwortlichen Verwendung.

(4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zahlen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(2) … Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Hier finden sich in beiden Vorschriften Möglichkeiten für Leistungsträger, wie der Barbetrag „abweichend vom Regelsatz“ (§ 27 a) oder „gemindert“ (§ 27 b) festgelegt werden kann.


Als Selbstversorger muss der Leistungsberechtigte es hinnehmen, dass der Regelbedarf durch die monatliche Zahlung des einheitlichen Regelsatzes pauschal abgegolten wird. Dabei ist die weitere Verwendung gem. § 27 a Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht vorgeschrieben. Der Leistungsberechtigte kann „eigenverantwortlich entscheiden“, muss aber selbst darüber wachen, dass „unregelmäßig anfallende Bedarfe“ entsprechend berücksichtigt werden. Dem Leistungsberechtigten, welcher in einer stationären Wohneinrichtung lebt, fehlt diese Eigenständigkeit, denn er wird umfänglich versorgt.

Es ist natürlich denkbar, dass mittels eines Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII auch ein Leistungsberechtigter in stationären Einrichtungen die gleiche Eigenständigkeit erwirbt, doch dies ist eine eher seltene Konstellation in der Praxis.

Bei stationären Wohneinrichtungen schließen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer eine Gesamtvereinbarung nach § 75 SGB XII ab, wonach die Versorgung der in der Wohneinrichtung lebenden Menschen gesichert ist. Dafür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung. Allerdings deckt diese einen eher verallgemeinerten und nicht persönlichen Bedarf von Leistungsberechtigten ab. So kann es durchaus sein, dass ein Leistungserbringer eine Anspruchsgeltendmachung durch Bewohner abwehrt, weil die Leistungsvereinbarung hierüber keine Regelung enthält bzw. der Anspruch außerhalb des Grundbedarfes liegt. Außerdem enthält die Vergütung, die sich aus der Leistungsvereinbarung und den Kalkulationsgrundlagen ableiten lässt, nicht alle Bestandteile, die eine Bedarfsdeckung der Bedarfe ausmacht. Es gibt also durchaus Abgrenzungsprobleme, die wie folgt dargestellt werden können:

Teilbedarfe
(§ 27 a Abs. 1 SGB XII)
Vergütung
(§ 76 Abs. 2 SGB XII)
Leistungserbringer
(Wohneinrichtung)
Leistungsträger
Ernährung
Grundpauschale

Ja (ggf. sogar Diätnahrung)
vergütet
Kleidung


Nein
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Körperpflege
Grundpauschale

Ja (nur Grundwaschmittel)
vergütet
Hausrat
Investitionsbetrag

Teilweise (z.B. Bett, Schrank)
Ja, gem. § 31 SGB XII
Haushaltsenergie
Grundpauschale

Ja
vergütet
Persönliche Bedürfnisse
Maßnahmenpauschale

Nur der Betreuungsanteil
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Unterkunft und Heizung
Investitionsbetrag

Ja
vergütet

Diese Lücke wird durch einen Barbetrag geschlossen, den nur Leistungsberechtigte erhalten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt somit und zahlt aus einen Betrag „insbesondere [für] Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (§ 27 b Abs. 2 SGB XII). Auch hier wieder ist die Aufzählung nicht abschließend, was nahe legt, dass weitere, darüber hinausgehende persönliche Bedürfnisse zu einer Anhebung führen können.

Hintergrund für einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist der, dass einerseits dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht werden soll, andererseits zu einem selbstbestimmten Leben auch die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld ermöglicht werden soll. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits erfolgt die Grundbedarfsdeckung durch den Leistungserbringer, was die Höhe des auszuzahlenden Barbetrages deckelt.

Der Barbetrag wird in Höhe von „mindestens“ 27 % der Regelbedarfsstufe 1, die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt, gezahlt. Das bedeutet, dass unter Umständen auch ein höherer Betrag gezahlt werden kann, wie es jetzt z.B. das SG Regensburg in einem Beschluss vom 3.4.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER) ausgeführt hat. Wenn nämlich noch weitere notwendige Ausgaben anfallen und ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig leisten muss, wird der Betrag entsprechend erhöht. Im zugrunde gelegten Fall ging es um Fahrtkosten zu einer ambulanten Zahnbehandlung. Für solche Fahrten kann dann auch eine Art Beförderungspauschale gewährt werden, mit der sämtliche Kosten in einem Monat ohne weiteren Nachweis durch den Leistungsberechtigten abgedeckt werden. Eine andere denkbare Konstellation könnte sich aus den Eigenanteilen für sicherheitstechnische Prüfungen an Elektro-Geräten (z.B. BGV A3) ergeben – versucht hat es bislang m.W. noch keiner.

Dennoch ist zu beachten, dass der Beschluss des SG Regensburg nicht den bisher „freien“ Anteil von 27 % in Frage stellt und zu einer Anhebung führt, sondern es wird vielmehr auf der Grundlage eines zusätzlichen Bedarfs der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ für den klagenden Leistungsberechtigten neu festgestellt. 

Der Barbetrag muss vom Leistungsberechtigten nicht verwendet werden für Leistungen, die vom Träger der stationären Wohneinrichtung erbracht werden müssen (siehe oben). Hierfür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII. Gehören dann Marken-Cremes oder Seifen zum persönlichen Mehr-Bedarf oder dem vergüteten Grundbedarf?

CGS

Donnerstag, 25. September 2014

Schulnoten (für behinderte Kinder) an Regelschulen

Mit der Einführung des neuen Schulgesetzes in Schleswig-Holstein wird es keine Schulnoten mehr geben bis zum Erreichen der 6. Klasse. Dies ergibt sich allerdings nicht direkt aus dem Schulgesetz, sondern genauer aus der dazugehörigen Verordnung (vgl. § 4 Abs. 1 RegVO-SH i.V.m. § 16 SchulG-SH). Doch wie sieht es mit Schülern aus, die aufgrund eines Förderschwerpunktes inklusiv beschult werden? Bisher scheinen diese Schüler sozusagen „mitzulaufen“ im Klassenverband; sie nehmen am Unterricht teil oder werden zeitweise sonderpädagogisch nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet.

Ich bin kein Pädagoge, doch ich versuche mich auch diesem Thema soweit es geht zu nähern, weil Bildung und Berufsausbildung die fundamentalen Bausteine darstellen für ein inklusives Leben in dieser Gemeinschaft. Ohne Chancengleichheit können wir nicht von einer wahrhaft freien Gesellschaft sprechen. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat sich zur inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung an Regelschulen (d.h. Grund- und weiterführenden Schulen) bekannt, und nun teste ich anhand der vorhandenen Regelungen, inwieweit dieses Bekenntnis umgesetzt werden kann.

Wenn Schüler an einer Regionalschule (d.h. nach Abschluss der Grundschulzeit) unterrichtet werden, erhalten Sie ab der 6. Klasse ein Notenzeugnis. Noten beziehen sich in der Regel auf einen Leistungsstand, der mit einem festgelegten Leistungsstandard verglichen wird. Ist die Wiedergabe des Leistungsstandes nicht identisch mit dem Leistungsstandard, dann erfolgt die Benotung innerhalb des jeweiligen Notensystems mit einer Note beispielsweise anders als „1“ oder „sehr gut“ (vgl. auch Artikel hierzu in der Wikipedia, Stichwort „Schulnote“). Das zu prüfende Wissen ist einheitlich definiert, und wer in der Prüfung die Beherrschung dieses Wissens demonstriert, hat bestanden.

Doch dies sind nicht die Kriterien, die sich in der Verordnung wiederfinden:

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch „Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz“ auf der Grundlage ihres Urteils zur „Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers“ (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt „ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt … verbindet“. Die Klassenkonferenz muss dabei „zu der Auffassung [gelangen], dass [die Schülerin oder der Schüler] in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann.“ Nicht erfolgreich mitarbeiten bedeutet, dass einer erfolgreichen Mitarbeit „erhebliche fachliche Mängel“ entgegenstehen müssen (vgl. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 passiert wieder durch Versetzungsbeschluss (vgl. § 4 Abs. 7 RegVO-SH).

Beim Übergang von der 6. zur 7. Klasse wird ein Versetzungsbeschluss benötigt, beim Aufstieg in die 8./9. Klasse ist dies nicht notwendig. Bei einem Versetzungsbeschluss ist das Vorliegen von bestimmten Eignungen entscheidend (d.h. es muss etwas beobachtet worden sein), im anderen Fall liegt die Fachlichkeit nicht vor (d.h. es ist etwas nicht beobachtbar). Hin zur 7. Klasse werden die an die Person gebundenen Faktoren Sozial- und Selbstkompetenz abgefragt, für die Aufstiege zur 8./9. Klasse kommt es darauf nicht an.

Sach- und Methodenkompetenzen werden benötigt, um Inhalte bzw. fachbezogenes Wissen anzueignen, auszuwerten und für sich nutzbar zu machen. Sie sind die Fundamente, auf denen aufgesetzt und weitergearbeitet werden kann. Doch fachliches Wissen selbst wird erst mit der 7./8. Klasse benötigt, da am Ende der 9. Klasse der „Erste allgemeinbildende Schulabschluss“ steht (vgl. § 5 Abs. 2 RegVO-SH). Fachliches Wissen kann sicherlich im Wege eines reinen Auswendiglernens erworben werden, doch wirklich Anwendbares Wissen entsteht, wenn die konzeptionellen Grundlagen vorhanden und abrufbar sind.

Sozial- und Selbstkompetenzen sind dagegen Faktoren, die in der Person des Schülers an sich liegen. Man könnte sie auch mit „Reife“ ein wenig altertümlich anmutend aber dennoch treffend bezeichnen.

Doch wie sieht es mit Schülern aus, die mit einer Lern- oder geistigen Behinderung leben?

Fachliches Wissen erwerben Schüler mit einer Lern- oder geistigen Behinderung sehr mühsam und zeitintensiv. Was als Reife angesehen wird, benötigt häufig bei geistig behinderten Menschen noch viel mehr Zeit. Daher werden sie auch „zieldifferent“ unterrichtet, wobei sich eine entsprechende Regelung in der Verordnung (oder das Gegenteil „zielgleich“) so nicht wiederfinden lässt.

Doch Zeit ist nicht unendlich vorhanden. Die Verordnung regelt natürlich auch die Entlassung aus der Schule. Nach § 6 RegVO-SH wird entlassen, wer „zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat“ oder „weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt“, d.h. ein Versetzungsbeschluss mangels fachlicher Leistung nicht möglich ist. Von daher wird auch ein Mensch mit Behinderung aus der Schule entlassen, wenn die Kompetenzen oder Leistungen nicht festgestellt worden sind (das heißt nicht, dass nicht zwischenzeitlich Fördermaßnahmen versucht wurden).

Problematisch erscheint mir die Handhabung bei der „zieldifferenten“ Leistungsbeurteilung, da man „grundsätzlich“ eine Benotung der Leistung und Entwicklung auf dem Zeugnis von behinderten Schülern ablehnt und stattdessen immer auf einen Förderplan / Entwicklungsbericht verweist. Dies geschieht, da auf dem stark formalisierten Zeugnis kein Raum sei, auf die Besonderheiten einzugehen. So wird der Förderplan zu einem Berichtszeugnis, selbst wenn die geforderten Kompetenzen und das fachliche Wissen teilweise vorhanden sind. Es wäre angemessener, wenn die beobachteten Kompetenzen und das abrufbare fachliche Wissen in den Fächern, in denen es vorhanden ist, auch benotet werden. Denn dann würde der Förderplan / Entwicklungsbericht lediglich die Bereiche erläutern, in denen „zieldifferent“ bewertet wurde.

Denkbar wäre auch ein neuer Benotungsansatz, der eben nicht ausschließlich einem objektivierten Maßstab folgt; ich schreibe bewusst „objektiviert“, da Wissen nicht notwendigerweise „objektiv“ ist. Als ein anderer Benotungsansatz wären zum Beispiel der Interpersonelle Vergleich wie auch der Intrapersonelle (Entwicklungs-) Vergleich. Im ersten Fall benotet man die Leistung im Vergleich zu einer Gruppe von Schülern (z.B. die Schüler der eigenen Klasse), im zweiten Fall wird die persönliche Entwicklung bzw. die Lernentwicklung, wie auf einer Lernstraße, verglichen. Durch solche Benotungen erhält auch ein behinderter Mensch das Feedback von Leistungsfähigkeit und schulischem Erfolg (in vielen anderen wissenschaftlichen Studien wurde bewiesen, dass mit solchen Maßnahmen tatsächlich ein Lernerfolg generiert werden kann). Leider fehlt es aber an solchen Instrumenten.

Wenn die Zukunft darin besteht, eine inklusive Gesellschaft zu formen und Menschen mit Handicap aus dem Fürsorge-System herauszuführen in ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben, dann müssen ihnen auch Abschlüsse und Berechtigungen erteilt werden, mit denen sie diesen Schritt gehen können. Solange Abschlüsse und Berechtigungen verweigert werden, hat die Gesellschaft die Pflicht, diese Menschen in einem Fürsorge-System zu betreuen. Die Kosten dafür trägt die Sozialhilfe, und die wird aus fortwährend steigenden Steuern getragen. Von daher sollte keine Investition gescheut werden, die frühzeitig unterstützend und fördernd einwirkt. Dann passiert, was einer selbsterfüllenden Prophezeiung gleicht: Der Mensch übernimmt für sich Verantwortung und wird ein aktiv teilhabendes Mitglieder der Gesellschaft.

CGS



Quelle:




Montag, 22. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Der Ressourcenvorbehalt!

In meinem letzten Beitrag kam ich zu folgenden Ergebnissen:

1.       Die Schule hatte eine Beschulung des behinderten Kindes für möglich erklärt. Ein über die schulischen Ressourcen hinausgehender Mitteleinsatz war nicht erforderlich.

2.       Die Fachbehörde erkannte darauf hin, dass ein konkreter Bedarf nicht vorlag und lehnte soziale Leistungen pflichtgemäß – sie hätte auch dann ablehnen müssen, wenn vorläufige Leistungen genehmigt worden wären.

3.       Die Wahrnehmung der Eltern, dass ein ungedeckter Hilfebedarf vorliegt, und die Feststellung der Fachbehörde, dass dieser Hilfebedarf mit ausreichenden Mitteln abgedeckt wird, divergieren erheblich voneinander (eine solche Divergenz kennt man in der Psychologie auf der Ebene der einzelnen Person als Selbst- und Fremdwahrnehmungsdivergenz).

Nun gibt es einen Nachfolgeartikel in der Zeitung (Quellenverweis am Ende dieses Beitrags). Bemerkenswert an diesem Artikel ist der Schlussabsatz. Dort sagt (die zuständige?) Schulrätin:

„ …, dass noch nicht an jeder Wunschschule von Eltern mit gehandicapten Kindern genügend Förderangebote vorhanden seien. ‚Aber wir können nur die Ressourcen verteilen, die wir haben‘.“ (Kieler Nachrichten vom 1.9.2014, „Ein „Einzelfall“ schlägt hohe Wellen“, Jürgen Küppers)

Hier zeigt sich ein Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit, denn einerseits soll inklusive Bildung ermöglicht werden, aber nur wenn andererseits organisatorische, personelle und sächliche Möglichkeiten es erlauben. Was sich in der Aussage der Schulrätin so anhört, als ob die Ressourcen noch geschaffen werden müssen, und so etwas braucht bekanntlich Zeit, ist im Schulgesetz von Schleswig-Holstein (gültig ab 31. Juli 2014) gesetzlich sogar abgesichert.

§ 4 SchulG-SH, Pädagogische Ziele

(13) Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sind besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

§ 5 SchulG-SH, Formen des Unterrichts

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

Was passiert also, wenn die organisatorische, personelle und sächliche Ausstattung an der Schule es nicht erlaubt? Dürfen Schulen dann Schülern mit Behinderung den Zugang verweigern? Sind Schulen überhaupt verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. für Barrierefreiheit zu sorgen? Wie stellt man einen Mangel an Ressourcen überhaupt fest?

Nach dem Willen der Landesregierung sollen im kommenden Jahr „schulische Assistenten“ eingestellt werden. Dann wären zumindest auf dem Papier weitere personelle Ressourcen vorhanden. Inwieweit diese Stellen qualitativ und quantitativ ausreichen, kann derzeit niemand sagen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V. stellte jedenfalls am 28.8.2014 in einer Pressemitteilung ernüchternd fest: „Die Einführung einer Schulischen Assistenz ist grundsätzlich zu begrüßen und stellt einen Fortschritt dar. Die geplanten 314 schulischen Assistenzstellen reichen allerdings bei weitem nicht aus. Einige Grundschulen in Schleswig-Holstein werden keine Schulassistenz erhalten“ (Quellenangabe siehe weiter unten). Was mit diesen 314 Stellen gemeint ist und welche Qualifikationen diese mitbringen, muss man leider noch abwarten (vgl. auch meinen letzten Beitrag vom 8.9.2014). Es handelt sich in jedem Fall erst einmal um eine personelle Aufrüstung, welche voll und ganz der Prävention dient. Hier wird gehandelt, um einer möglichen Leistungsverschlechterung oder sonstigen Beeinträchtigung bei Schülern mit Lernschwierigkeiten zu begegnen.

Wenn aber dennoch ein Mangel festgestellt wird, dann waren die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend und schon gar nicht präventiv. Bei Kindern mit einer seelischen oder geistigen Behinderung wird vermutlich die Feststellung einer Fehlentwicklung sehr spät, wenn nicht sogar zu spät erfolgen. Darum stellt sich die Frage, ob das Recht auf Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin bestehen bleibt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar sind die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere der (auch drohenden) Behinderung maßgeblich, dennoch wird durch den Einsatz von schulischen Assistenten das Recht auf Erhalt von Eingliederungshilfe m.E. nicht gemindert.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es ebenfalls, Hilfen für eine angemessene Schulbildung zu leisten.

§ 12 Eingliederungshilfe-Verordnung, Schulbildung

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfaßt auch

1.
heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,

2.
Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,

3.
Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.

Die Rechtsstellung des Hilfeberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger bleibt somit unangetastet. Zwar muss damit gerechnet werden, dass eine Schulbegleitung nicht mehr großzügig in dem Umfang gewährt wird, wie es in früheren Zeiten üblich war. Und auch die Aufgaben werden deutlicher konkretisiert, so dass sich Überschneidungen in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit nicht ergeben, dennoch sollte eine Leistungsgewährung möglich sein; sie muss nur konkret auf den tatsächlichen Hilfebedarf abgestellt werden und das erfordert eine gründliche Vorbereitung, wenn nicht sogar sozialrechtliche-sozialpädagogische Beratung (ich will hier keine Beratungsleistung verkaufen, aber schon an diesem Beispiel zeigt sich, warum viele Betroffenen-Verbände auf einen Rechtsanspruch auf Beratung im neuen Bundesteilhabegesetz drängen).

Wie sieht also dieser Hilfebedarf aus? – Immerhin hat die Schule mehr Personal zur Verfügung!

In der Praxis wird die Schule Eltern von Kindern mit Behinderung wahrscheinlich ungenügend unterstützen – ein „Kann-Nicht“ seitens der Schule wäre ja ein Eingeständnis von Versagen. Darüber hinaus muss sie als öffentliche Einrichtung, wie auch die Lehrkräfte, sich ohnehin neutral verhalten. Das heißt, sie muss so tun, als ob mit den neuen schulischen Assistenten eine Verbesserung eingetreten ist und außerdem können gem. § 5 Abs. 2 SchulG-SH nur die vorhandenen Ressourcen eingesetzt werden. Doch ob damit bezogen auf das behinderte Kind eine wirkliche Bedarfsdeckung erfolgte, wäre zu untersuchen. Und dazu muss auf den Schulalltag geschaut werden, an welchen Stellen Unterstützungsleistungen nötig sind, damit ein Schulbesuch bzw. inklusive Bildung (§ 4 Abs. 13 SchulG-SH) ermöglicht wird. Erst wenn sich hier die Lücken im System offenbaren, können Anträge gestellt werden.

Beispiel: Klassenfahrt

-        Die Eingliederungshilfe übernimmt die Kosten einer Integrationsassistenz für die Dauer der Klassenfahrt. Damit sind aber nicht gemeint die Reisekosten und Verpflegung der Assistenz. Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers liegt die Verantwortlichkeit für diese Kosten bei demjenigen, der den Ort der Schulveranstaltung bestimmt hat – d.h. der Schule.
-        Die Integrationsassistenz ist nur für das behinderte Kind zuständig. Sie darf keine Leistungen für andere Kinder erbringen und welche in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit fallen.
-        Die Schule weist darauf hin, dass es sich um eine schulische Pflichtveranstaltung handelt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass eine Integrationsassistenz gestellt wird.

Beispiel: Schuhe An- und Ausziehen vor dem mit Teppich ausgelegten Klassenraum

-        Die Eingliederungshilfe übernimmt nicht die Kosten für eine Hilfe, da die Schule diese Barriere abschaffen muss, um eine inklusive Beschulung zu ermöglichen. Zudem liegt die Entscheidung zur Schaffung dieses Hindernisses im Machtbereich der Schule.
-        Einen Klassenraum mit Teppich auszulegen, ist nicht erforderlich.

Für einen Laien sind diese Abgrenzungsprobleme schon nicht mehr nachvollziehbar. Aus diesem Grund wäre eine unabhängige sozialrechtliche-sozialpädagogische Beratung wünschenswert.

Zum Glück stehen die Leistungsberechtigten nicht alleine vor dem Problem. Sozialhilfeträger müssen genau erklären, wo ihre Leistungspflicht endet und bei wem diese beginnt – zur Not müssen dann mehrere Anträge gestellt und der alte Antrag mit Widerspruch offen gehalten werden. Leider bindet eine solche Bürokratie sehr viel Arbeitskraft, von daher wäre ein übergreifendes Fallmanagement ebenfalls wünschenswert.

Bisher ist mir noch kein Fall bekannt, in der eine Schule ernsthaft mit dem Ressourcenvorbehalt aus § 5 Abs. 2 SchulG-SH argumentiert hat. Es wäre – nun zu guter Letzt – wünschenswert, wenn Schulen sich offen an die Seite von Leistungsberechtigten und ihren Eltern stellen und klar stellen, dass ihnen die Ressourcen fehlen. Dann soll mal ein Sozialhilfeträger kommen und ablehnen.

CGS


+++ Ergänzung vom 22.9.2014 +++

Es gibt noch eine Ergänzung zu machen, die mir leider erst jetzt aufgefallen ist und die zeigt, dass sich Sozialhilfeträger auch irren können!

Zum Beispiel: Klassenfahrt.

Der Sozialhilfeträger lehnte die Reisekosten und Verpflegungsaufwendungen ab, da die Verantwortlichkeit demjenigen obliegt, der den Ort der Schulveranstaltung bestimmt hat. Doch hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung, welche dieser Auffassung widerspricht.

§ 22 Eingliederungshilfe-Verordnung, Kosten der Begleitpersonen

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen, so gehören zu seinem Bedarf auch

1.   die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
2.   weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind.
Nun könnte der Sozialhilfeträger argumentieren, dass die Maßnahme vor Ort von einem anderen Dienst erbracht werden kann. Die Begleitung während der An- und Abreise könnte als nicht erforderlich betrachtet werden.

Eine solche Sichtweise ist im Prinzip richtig, wenn man von einer Austauschbarkeit der Leistung ausgehen würde. Bei Sachleistungen wäre dies in der Regel der Fall. Doch bei einer Dienstleistung, wie im Falle der Integrationsassistenz, gibt es immer noch eine persönliche Bindung zwischen Klient und Assistenz, so dass sich hieraus schon eine Notwendigkeit zur persönlichen Begleitung ableiten ließe; allerdings kommt es wie immer auf den Einzelfall an.

§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung, Anleitung von Betreuungspersonen

Bedarf ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfange der Betreuung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.

Wie man sieht, es muss nicht unbedingt billiger werden, wenn der Einzelfall es erforderlich macht.


CGS




Quelle:



Das neue Schulgesetz wurde zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht in der Juris-Datenbank aktualisiert, so dass hier hilfsweise auf die Nichtamtliche Bekanntmachung verlinkt wurde.



Montag, 8. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Die Schulischen Assistenten im Konzept des Bildungsministeriums

In der Medien-Information vom 27. August 2014 des schleswig-holsteinischen Bildungsministeriums wird das Konzept „Schleswig-Holsteins Weg zur inklusiven Schule“ beschrieben. Da in einer demnächst stattfindenden Diskussionsrunde weitere Details und inhaltliche Erläuterungen bekannt werden, mich aber eigentlich nur der Punkt „Zukunft der Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ interessiert, werden die zehn Punkte mit Ausnahme der Ziffer 1 vernachlässigt.

Unter Ziffer 1 wird ein Betrag von 13,2 Mio. EUR jährlich ab 2015 für die Ausstattung mit rd. 314 schulischen Assistenzstellen an den Grundschulen des Landes in Aussicht gestellt. Was das bedeutet, sollte klarer werden, wenn man diese Zahlen in Beziehung zueinander und zu anderen Daten setzt.

Zuerst einmal sind 13,2 Mio. EUR ein großer Geldbetrag, wie auch 314 (Vollzeit-) Stellen, die geschaffen werden sollen – pro Stelle sind das 42 TEUR im Jahr.

Zum Vergleich:

Eine FSJ-Kraft kostet ca. 9 TEUR im Jahr bei i.d.R. 39 Wochenstunden Arbeitszeit.

Eine Vollzeit-Nichtfachkraft im sozialen Dienst (S3 TVÖD) kostet im dritten Jahr 35 TEUR inkl. 20 % SV-Anteil.

Eine Vollzeit-Fachkraft im sozialen Dienst (S8 TVÖD) kostet im dritten Jahr rd. 42 TEUR inkl. 20 % SV-Anteil.

Den 314 schulischen Assistenten standen nach Angaben des Bildungsministeriums für das Schuljahr 2012/2013 insgesamt 393 öffentliche Grundschulen gegenüber. Von daher ist es zwar richtig, wenn man feststellen muss, dass nicht jede Grundschule eine zusätzliche Vollzeit-Assistentenstelle bekommt, sehr wahrscheinlich wird es aber weit mehr Teilzeitkräfte geben.

An den 393 Grundschulen wurden 100.000 Schüler unterrichtet. Bei 20 Schülern pro Klasse hätte man 5.000 Klassen, bei 25 Schülern noch 4.000 Klassen. Jede Assistenzstelle müsste im Schnitt 13 bis 16 Klassen betreuen, was schon mal zeigt, dass man nicht mit 314 Personen rechnen kann. Sehr wahrscheinlich wird jede Assistenz nur in wenigen Klassen eingesetzt werden.

Das Schuljahr hat rd. 41 Unterrichtswochen, wobei je nach Bundesland ein paar Tage weniger bedingt durch weitere Feiertage zusammenkommen können. Wenn aber pro Unterrichtswoche 20 Unterrichtsstunden angesetzt werden, ergibt sich ein Zeitkontingent von 820 Stunden pro Assistenzstelle und 257.480 Stunden für alle Assistenzstellen. Bezogen auf den Mitteleinsatz von 13,2 Mio. EUR ergeben sich somit Kosten von 51 EUR pro Stunde.

Was hier „vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags“ in den Haushalt geplant wird, ist bezogen auf die geplanten Stellen schon nicht wenig. Man könnte sich über so viel Qualifizierungsinitiative freuen, wenn man nicht das berühmte „Haar in der Suppe“ vermuten würde. Vom Zustimmungsvorbehalt einmal abgesehen, heißt es weiter: „Mittelfristig ist vorgesehen, die übrigen Schularten in gleicher Weise zu unterstützen.“ Bedeutet das nun, dass noch weitere Assistenzstellen hinzukommen? Das wäre in der Tat ein revolutionärer Ansatz. Oder werden die 314 Stellen dann umverteilt auf alle Grundschularten?

Dass das (meerumschlungene) Land Schleswig-Holstein bald wieder in Geld „schwimmen“ kann, drängt sich nach Bekanntwerden des Finanzsaldos für die kommenden Jahre bis 2024 auf. Während die Ausgaben noch mit 289 und 99 Mio. EUR für die Jahre 2014 und 2015 über den Einnahmen liegen, wird sich dies in den darauffolgenden Jahren erheblich ändern, so die Landesregierung. In 2016 wird der Überschuss bei 32 und dann schon bei 102 Mio. EUR in 2017 liegen.

Inwieweit diese neuen Assistenzstellen dazu führen, dass Integrationsassistenten, welche aus Mitteln der Eingliederungs- oder Jugendhilfe finanziert werden, nicht mehr zum Einsatz kommen, muss noch erforscht werden. Mit Sicherheit wird es auch die Integrationsassistenz, insbesondere diejenige geben, welche Heilpflegeleistungen erbringen müssen. Dann wird die Schnittstelle zwischen den beiden Leistungen genau zu definieren sein.


CGS


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