Donnerstag, 25. September 2014

Schulnoten (für behinderte Kinder) an Regelschulen

Mit der Einführung des neuen Schulgesetzes in Schleswig-Holstein wird es keine Schulnoten mehr geben bis zum Erreichen der 6. Klasse. Dies ergibt sich allerdings nicht direkt aus dem Schulgesetz, sondern genauer aus der dazugehörigen Verordnung (vgl. § 4 Abs. 1 RegVO-SH i.V.m. § 16 SchulG-SH). Doch wie sieht es mit Schülern aus, die aufgrund eines Förderschwerpunktes inklusiv beschult werden? Bisher scheinen diese Schüler sozusagen „mitzulaufen“ im Klassenverband; sie nehmen am Unterricht teil oder werden zeitweise sonderpädagogisch nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet.

Ich bin kein Pädagoge, doch ich versuche mich auch diesem Thema soweit es geht zu nähern, weil Bildung und Berufsausbildung die fundamentalen Bausteine darstellen für ein inklusives Leben in dieser Gemeinschaft. Ohne Chancengleichheit können wir nicht von einer wahrhaft freien Gesellschaft sprechen. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat sich zur inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung an Regelschulen (d.h. Grund- und weiterführenden Schulen) bekannt, und nun teste ich anhand der vorhandenen Regelungen, inwieweit dieses Bekenntnis umgesetzt werden kann.

Wenn Schüler an einer Regionalschule (d.h. nach Abschluss der Grundschulzeit) unterrichtet werden, erhalten Sie ab der 6. Klasse ein Notenzeugnis. Noten beziehen sich in der Regel auf einen Leistungsstand, der mit einem festgelegten Leistungsstandard verglichen wird. Ist die Wiedergabe des Leistungsstandes nicht identisch mit dem Leistungsstandard, dann erfolgt die Benotung innerhalb des jeweiligen Notensystems mit einer Note beispielsweise anders als „1“ oder „sehr gut“ (vgl. auch Artikel hierzu in der Wikipedia, Stichwort „Schulnote“). Das zu prüfende Wissen ist einheitlich definiert, und wer in der Prüfung die Beherrschung dieses Wissens demonstriert, hat bestanden.

Doch dies sind nicht die Kriterien, die sich in der Verordnung wiederfinden:

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch „Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz“ auf der Grundlage ihres Urteils zur „Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers“ (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt „ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt … verbindet“. Die Klassenkonferenz muss dabei „zu der Auffassung [gelangen], dass [die Schülerin oder der Schüler] in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann.“ Nicht erfolgreich mitarbeiten bedeutet, dass einer erfolgreichen Mitarbeit „erhebliche fachliche Mängel“ entgegenstehen müssen (vgl. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 passiert wieder durch Versetzungsbeschluss (vgl. § 4 Abs. 7 RegVO-SH).

Beim Übergang von der 6. zur 7. Klasse wird ein Versetzungsbeschluss benötigt, beim Aufstieg in die 8./9. Klasse ist dies nicht notwendig. Bei einem Versetzungsbeschluss ist das Vorliegen von bestimmten Eignungen entscheidend (d.h. es muss etwas beobachtet worden sein), im anderen Fall liegt die Fachlichkeit nicht vor (d.h. es ist etwas nicht beobachtbar). Hin zur 7. Klasse werden die an die Person gebundenen Faktoren Sozial- und Selbstkompetenz abgefragt, für die Aufstiege zur 8./9. Klasse kommt es darauf nicht an.

Sach- und Methodenkompetenzen werden benötigt, um Inhalte bzw. fachbezogenes Wissen anzueignen, auszuwerten und für sich nutzbar zu machen. Sie sind die Fundamente, auf denen aufgesetzt und weitergearbeitet werden kann. Doch fachliches Wissen selbst wird erst mit der 7./8. Klasse benötigt, da am Ende der 9. Klasse der „Erste allgemeinbildende Schulabschluss“ steht (vgl. § 5 Abs. 2 RegVO-SH). Fachliches Wissen kann sicherlich im Wege eines reinen Auswendiglernens erworben werden, doch wirklich Anwendbares Wissen entsteht, wenn die konzeptionellen Grundlagen vorhanden und abrufbar sind.

Sozial- und Selbstkompetenzen sind dagegen Faktoren, die in der Person des Schülers an sich liegen. Man könnte sie auch mit „Reife“ ein wenig altertümlich anmutend aber dennoch treffend bezeichnen.

Doch wie sieht es mit Schülern aus, die mit einer Lern- oder geistigen Behinderung leben?

Fachliches Wissen erwerben Schüler mit einer Lern- oder geistigen Behinderung sehr mühsam und zeitintensiv. Was als Reife angesehen wird, benötigt häufig bei geistig behinderten Menschen noch viel mehr Zeit. Daher werden sie auch „zieldifferent“ unterrichtet, wobei sich eine entsprechende Regelung in der Verordnung (oder das Gegenteil „zielgleich“) so nicht wiederfinden lässt.

Doch Zeit ist nicht unendlich vorhanden. Die Verordnung regelt natürlich auch die Entlassung aus der Schule. Nach § 6 RegVO-SH wird entlassen, wer „zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat“ oder „weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt“, d.h. ein Versetzungsbeschluss mangels fachlicher Leistung nicht möglich ist. Von daher wird auch ein Mensch mit Behinderung aus der Schule entlassen, wenn die Kompetenzen oder Leistungen nicht festgestellt worden sind (das heißt nicht, dass nicht zwischenzeitlich Fördermaßnahmen versucht wurden).

Problematisch erscheint mir die Handhabung bei der „zieldifferenten“ Leistungsbeurteilung, da man „grundsätzlich“ eine Benotung der Leistung und Entwicklung auf dem Zeugnis von behinderten Schülern ablehnt und stattdessen immer auf einen Förderplan / Entwicklungsbericht verweist. Dies geschieht, da auf dem stark formalisierten Zeugnis kein Raum sei, auf die Besonderheiten einzugehen. So wird der Förderplan zu einem Berichtszeugnis, selbst wenn die geforderten Kompetenzen und das fachliche Wissen teilweise vorhanden sind. Es wäre angemessener, wenn die beobachteten Kompetenzen und das abrufbare fachliche Wissen in den Fächern, in denen es vorhanden ist, auch benotet werden. Denn dann würde der Förderplan / Entwicklungsbericht lediglich die Bereiche erläutern, in denen „zieldifferent“ bewertet wurde.

Denkbar wäre auch ein neuer Benotungsansatz, der eben nicht ausschließlich einem objektivierten Maßstab folgt; ich schreibe bewusst „objektiviert“, da Wissen nicht notwendigerweise „objektiv“ ist. Als ein anderer Benotungsansatz wären zum Beispiel der Interpersonelle Vergleich wie auch der Intrapersonelle (Entwicklungs-) Vergleich. Im ersten Fall benotet man die Leistung im Vergleich zu einer Gruppe von Schülern (z.B. die Schüler der eigenen Klasse), im zweiten Fall wird die persönliche Entwicklung bzw. die Lernentwicklung, wie auf einer Lernstraße, verglichen. Durch solche Benotungen erhält auch ein behinderter Mensch das Feedback von Leistungsfähigkeit und schulischem Erfolg (in vielen anderen wissenschaftlichen Studien wurde bewiesen, dass mit solchen Maßnahmen tatsächlich ein Lernerfolg generiert werden kann). Leider fehlt es aber an solchen Instrumenten.

Wenn die Zukunft darin besteht, eine inklusive Gesellschaft zu formen und Menschen mit Handicap aus dem Fürsorge-System herauszuführen in ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben, dann müssen ihnen auch Abschlüsse und Berechtigungen erteilt werden, mit denen sie diesen Schritt gehen können. Solange Abschlüsse und Berechtigungen verweigert werden, hat die Gesellschaft die Pflicht, diese Menschen in einem Fürsorge-System zu betreuen. Die Kosten dafür trägt die Sozialhilfe, und die wird aus fortwährend steigenden Steuern getragen. Von daher sollte keine Investition gescheut werden, die frühzeitig unterstützend und fördernd einwirkt. Dann passiert, was einer selbsterfüllenden Prophezeiung gleicht: Der Mensch übernimmt für sich Verantwortung und wird ein aktiv teilhabendes Mitglieder der Gesellschaft.

CGS



Quelle:




Montag, 22. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Der Ressourcenvorbehalt!

In meinem letzten Beitrag kam ich zu folgenden Ergebnissen:

1.       Die Schule hatte eine Beschulung des behinderten Kindes für möglich erklärt. Ein über die schulischen Ressourcen hinausgehender Mitteleinsatz war nicht erforderlich.

2.       Die Fachbehörde erkannte darauf hin, dass ein konkreter Bedarf nicht vorlag und lehnte soziale Leistungen pflichtgemäß – sie hätte auch dann ablehnen müssen, wenn vorläufige Leistungen genehmigt worden wären.

3.       Die Wahrnehmung der Eltern, dass ein ungedeckter Hilfebedarf vorliegt, und die Feststellung der Fachbehörde, dass dieser Hilfebedarf mit ausreichenden Mitteln abgedeckt wird, divergieren erheblich voneinander (eine solche Divergenz kennt man in der Psychologie auf der Ebene der einzelnen Person als Selbst- und Fremdwahrnehmungsdivergenz).

Nun gibt es einen Nachfolgeartikel in der Zeitung (Quellenverweis am Ende dieses Beitrags). Bemerkenswert an diesem Artikel ist der Schlussabsatz. Dort sagt (die zuständige?) Schulrätin:

„ …, dass noch nicht an jeder Wunschschule von Eltern mit gehandicapten Kindern genügend Förderangebote vorhanden seien. ‚Aber wir können nur die Ressourcen verteilen, die wir haben‘.“ (Kieler Nachrichten vom 1.9.2014, „Ein „Einzelfall“ schlägt hohe Wellen“, Jürgen Küppers)

Hier zeigt sich ein Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit, denn einerseits soll inklusive Bildung ermöglicht werden, aber nur wenn andererseits organisatorische, personelle und sächliche Möglichkeiten es erlauben. Was sich in der Aussage der Schulrätin so anhört, als ob die Ressourcen noch geschaffen werden müssen, und so etwas braucht bekanntlich Zeit, ist im Schulgesetz von Schleswig-Holstein (gültig ab 31. Juli 2014) gesetzlich sogar abgesichert.

§ 4 SchulG-SH, Pädagogische Ziele

(13) Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sind besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

§ 5 SchulG-SH, Formen des Unterrichts

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

Was passiert also, wenn die organisatorische, personelle und sächliche Ausstattung an der Schule es nicht erlaubt? Dürfen Schulen dann Schülern mit Behinderung den Zugang verweigern? Sind Schulen überhaupt verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. für Barrierefreiheit zu sorgen? Wie stellt man einen Mangel an Ressourcen überhaupt fest?

Nach dem Willen der Landesregierung sollen im kommenden Jahr „schulische Assistenten“ eingestellt werden. Dann wären zumindest auf dem Papier weitere personelle Ressourcen vorhanden. Inwieweit diese Stellen qualitativ und quantitativ ausreichen, kann derzeit niemand sagen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V. stellte jedenfalls am 28.8.2014 in einer Pressemitteilung ernüchternd fest: „Die Einführung einer Schulischen Assistenz ist grundsätzlich zu begrüßen und stellt einen Fortschritt dar. Die geplanten 314 schulischen Assistenzstellen reichen allerdings bei weitem nicht aus. Einige Grundschulen in Schleswig-Holstein werden keine Schulassistenz erhalten“ (Quellenangabe siehe weiter unten). Was mit diesen 314 Stellen gemeint ist und welche Qualifikationen diese mitbringen, muss man leider noch abwarten (vgl. auch meinen letzten Beitrag vom 8.9.2014). Es handelt sich in jedem Fall erst einmal um eine personelle Aufrüstung, welche voll und ganz der Prävention dient. Hier wird gehandelt, um einer möglichen Leistungsverschlechterung oder sonstigen Beeinträchtigung bei Schülern mit Lernschwierigkeiten zu begegnen.

Wenn aber dennoch ein Mangel festgestellt wird, dann waren die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend und schon gar nicht präventiv. Bei Kindern mit einer seelischen oder geistigen Behinderung wird vermutlich die Feststellung einer Fehlentwicklung sehr spät, wenn nicht sogar zu spät erfolgen. Darum stellt sich die Frage, ob das Recht auf Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin bestehen bleibt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar sind die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere der (auch drohenden) Behinderung maßgeblich, dennoch wird durch den Einsatz von schulischen Assistenten das Recht auf Erhalt von Eingliederungshilfe m.E. nicht gemindert.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es ebenfalls, Hilfen für eine angemessene Schulbildung zu leisten.

§ 12 Eingliederungshilfe-Verordnung, Schulbildung

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfaßt auch

1.
heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,

2.
Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,

3.
Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.

Die Rechtsstellung des Hilfeberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger bleibt somit unangetastet. Zwar muss damit gerechnet werden, dass eine Schulbegleitung nicht mehr großzügig in dem Umfang gewährt wird, wie es in früheren Zeiten üblich war. Und auch die Aufgaben werden deutlicher konkretisiert, so dass sich Überschneidungen in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit nicht ergeben, dennoch sollte eine Leistungsgewährung möglich sein; sie muss nur konkret auf den tatsächlichen Hilfebedarf abgestellt werden und das erfordert eine gründliche Vorbereitung, wenn nicht sogar sozialrechtliche-sozialpädagogische Beratung (ich will hier keine Beratungsleistung verkaufen, aber schon an diesem Beispiel zeigt sich, warum viele Betroffenen-Verbände auf einen Rechtsanspruch auf Beratung im neuen Bundesteilhabegesetz drängen).

Wie sieht also dieser Hilfebedarf aus? – Immerhin hat die Schule mehr Personal zur Verfügung!

In der Praxis wird die Schule Eltern von Kindern mit Behinderung wahrscheinlich ungenügend unterstützen – ein „Kann-Nicht“ seitens der Schule wäre ja ein Eingeständnis von Versagen. Darüber hinaus muss sie als öffentliche Einrichtung, wie auch die Lehrkräfte, sich ohnehin neutral verhalten. Das heißt, sie muss so tun, als ob mit den neuen schulischen Assistenten eine Verbesserung eingetreten ist und außerdem können gem. § 5 Abs. 2 SchulG-SH nur die vorhandenen Ressourcen eingesetzt werden. Doch ob damit bezogen auf das behinderte Kind eine wirkliche Bedarfsdeckung erfolgte, wäre zu untersuchen. Und dazu muss auf den Schulalltag geschaut werden, an welchen Stellen Unterstützungsleistungen nötig sind, damit ein Schulbesuch bzw. inklusive Bildung (§ 4 Abs. 13 SchulG-SH) ermöglicht wird. Erst wenn sich hier die Lücken im System offenbaren, können Anträge gestellt werden.

Beispiel: Klassenfahrt

-        Die Eingliederungshilfe übernimmt die Kosten einer Integrationsassistenz für die Dauer der Klassenfahrt. Damit sind aber nicht gemeint die Reisekosten und Verpflegung der Assistenz. Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers liegt die Verantwortlichkeit für diese Kosten bei demjenigen, der den Ort der Schulveranstaltung bestimmt hat – d.h. der Schule.
-        Die Integrationsassistenz ist nur für das behinderte Kind zuständig. Sie darf keine Leistungen für andere Kinder erbringen und welche in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit fallen.
-        Die Schule weist darauf hin, dass es sich um eine schulische Pflichtveranstaltung handelt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass eine Integrationsassistenz gestellt wird.

Beispiel: Schuhe An- und Ausziehen vor dem mit Teppich ausgelegten Klassenraum

-        Die Eingliederungshilfe übernimmt nicht die Kosten für eine Hilfe, da die Schule diese Barriere abschaffen muss, um eine inklusive Beschulung zu ermöglichen. Zudem liegt die Entscheidung zur Schaffung dieses Hindernisses im Machtbereich der Schule.
-        Einen Klassenraum mit Teppich auszulegen, ist nicht erforderlich.

Für einen Laien sind diese Abgrenzungsprobleme schon nicht mehr nachvollziehbar. Aus diesem Grund wäre eine unabhängige sozialrechtliche-sozialpädagogische Beratung wünschenswert.

Zum Glück stehen die Leistungsberechtigten nicht alleine vor dem Problem. Sozialhilfeträger müssen genau erklären, wo ihre Leistungspflicht endet und bei wem diese beginnt – zur Not müssen dann mehrere Anträge gestellt und der alte Antrag mit Widerspruch offen gehalten werden. Leider bindet eine solche Bürokratie sehr viel Arbeitskraft, von daher wäre ein übergreifendes Fallmanagement ebenfalls wünschenswert.

Bisher ist mir noch kein Fall bekannt, in der eine Schule ernsthaft mit dem Ressourcenvorbehalt aus § 5 Abs. 2 SchulG-SH argumentiert hat. Es wäre – nun zu guter Letzt – wünschenswert, wenn Schulen sich offen an die Seite von Leistungsberechtigten und ihren Eltern stellen und klar stellen, dass ihnen die Ressourcen fehlen. Dann soll mal ein Sozialhilfeträger kommen und ablehnen.

CGS


+++ Ergänzung vom 22.9.2014 +++

Es gibt noch eine Ergänzung zu machen, die mir leider erst jetzt aufgefallen ist und die zeigt, dass sich Sozialhilfeträger auch irren können!

Zum Beispiel: Klassenfahrt.

Der Sozialhilfeträger lehnte die Reisekosten und Verpflegungsaufwendungen ab, da die Verantwortlichkeit demjenigen obliegt, der den Ort der Schulveranstaltung bestimmt hat. Doch hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung, welche dieser Auffassung widerspricht.

§ 22 Eingliederungshilfe-Verordnung, Kosten der Begleitpersonen

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen, so gehören zu seinem Bedarf auch

1.   die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson,
2.   weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind.
Nun könnte der Sozialhilfeträger argumentieren, dass die Maßnahme vor Ort von einem anderen Dienst erbracht werden kann. Die Begleitung während der An- und Abreise könnte als nicht erforderlich betrachtet werden.

Eine solche Sichtweise ist im Prinzip richtig, wenn man von einer Austauschbarkeit der Leistung ausgehen würde. Bei Sachleistungen wäre dies in der Regel der Fall. Doch bei einer Dienstleistung, wie im Falle der Integrationsassistenz, gibt es immer noch eine persönliche Bindung zwischen Klient und Assistenz, so dass sich hieraus schon eine Notwendigkeit zur persönlichen Begleitung ableiten ließe; allerdings kommt es wie immer auf den Einzelfall an.

§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung, Anleitung von Betreuungspersonen

Bedarf ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfange der Betreuung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.

Wie man sieht, es muss nicht unbedingt billiger werden, wenn der Einzelfall es erforderlich macht.


CGS




Quelle:



Das neue Schulgesetz wurde zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht in der Juris-Datenbank aktualisiert, so dass hier hilfsweise auf die Nichtamtliche Bekanntmachung verlinkt wurde.



Montag, 8. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Die Schulischen Assistenten im Konzept des Bildungsministeriums

In der Medien-Information vom 27. August 2014 des schleswig-holsteinischen Bildungsministeriums wird das Konzept „Schleswig-Holsteins Weg zur inklusiven Schule“ beschrieben. Da in einer demnächst stattfindenden Diskussionsrunde weitere Details und inhaltliche Erläuterungen bekannt werden, mich aber eigentlich nur der Punkt „Zukunft der Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ interessiert, werden die zehn Punkte mit Ausnahme der Ziffer 1 vernachlässigt.

Unter Ziffer 1 wird ein Betrag von 13,2 Mio. EUR jährlich ab 2015 für die Ausstattung mit rd. 314 schulischen Assistenzstellen an den Grundschulen des Landes in Aussicht gestellt. Was das bedeutet, sollte klarer werden, wenn man diese Zahlen in Beziehung zueinander und zu anderen Daten setzt.

Zuerst einmal sind 13,2 Mio. EUR ein großer Geldbetrag, wie auch 314 (Vollzeit-) Stellen, die geschaffen werden sollen – pro Stelle sind das 42 TEUR im Jahr.

Zum Vergleich:

Eine FSJ-Kraft kostet ca. 9 TEUR im Jahr bei i.d.R. 39 Wochenstunden Arbeitszeit.

Eine Vollzeit-Nichtfachkraft im sozialen Dienst (S3 TVÖD) kostet im dritten Jahr 35 TEUR inkl. 20 % SV-Anteil.

Eine Vollzeit-Fachkraft im sozialen Dienst (S8 TVÖD) kostet im dritten Jahr rd. 42 TEUR inkl. 20 % SV-Anteil.

Den 314 schulischen Assistenten standen nach Angaben des Bildungsministeriums für das Schuljahr 2012/2013 insgesamt 393 öffentliche Grundschulen gegenüber. Von daher ist es zwar richtig, wenn man feststellen muss, dass nicht jede Grundschule eine zusätzliche Vollzeit-Assistentenstelle bekommt, sehr wahrscheinlich wird es aber weit mehr Teilzeitkräfte geben.

An den 393 Grundschulen wurden 100.000 Schüler unterrichtet. Bei 20 Schülern pro Klasse hätte man 5.000 Klassen, bei 25 Schülern noch 4.000 Klassen. Jede Assistenzstelle müsste im Schnitt 13 bis 16 Klassen betreuen, was schon mal zeigt, dass man nicht mit 314 Personen rechnen kann. Sehr wahrscheinlich wird jede Assistenz nur in wenigen Klassen eingesetzt werden.

Das Schuljahr hat rd. 41 Unterrichtswochen, wobei je nach Bundesland ein paar Tage weniger bedingt durch weitere Feiertage zusammenkommen können. Wenn aber pro Unterrichtswoche 20 Unterrichtsstunden angesetzt werden, ergibt sich ein Zeitkontingent von 820 Stunden pro Assistenzstelle und 257.480 Stunden für alle Assistenzstellen. Bezogen auf den Mitteleinsatz von 13,2 Mio. EUR ergeben sich somit Kosten von 51 EUR pro Stunde.

Was hier „vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags“ in den Haushalt geplant wird, ist bezogen auf die geplanten Stellen schon nicht wenig. Man könnte sich über so viel Qualifizierungsinitiative freuen, wenn man nicht das berühmte „Haar in der Suppe“ vermuten würde. Vom Zustimmungsvorbehalt einmal abgesehen, heißt es weiter: „Mittelfristig ist vorgesehen, die übrigen Schularten in gleicher Weise zu unterstützen.“ Bedeutet das nun, dass noch weitere Assistenzstellen hinzukommen? Das wäre in der Tat ein revolutionärer Ansatz. Oder werden die 314 Stellen dann umverteilt auf alle Grundschularten?

Dass das (meerumschlungene) Land Schleswig-Holstein bald wieder in Geld „schwimmen“ kann, drängt sich nach Bekanntwerden des Finanzsaldos für die kommenden Jahre bis 2024 auf. Während die Ausgaben noch mit 289 und 99 Mio. EUR für die Jahre 2014 und 2015 über den Einnahmen liegen, wird sich dies in den darauffolgenden Jahren erheblich ändern, so die Landesregierung. In 2016 wird der Überschuss bei 32 und dann schon bei 102 Mio. EUR in 2017 liegen.

Inwieweit diese neuen Assistenzstellen dazu führen, dass Integrationsassistenten, welche aus Mitteln der Eingliederungs- oder Jugendhilfe finanziert werden, nicht mehr zum Einsatz kommen, muss noch erforscht werden. Mit Sicherheit wird es auch die Integrationsassistenz, insbesondere diejenige geben, welche Heilpflegeleistungen erbringen müssen. Dann wird die Schnittstelle zwischen den beiden Leistungen genau zu definieren sein.


CGS


Quellen:





Dienstag, 2. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Enttäuschte Eltern!

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Diesen Leitspruch wiederhole ich gerne, weil die derzeitige Situation in Schleswig-Holstein für Betroffene und ihre Eltern noch immer sehr schwierig ist.

Rekapitulation:

Im Februar 2014 erließ das LSG-Schleswig einen Beschluss hinsichtlich der unrechtmäßigen Finanzierung von Schulbegleitungen (bzw. Integrationsassistenten) aus Mitteln der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass im Schulgesetz des Landes eindeutig ein Bekenntnis zur inklusiven Beschulung behinderter Kinder enthalten ist. Von daher würde der Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII greifen, wonach vorrangig andere Träger die Leistungen übernehmen müssen.

In den Folgemonaten erhielten Eltern von behinderten Kindern, welche (bisher) eine Schulbegleitung finanziert bekommen hatten, einen Ablehnungsbescheid der zuständigen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger. Da aber weder Ressourcen noch finanzielle Mittel im Haushaltsplan an den Schulen für die Übernahme dieser Aufgaben enthalten waren, versprach das Bildungsministerium eine schnelle und unkomplizierte Lösung.

Am 26.8.2014 berichtete das Bildungsministerium an die Landesregierung über die Inklusion an den Schulen in Schleswig-Holstein (Drucksache 18/2065 des schleswig-holsteinischen Landtags):

Der Landtag hat mit der Drucksache 18/1246 die Landesregierung gebeten, schriftlich
den aktuellen Stand zur Umsetzung von Inklusion an den schleswig-holsteinischen
Schulen darzustellen. Dabei soll auch die beabsichtigte Schrittfolge aufgezeigt
werden, wie auf dem Weg zur Inklusion vor allem die Qualität gesichert und ausgebaut
werden kann und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um mehr Kinder mit
Förderbedarf in Regelschulen aufzunehmen. Darüber hinaus soll der Bericht die seitens
des Landes, der Kommunen und kommunalen Schulträger erforderlichen finanziellen,
sächlichen und personellen Ressourcen darstellen, die zur Umsetzung der
jeweiligen Teilziele notwendig sind. Des Weiteren soll Auskunft gegeben werden, in
welcher Form Aufgaben der schulischen Inklusion in die anstehende Reform der
Lehrerbildung eingebracht werden sollen.

Dieser Bericht wurde bereits von verschiedenen Interessenverbänden kritisch durchgesehen und kommentiert. Vor allem die angekündigte lange Zeitdauer für die Umsetzung der Maßnahmen sowie Absichtserklärungen ohne konkrete Lösungen wird bemängelt. Es bleibt also abzuwarten, welche Aufgaben die neuen „schulischen Assistenten“ übernehmen sollen und wie mit nicht ausreichenden Ressourcen umgegangen wird (vgl. auch § 5 Abs. 2 SchulG-SH). Antworten soll die sogenannte Expertenkommission liefern.

Da die Rahmenbedingungen sich nicht verändert haben und das Schuljahr bereits begonnen hat, treten die ersten Probleme zu tage. In den Kieler Nachrichten wird z.B. unter der Überschrift „Angst vor dem ersten Schultag“ von einem Fall berichtet, bei dem Eltern eines Jungen mit einer Autismus-Spektrum-Störung trotz rechtzeitigem und intensiven Bemühens um eine Schulbegleitung, von der zuständigen Fachbehörde einen Ablehnungsbescheid erhielten (Quellenangabe siehe weiter unten).

Die Nachrichten berichten, dass „zehn Tage vor Schulbeginn“ das Amt für Familie und Soziales in Kiel den Antrag vom Oktober 2013, dann noch einmal erneuert vom Juni 2014, per Bescheid ablehnte. Wäre der Antrag zum ersten Mal erst im Juni gestellt worden, hätte man sicherlich mit der schwierigen personellen Besetzung während der Urlaubsmonate argumentieren und Verständnis aufbringen können. Da aber die Eltern bereits im Oktober des Vorjahres das Amt aufgefordert hatten, hätte schon rechtzeitig vorher eine Bearbeitung erfolgen müssen:

§ 14 Abs. 1 SGB IX gibt dem Amt zwei Wochen Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen;
§ 43 SGB I gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, vorläufige Leistungen zu verlangen.

Das Amt muss die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 9 SGB XII) ausreichend ermitteln und dabei jeder Frage, die zu einer Einschränkung des Ermessens führt, nachgehen. Aus dem Artikel ist nicht klar erkennbar, aber man sollte annehmen, dass die Eltern das Gutachten des medizinischen Kinderzentrums in Pelzerhaken vorgelegt haben. Insofern ergibt sich hieraus schon die Tatsache, dass das Kind eine Behinderung und somit Anspruch auf Leistungen hat (§ 53 Abs. 1 SGB XII).

Problematisch erscheint mir an dem Fall, dass ein Gutachten der Schule vorgelegen haben soll, wonach „der autistische Junge dem Unterricht ohne Einschränkung“ folgen könne. Hier hat sich die Schule vermutlich selbst ein Bein, sozusagen, gestellt, es sei denn, dass die Beschulung objektiv gesehen wirklich kein Problem darstellt.

Weil nun ein konkreter Bedarf nicht festgestellt werden konnte, musste die Fachbehörde ablehnen. Dies ist auch ihre Pflicht!

Hätten die Eltern vorläufige Leistungen beantragt, hätte die Fachbehörde trotzdem im Nachhinein, d.h. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Gegengutachtens, ablehnen müssen.

Auch wenn die Eltern mit dem jetzigen Ablehnungsbescheid die Möglichkeit haben, ins Widerspruchsverfahren zu gehen, das Gegengutachten wird dem Wunsch nach Bereitstellung einer Schulbegleitung immer im Weg stehen. Die Schule behauptet, dass eine Beschulung des Kindes mit diesen Einschränkungen möglich ist und ein über die schulischen Ressourcen hinausgehender Mitteleinsatz nicht erforderlich ist.

Trotzdem bleibt die Enttäuschung der Eltern, die im Hinblick auf den bekannten Hilfebedarf des eigenen Kindes einen größtmöglichen Schutzraum in Form von zusätzlicher Betreuung sich gewünscht haben. Die Hinweise des Amtes bezüglich des Prüfverfahrens werden nun als „Vertröstungen“ wahrgenommen, die Ablehnung als „Kosteneinsparungsmaßnahme“. 

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie stark Fremd- und Selbstwahrnehmung differieren können. Die richtige Anwendung des § 9 SGB XII ist kruzial, doch auch die Eltern müssen mitgenommen werden bei diesen Entscheidungen - kommunikativ wie auch kollaborativ. Beide Seiten haben hier versagt, weil es sich für die einen um ein aus Sachfeststellungen und Richtlinien zusammengesetztes Verfahren handelt, für die anderen um die Zukunft und Bestehen des eigenen Kindes. Der jetzige Veränderungsprozess in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Regel- und Förderschulen wird zudem unzureichend begleitet von der Politik, den Schulen und sogar Eltern-Betroffenen-Sozialverbänden. 

Sollten sich Eltern also immer wehren? Einerseits Ja, weil auch Fachbehörden Fehler bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfes unterlaufen. Andererseits Nein, weil mit einem Widerspruch auch weitere Hoffnungen verbunden sind auf einen "Sieg" gegenüber dem bürokratischen System. In diesem Fall nun aber muss sich zeigen, ob die Entscheidung der Schule, das Kind ausreichend beschulen zu können, richtig war.

CGS



Quelle:

Montag, 25. August 2014

Widerspruch einlegen

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Fehlerhafte Bescheide sind keine Seltenheit. Darum sollte unverzüglich, noch innerhalb eines Monats nach Eingang der Bescheid einer inhaltlichen Prüfung vorgenommen werden. Ein bereits beschriebener Prüfungspunkt ist die Frage der Zuständigkeit des ablehnenden Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträgers (vgl. meinen Beitrag vom 22.7.2014). Weiterer Prüfungspunkt ist z.B. inwiefern der Bescheid sich auf den Antrag bezieht – es ist durchaus möglich, dass der Bescheid überhaupt keinen Bezug hat zum Antrag und somit etwas ablehnt, was nicht beantragt worden ist. Oder es fehlt dem Ablehnungsbescheid eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Dann beträgt die Frist nicht mehr nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr.

Ein Widerspruch kann persönlich und vor Ort zu Protokoll gegeben werden. Ansonsten muss der Antragssteller beweisen, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist beim Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger. Als Einschreiben mit Rückschein gelingt eine solche Beweisführung, ein Fax-Log reicht dagegen nicht aus.

Der Widerspruch besteht inhaltlich aus fünf Teilen, wobei die Begründung für den Widerspruch auch nach Fristablauf nachgeliefert werden kann.

1.       Bezug auf den Antrag („Unser Antrag vom …“)
2.       Bezug auf den Ablehnungsbescheid („Ihr Bescheid vom ….“)
3.       Ggf. in wessen Namen der Widerspruch erfolgt (z.B. als rechtlicher Betreuer von…)
4.       Die Formulierung: „Ich widerspreche…“
5.       Die Gründe

Die Gründe für den Widerspruch müssen sich auf die Fehler im Bescheid beziehen oder, wenn die Umstände des Einzelfalls, nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Da der Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger ein Ermessen ausüben muss, hat der Antragssteller alle Unterlagen und Nachweise beizubringen, die für die Entscheidung maßgeblich sind. Mit anderen Worten: Der Antragssteller hat eine Mitwirkungspflicht nach § 9 SGB I und §§ 60 ff. SGB I.

Muster-Widersprüche sind immer nur bedingt einsetzbar, da, wie zuvor gesagt, die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind:

§ 9 SGB I, Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

§ 9 SGB XII, Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.




CGS

Forderungskataloge zum Bundesteilhabegesetz.

Bisher lautete das vorrangige Ziel, eine finanzielle Entlastung der Kommunen zu bewerkstelligen. Nun melden sich auch andere zu Wort und konkretisieren ihre Vorstellungen an ein neues Gesetz:

-          Reformierung des Begriffs der „Behinderung“ und Abkehr von der bisherigen Defizitorientierung und vom Fürsorge-Gedanken
-          Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts behinderter Menschen
-          Einkommens- und Vermögensunabhängige Teilhabeleistung für Bedürftige und Ihre Angehörigen
-          Beibehaltung des individuellen Bedarfsdeckungsprinzips
-          Abbau von Schnittstellenproblemen und Rechtsschutz bei unklaren Zuständigkeiten
-          Stärkung des Rechts auf Beratung, Begleitung und Unterstützung nach § 11 SGB XII
-          Teilhabe ausrichten nach individuellen und sozialräumlichen Bedarfen, Sicherung der Finanzierung von Sozialräumlichen Angeboten

Es gibt Forderungen, die sich inhaltlich überschneiden. Allen gemein ist aber eine konsequente Zugrundelegung der Inklusion, wie sie auch in der UN-BRK definiert ist. Wenn die Bedürftigkeit so verstanden wird, dass man mit der Bedarfsdeckung einen Nachteilsausgleich herstellt, kann eine Gleichstellung effektiv erfolgen.

Ein weiteres Problem stellt die finanzielle Beteiligung der behinderten Menschen selbst sowie ihrer Angehörigen dar. Hier droht ein Armutsrisiko, wenn z.B. Eltern ihre Altersvorsorge abtreten müssen an den Sozialstaat, der dann die Mittel lediglich weitergibt. Behinderung würde zu einem Kostenrisiko verkommen, statt dass die (nicht behinderte) Gesellschaft dazu gebracht wird, Barrieren abzubauen.

Nicht zuletzt müssen behinderte Menschen in ihren Rechten so gestärkt werden, dass sie ihre Ansprüche sofort durchsetzen können. Ziel sollte vorrangig die sofortige Bedarfsdeckung sein und nicht die Klärung, welcher Sozialhilfeträger Leistungen erbringen muss nach dem Gesetz.

Da aber die Refinanzierung ein großes Problem darstellt, wird sich dies nur dann lösen können, wenn der Gesetzgeber es schafft, neue Einnahmequellen aufzudecken. Hier bieten sich die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, aus denen man Beiträge zur Refinanzierung schöpfen kann. Doch dann wird die Produktivität deutscher Waren und Dienstleistungen im internationalen Wettbewerb geschmälert, so dass man letztlich die Frage diskutieren wird, welchen Anteil übernehmen die Arbeitnehmer mit ihren sozialversicherungspflichtigen Bruttolöhnen?


CGS

Donnerstag, 21. August 2014

Die Kosten der Eingliederungshilfe steigen. Stimmt das?

So könnte man es denken, wenn man die Zahlen liest, die herangezogen werden, um ein neues Gesetzesvorhaben (wie z.B. das erwartete Bundesteilhabegesetz a.k.a. Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung) auf den Weg zu bringen. Da heißt es im Beschluss des Bundesrates auf Seite 3 der Bundesdrucksache 282/12, im Jahr 2000 hätten 414.000 behinderte Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe mit einem Ausgabenvolumen von 8.321,6 Mio. EUR erhalten. Im Jahr 2010 waren es dagegen 630.000 Menschen und 12.481,3 Mio. EUR. Somit ist die Personenzahl um 52 % gestiegen, bei den Kosten liegt die Steigerung bei 50 %. Da die Kommunen einen solchen Anstieg der Ausgaben nicht mit dem eigenen Haushalt bewältigen können, ihnen fehlt entsprechendes Steueraufkommen, ist die Verteilung der Lasten auf den Bund natürlich wünschenswert.

Man könnte jetzt vor dem Hintergrund weiter steigender Fallzahlen zu dem Schluss kommen, dass sich die Kosten der Eingliederungshilfe linear verhalten und im Gleichschritt mit den Fallzahlen, d.h. Personenzahlen, steigen werden. Tatsächlich sind die Kosten pro Hilfeberechtigten gesunken:

2000:   8.321.600.000 EUR Kosten zu 414.000 Personen = 20.100 EUR / Person
2010: 12.481.300.000 EUR Kosten zu 630.000 Personen = 19.812 EUR / Person

In dieser Rechnung fehlen aber noch die Anstiege bei den Verbraucherpreisen und den Lohnkosten. Dem Vergleich zwischen 2000 und 2010 fehlt eine Berücksichtigung der Inflation bei den wesentlichen Kostenbestandteilen. Und je nachdem welche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, ist der Anteil der Sach- und Personalkosten unterschiedlich zu gewichten. Während bei voll- und teilstationären Leistungen der Anteil der Sachkosten noch ca. 30 % ausmachen kann (darin enthalten sind Aufwendungen für Lebensmittel, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Raumkosten), beträgt der Anteil der Sachkosten bei den ambulanten Diensten eher 10 % oder sogar noch weniger. Leider ist (an dieser Stelle) nun nicht bekannt, wie stark die ambulanten Leistungen in den letzten Jahren angestiegen sind. Dennoch sollte im Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Kostenbestandteile Sach- und Personalkosten unterschiedlich stark angestiegen sind und demzufolge eine Aussage über die möglichen inflationsadjustierten Durchschnittskosten diese unterschiedlichen Entwicklungen berücksichtigen sollte.

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland stieg lt. Statistischem Bundesamt im Zeitraum 2000 bis 2010 um rd. 14 % (vgl. nachfolgende Tabelle Verbraucherpreisindex). Ausgehend von den 20.100 EUR / Person im Jahr 2000 würden z.B. 30 % bzw. 6.030 EUR um 14 % auf 7.036 EUR im Jahr 2010 steigen.

Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten):
Deutschland, Jahre
Verbraucherpreisindex für Deutschland
Deutschland
Verbraucherpreisindex insgesamt
Jahr
Verbraucherpreisindex
Veränderung zum Vorjahr
2010=100
in (%)
2000
85,7
1,4
2001
87,4
2
2002
88,6
1,4
2003
89,6
1,1
2004
91
1,6
2005
92,5
1,6
2006
93,9
1,5
2007
96,1
2,3
2008
98,6
2,6
2009
98,9
0,3
2010
100
1,1
__________
(C)opyright Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2014
Stand: 13.03.2014 / 10:44:41

Im gleichen Zeitraum sind dagegen die Lohnkosten für z.B. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst um ca. 18 bis 26 % (Erzieher) bzw. 35 bis 45 % (Sozialpädagogen) gestiegen (vgl. untenstehende Vergleichsrechnung auf Grundlage der Tabelle „TVÖD nachgerechnet“ des Netzwerks Verdi, http://www.netzwerk-verdi.de/, Download August 2014). Die Berechnungen des Netzwerks Verdi umfassen leider nicht die Assistenzberufe, d.h. Sozialpädagogische Assistenz, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelfer und Heilerziehungshelfer. Immerhin muss angenommen werden, dass aufgrund von vertraglichen bzw. landesrechtlichen Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen unter anderem Nicht-Fachkräfte, d.h. Assistenzberufe und angelernte Mitarbeiter, teilweise zum Einsatz kommen. Trotzdem wird es auch für diese Gruppe von Beschäftigen Gehaltssteigerungen in ähnlicher Höhe gegeben haben, da in den unteren Lohngruppen bei Sockelanhebungen eine höhere relative Steigerung erzielt wurde.

Aus Erhebungen der Hans-Böckler-Stiftung weiß man, dass in tarifgebundenen Betrieben das durchschnittliche Monatseinkommen von Erziehern um 9 % über dem Gehalt  von Beschäftigten in nicht-tarifgebundenen Betrieben liegt. Eine solche Ungleichbehandlung ist zu erwarten und kommt auch in anderen Wirtschaftszweigen vor. Daraus kann allerdings nicht automatisch geschlossen werden, dass eine solche Diskrepanz zwischen tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Betrieben jährlich zunimmt. Vielmehr müssten Zeitreihen untersucht werden, die eine entsprechende Annahme begründen könnten; solche Auswertungen liegen aber nicht vor.

Es muss darüber hinaus auch berücksichtigt werden, wie hoch die Verteilung zwischen beiden Betriebsgruppen ausfällt. Von 108.000 befragten Erziehern gaben 75 % an, dass ihr Arbeitgeber tarifgebunden sei (vgl. Seite 3, Projekt LohnSpiegel.de – Arbeitspapier 26 vom Juli 2014, WSI in der Hans-Böckler-Stiftung). Man kann schon davon ausgehen, dass zwar das Lohnniveau (beständig?) verschieden ist, allerdings sich die Auswirkungen von Tarifverhandlungen oder gesetzlich bedingten Personalkostensteigerungen im Wesentlichen anhand der bekannten Steigerungsraten orientieren.

Geht man somit von 70 % Personalkosten der oben genannten 20.100 EUR / Person des Jahres 2000 aus, wobei darin auch ein relativ kleiner, aber fixer Anteil von z.B. 1/10 enthalten sein sollte für sonstige Personalnebenkosten, ergibt sich folgende Berechnung bei einem Personalkostenanstieg von z.B. 26 % (Tarif VKA) --  (20.100 EUR x (70 minus 7) % x 1,26) + (20.100 EUR x 7 %) = 17.362 EUR.

Sachkosten von 7.036 EUR plus Personalkosten von 17.362 EUR sollten somit insgesamt 24.398 EUR pro Hilfebedürftigen im Jahr 2010 ergeben – Sollkosten! Tatsächlich liegen die Durchschnittskosten im Jahr 2010, wie man aus der eingangs vorgenommenen Durchschnittsberechnung entnehmen kann, „nur“ bei 19.812 EUR pro Hilfebedürftigen. Die Durchschnittskosten sind also in inflationsadjustierten Werten um 19 % gesunken. Damit ist die Behauptung, die Kosten für Eingliederungshilfe steigen, teilweise widerlegt. Absolut betrachtet stimmt die Aussage, denn die Zuwächse bei den Anspruchsberechtigten korreliert mit der Entwicklung der Gesamtausgaben. Langfristig sollte der Zuwachs, wie bei anderen Populationen, stagnieren, so dass sich hieraus alleine keine Ausgabensteigerungen mehr ergeben.

Was nun die Gründe sind für die geringer ausfallenden Durchschnittskosten, kann an dieser Stelle nur vermutet werden. Ambulante Dienstleistungen sind in den letzten Jahren verstärkt gefördert worden, nicht zuletzt auch weil gerade die Diskussion um die UN-Behindertenrechtskonvention (Stichwort: Inklusion) eine gesellschaftliche Veränderung mit sich bringt.

CGS



PS:

Auf der Webseite von http://www.netzwerk-verdi.de/ findet sich eine Tabelle, in der die Lebenseinkommen von Beschäftigten im Bereich der Tarifsysteme BAT und TVöD vergleicht. Die Vergleichsrechnung ist sehr detailliert erstellt worden und umfasst neben den Tarifsteigerungen auch mögliche Bewährungsaufstiege mit Eintritt in das jeweilige System für eine Vielzahl von Berufsgruppen. Nicht enthalten sind Zulagen und Zuschläge, die in der Regel verdient werden müssen bzw. im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Lebenssituationen (z.B. Familienstand, mit/ohne Kinder, Partner im ÖD), sind nicht alle Möglichkeiten ermittelt worden. Trotzdem wird sehr anschaulich die Tarifentwicklung dargestellt.

Die folgenden Daten wurden im August 2014 aus dieser Tabelle extrahiert. Aufgrund eigener Beobachtungen erachte ich diese Daten als durchaus plausibel an.

Tabellen-Nr., Berufsgruppe und Familienstand
Vergleichsentgelt
1/2000
Vergleichsentgelt
12/2010
Abweichung
in %
01a
Sozialpädagoge
Ledig
BAT
Vb / 1 / / 0
2.125 EUR
BAT
IVb / 7 / / 0
2.863 EUR
35 %
01a
Sozialpädagoge
Ledig
TVöD-VKA
EGr 9 / Stufe 1
2.082 EUR
TVöD-VKA
EGr 9 / Stufe 5
3.010 EUR
45 %
08 a
Erzieher
Ledig
BAT
Vc / 21 / / 0
1.927 EUR
BAT
Vb /29 / / 0
2.272 EUR
18 %
08 a
Erzieher
Ledig
TVöD-Bund
EGr 8 / Stufe 1
1.945 EUR
TVöD-Bund
EGr 8 / Stufe 5
2.454 EUR
26 %



(Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise und Datenschutzerklärung auf dieser Seite. Für die Inhalte auf fremden Webseiten und Darstellungen anderer Autoren bzw. Webseitenbetreiber wird keine Gewähr und Haftung übernommen.)


Freitag, 25. Juli 2014

Die Arbeit am Bundesteilhabegesetz nimmt Fahrt auf.

Es gibt eine AG Bundesteilhabegesetz, eine Arbeitsgruppe von Fachexperten zur AG Bundesteilhabegesetz, dann gab es ein Gespräch mit Frau Ministerin Nahles wie auch ein Gespräch mit Herrn Schmachtenberg (BMAS). Rahmenbedingungen wurden abgesteckt, Ziele formuliert.

Ein Ziel ist die Reform der Eingliederungshilfe. Darunter verbergen sich im Wesentlichen die Punkte, welche schon im Beschluss des Bundesrates enthalten waren (908. Sitzung, Dokumentennummer 282/12). Und das war insbesondere die finanzielle Entlastung der Kommunen.

Auch wenn man den Eindruck bekommen könnte, hier würden Positionen verhandelt werden, die Interessenlage ist mitnichten immer konträr. Das BMAS sucht einen Weg, wie die Lastenverteilung elegant vorgenommen werden kann, und die Vertreter der Behindertenverbände und Unternehmen der Wohlfahrtspflege bemühen sich um eine Stärkung der Unterstützungssysteme für Menschen mit Behinderungen. Wer aber nach wie vor fehlt bei diesen „Verhandlungen“ und Gesprächen ist derjenige, welcher später die finanziellen Lasten aufbringen muss: der Steuerzahler.

Die Punkte, die jetzt besprochen sind lauten:

a) Finanzielle Entlastung der Kommunen
b) Heranziehung von Einkommen und Vermögen
c) Gesetzgebungsverfahren
d) Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die Punkte a) und b) könnten eigentlich zusammengefasst. Die finanzielle Entlastung bzw. die Lastenverteilung von Kommunen und auch den Ländern (!) auf den Bund kann nur gelingen, wenn persönliche Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Da eine Anhebung der Einkommenssteuern mit Teilen der Regierungskoalition nicht diskutierbar ist, zumal eine Abschaffung der kalten Progression von vielen ersehnt wird, bliebe als Möglichkeit die Aufbringung von Mitteln aus einer Vermögenssteuer.

Doch auch hier könnte es erhebliche Probleme geben, wenn nämlich im Zusammenhang mit der Beteiligung von Sparern an den Kosten der Euro-Finanzkrise eine Sparer- oder Vermögenssteuer von geringem Ausmaß  eingeführt wird. Eine solche („Zypern“-) Steuer wird gerade in Spanien ausprobiert. Wenn nun weitere Finanzierungsvorhaben dazukommen, die mit einer solchen Vermögenssteuer abzudecken wären, wird das Maß des Erträglichen schnell ausgeschöpft. Die Folgen wären Kapitalflucht aus Europa und ein erneutes Aufflammen der Liquiditätskrise.

Eine andere Idee zielt auf die Eigenbeteiligung von behinderten Menschen und ihren Verwandten ab (siehe auch meinen Beitrag vom 22.3.2013 unter dem Titel „Bundesteilhabegeld-Re-Finanzierung“). Doch werden die Behindertenverbände und Unternehmen der Wohlfahrtspflege abwägen müssen, inwieweit sie hier noch die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Von daher müsste die Diskussion dahin gehen, die benötigten Mittel als Teil des laufenden Sozialversicherungsbeitrags aufzubringen, zumal Inklusion als gesamtgemeinschaftliche Aufgabe verstanden wird.

Zum Punkt c) gibt es konkrete Zeitvorgaben, an die sich alle Beteiligten halten sollen. Im Januar 2016 muss die Gesetzesvorlage ins Kabinett gebracht werden, zum 1.7.2016 erfolgt die Verkündigung mit möglicherweise späterem In-Kraft-Treten.

Warum Punkt d) ausdrücklich aufgenommen wurde, erscheint mir zzt. nicht klar. Denkbar wäre es, dass Leistungen für Kinder und Jugendliche zukünftig einem ganz anderen Bereich zuzuordnen wären (z.B. Bildung und Arbeitsmarktförderung). Was hier für ein besseres Verständnis noch fehlt, sind Zahlen und Daten.

Klar ist aber, dass es eine Ausweitung von Eingliederungshilfemaßnahmen nicht geben wird. Stattdessen wird man Wege suchen müssen, um das „Fürsorgesystem“ abzuschaffen und mehr Eigenverantwortung den Menschen mit Behinderungen zukommen zu lassen. Dazu gehört auch die Bildung von Netzwerken oder die Ausgestaltung von Sozialräumen (z.B. Infrastrukturförderung).

CGS


PS:

Die Serie Bundesteilhabegesetz (ehemals Bundesleistungsgesetz) wird jetzt nicht mehr als Serie fortgesetzt. Stattdessen werde ich die weiteren Entwicklungen wie oben kommentieren und bewerten.