Mittwoch, 15. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist – Nachtrag

Die Absenkung der Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung scheint ein wunder Punkt zu sein. Eine gut fundierte Begründung hat es meinem Wissen nach dazu nicht gegeben – man kann es vermuten, denn die Absenkung wird sich anhand irgendeines Gedankengangs orientiert haben. Es muss also beim Sozialministerium jemand gerechnet haben.

Was herauskommt, muss nicht erschrecken – es gab jetzt einen zweiten Versuch. Wenn den Ideen freier Lauf gewährt wird, könnten meines Erachtens noch ganz andere Personalschlüssel vereinbart werden.

 

Samstag, 11. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist

„Die Proteste nehmen Fahrt auf.“ – hieß es noch vor einiger Zeit. Aber nachdem die Verbände ihre Stellungnahmen abgaben, kehrte Ruhe ein. Oder es trat das Thema „Transformationsprozess“ ein wenig mehr in den Vordergrund.

Wie weit das Sozialministerium gehen wird in Bezug auf die Gesetzgebung mit der Landesverordnung, muss sich zeigen. Eine erste Einschätzung lautet, dass man Ernst machen will damit. Zur selben Zeit denken andere darüber nach, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Problem dabei ist jedoch, dass eigentlich nur unmittelbar Betroffene das tun können; zum Beispiel im Fall des Versagens von Leistungsansprüchen, aber die wird es mit der Landesverordnung nicht geben.

Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten was unternehmen, so richtige Unruhe ist an der Stelle jedoch nicht hochgekocht. Die Verbände der Leistungserbringer würden mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit argumentieren. Die wird allerdings mit der Verordnung nicht eingeschränkt. Und ob sich die Städte und Gemeinden dagegen stellen, ist sehr undenkbar (vgl. Art. 52 Verfassung-SH).

Also was genau ist so untragbar an dieser Landesverordnung zu § 131 Abs. 4 SGB IX?

 

Samstag, 27. November 2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Schon im Sommer 2021 wurde im Hintergrund der Verhandlungen um eine Lösung für die Zukunft der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein seitens der Leistungsträger mit einer Rechtsverordnung „gedroht“, wenn sich die Leistungserbringer-Seite nicht den Forderungen beugen würde – das ist zugegebenermaßen streng formuliert, aber immer wieder gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Und wenn etwas ins Stocken gerät, muss man manchmal etwas deutlicher werden.

Diese Deutlichkeit zeigte sich nun, als ein Entwurf einer solchen Rechtsverordnung verschickt wurde. Alle Verbände sollten hierzu Stellung nehmen, und das taten sie – ziemlich heftig, und es kann sogar noch sehr viel „windiger“ werden. Wahrscheinlich wird diese Rechtsverordnung den Entwurfs-Modus nicht überstehen, weil sie m.E. gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Vielleicht soll sie es auch gar nicht, sondern die Verhandlungspartner kräftig aufrütteln und zurück zum Verhandlungstisch bugsieren.

 

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Beschäftigung mit § 124 SGB IX - Geeignete Leistungserbringer

Wie immer beginnt es mit einer einfachen Frage (es ging um das Führungszeugnis) und dann wird einem bewusst, dass es noch viel zu verstehen gibt. Das mit dem Führungszeugnis kann als das sichtbare Zeichen verstanden werden, mit dem die Geeignetheit eines Leistungserbringers in der besonderen Arbeit mit behinderten Menschen überprüft werden kann.

In dem entsprechenden gesetzlichen Passus finden sich allerdings noch einige andere Punkte. Ein weiteres wesentliches Merkmal liest sich gleich am Anfang. Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine staatliche Verpflichtung, bei verschiedenen Leistungsangeboten fällt die Wahl auf das, welches wirtschaftlich und sparsam ist, wobei das nicht zwingend so sein muss. Zum Ende des Paragrafen gibt es die Vorgabe, dass eine Rangfolge beachtet werden soll bei der Auswahl der möglichen Leistungserbringer; der praktische Nutzen ist eher ungewiss.

Montag, 27. September 2021

Gemeinnützigkeit - Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu (Fortsetzung)

Durch diesen einen Satz im Anwendungserlass mit den „Satzungen der Beteiligten“, ist ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit entstanden – auch bei mir. Weil die Tragweite enorm ist, verdient dieser Passus einen zweiten Beitrag.

(Danke an einen Steuer-Fachmenschen)


Dienstag, 21. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – ein paar Notizen

Das Folgende ist zwar eine Fortsetzung früherer Beiträge, aber keine Diskussion über einzelne Aspekte. Diese Notiz-Sammlung soll lediglich einige noch strittige oder offene Punkte benennen. Nichtsdestotrotz kann es schon bald dazu kommen, dass man sich einigt, ohne diesen Fragen weiter nachzugehen – die Zeit wird immer knapper.  

Donnerstag, 16. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vorerst letzte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge. Aufgrund der Vielzahl an Themen, die sich so am Rande aufgetan haben, wird es ggf. nur noch eine Notizen-Sammlung geben oder eine Befassung im Detail.

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist möglicherweise vom Tisch. Man besprach sich offenbar in kleinerer Runde und erreichte eine Art „Waffenstillstand“ – soll heißen: die Verbände beraten die (oder das?) jeweilige Mitglied, die Behörde wird mit Fokus auf Fortbestand der Leistungen eine „individuelle Lösung“ versuchen. Der strittige Passus würde damit erhalten bleiben.

Es gibt aber noch keine eindeutige Zustimmung seitens der Verbände. In einem Fall zeigte es sich, dass der Leistungserbringer durchaus koppeln „muss“, weil das wirtschaftliche Interesse als sehr bedeutsam herausgestellt wurde. Gleichzeitig entspricht die Leistungserbringung selber so ganz und gar nicht denen einer besonderen Wohnform.

+++ Nachtrag vom 13.12.2021 +++

Das Thema „gekoppelte Verträge“ ist nach wie vor nicht vom Tisch; im Gegenteil: es gibt wieder Spannungen zwischen den Parteien. Man ist sich zwar einig, dass es einen „Bestandsschutz“ für alte Verträge geben soll, doch was das nun wieder konkret für den/die Leistungserbringer bedeutet, ist nicht geklärt worden. Geklärt ist zumindest der Zeitrahmen, wonach es diese neuen Muster-Vereinbarungen nicht so schnell braucht.

Es gibt nun drei Eskalationsstufen:

Erstens will man eine Protokollnotiz für Einzelfälle auf der „untersten“ Behördenebene versuchen. Wenn das nicht geht, will man zweitens sozialpolitisch argumentieren gegenüber der „oberen“ Behördenebene. Und wenn das auch nicht hilft, will man drittens den Gang vor die Schiedsstelle versuchen. (Die Rollen in dieser Sache scheinen oft zu wechseln).

Vielleicht muss man das nicht so weit tragen. Wenn nämlich eine andere Muster-Vereinbarung, in der eine Vertrags-Kopplung vorgesehen ist, geeint ist, könnte es zu einer gewissen Akzeptanz an eben dieser strittigen Stelle geben. (Das scheinen sich auch Behördenvertreter zu wünschen).

+++


Montag, 30. August 2021

Gemeinnützigkeit – Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu

Im Bereich der Gemeinnützigkeit gab es viele Neuerungen. Die Experten überschlagen sich schon fast mit den Analysen und Hinweisen, so dass man kaum hinterherkommt. Für die praktische Arbeit in der Eingliederungshilfe wird es kaum Auswirkungen haben. Man kann nunmehr allerdings ein wenig organisatorische Gestaltung vornehmen, woraus sich dann wiederum doch das eine oder andere in der Leistungserbringung ergeben könnte.

Was zum Schluss jedoch etwas „nebelverhangen“ scheint, ist das mögliche Bedürfnis, konkret die Kooperationspartner in der eigenen Satzung zu benennen. Ist das so?

Donnerstag, 5. August 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vierte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge.

Es geht um den Begriff der Wirksamkeit. Schon einmal hatte es hierzu ein paar Beiträge gegeben. Doch weil es diesmal eine Mustervereinbarung betrifft, die zudem auch noch ein wesentlicher Teil ist des Landesrahmenvertrags über die Leistungen zur Eingliederungshilfe in Hamburg, kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstehen.

+++ Nachtrag vom 18.8.2021 +++

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist noch nicht vom Tisch. Es gibt einen neuen Vorstoß seitens der Verbände. Zwei Möglichkeiten könnten meiner Ansicht nach bestehen. Der strittige Satz wird ganz einfach aus den Mustervereinbarungen gestrichen, was wieder einen gewissen Totraum erzeugt und man es der Schiedsstelle überlässt; Schiedsstelle aber auch nur dann, wenn es irgendwie mal eine Auseinandersetzung geben würde, und es würde diese eine trägerindividuelle Leistungsvereinbarung betreffen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich der Träger-Einzelfall umwandelt in eine besondere Wohnform. 

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Sonntag, 18. Juli 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – dritte Fortsetzung

Das Folgende ist die Fortsetzung einiger früherer Beiträge.

Man muss sich aber manchmal die verschiedenen Interessenlagen noch einmal verdeutlichen, um Positionen zu verstehen und Handlungsfelder aufzudecken. Es gibt nun mal nicht „die Behörde“ und „die Leistungserbringer“. Das sind bestenfalls grobe Überschriften.

Die vielen Akteure müssen sich allerdings offen besprechen und an dem gemeinsamen Verständnis arbeiten, damit es zu Lösungen kommt. So, wie es sich zuletzt anfühlte, gab es eher eine Bereitschaft zum Konflikt. Doch dann siegte die Einsicht und eine Besprechung im kleinen Kreis wurde anberaumt; brachte – bis dato – jedoch keine Lösung. Mal schaun.