Kennen
Sie den?
„Gegen
diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung und Sitz der Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden.“
Und
wann ist wann?
Kennen
Sie den?
„Gegen
diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung und Sitz der Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden.“
Und
wann ist wann?
Zum Monatsende sozusagen ein kleiner Rundumschlag.
Am 19.7.2023 ging eine Pressemitteilung von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege heraus mit dem Titel: Scharfe Kritik an Kürzungsplänen der Bundesregierung. Man zeigte sich alarmiert, und das zu Recht, wie man gleich danach in einer weiteren Rundmeldung lesen konnte. Die Bundesregierung will kürzen. Aber auch die Landesregierungen tun da was, und was es bedeutet.
Verhandlungen werden jedenfalls nicht einfacher. Es braucht ein Wissen, um was es da geht, und es braucht gute Vorbereitung, um die Grenzen zu kennen.
In Schleswig-Holstein gab es vor gar nicht so langer Zeit eine Haushaltssperre, die zwar nicht lange andauerte, allerdings entsetzte sie reihum. Nun sieht man aufgrund einer Ankündigung zur Vorlage eines Entwurfs zum neuen Haushalt erst Ende 2023 (den Beschluss darüber wird es somit erst Anfang 2024 geben können) weiteres Ungemach aufkommen. Ungemach offenbart sich allerdings schon, wenn man in laufenden Verhandlungen steckt und beispielsweise die Tarifeinigung des TVÖD verhandeln muss – auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich?
Das mit der
Fachkraftquote wäre eigentlich ganz einfach. Ist es aber nicht, weil man sich
klar werden muss, worauf sich das mit der Quote eigentlich bezieht.
Zuerst einmal geht
es vielmehr um die Frage, welche Assistenzleistungen gebraucht werden für diese
Sache mit der Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX). Da einige Tätigkeiten nicht
nur von sogenannten Assistenzfachkräften ausgeführt werden müssen, kommt so ein
Mix von verschiedenen beruflichen Qualifikationen und Eigenschaften zustande.
Eine solche Quote
wird üblicherweise in der Leistungsvereinbarung spezifisch festgelegt. Das
verlangt wiederum, dass sich Leistungsträger und Leistungserbringer darüber
besprechen, welche Leistungen von dieser Quote angesprochen werden. In
Schleswig-Holstein hatte man nun festgelegt, dass die besonderen Leistungen aus
§ 78 Abs. 6 herausgenommen werden --- weil es sich um Hintergrund- bzw.
Vorhalteleistungen handelt.
Derartige Leistungen
werden zwar für den zu betreuenden Personenkreis insgesamt erbracht, sie gehören
damit allerdings nicht zu den personenabhängigen Leistungen. Und demzufolge
lautet der Merksatz:
Vorhalteleistungen
zählen nicht zur Fachkraftquote.
Das mit dem Inflationsausgleich ist wohl doch kein Gewinn. Am 8.5.2023 schrieb die Gewerkschaft VERDI an das Bundesfinanzministerium, am 22.3.2023 hatte sogar der GKV-Spitzenverband speziell zur Pflegevergütungsfähigkeit dieses Geldes das Bundesgesundheitsministerium kontaktiert. In Summe kam dabei nichts heraus. Nur das Problem deutete sich an, dass es mit der Refinanzierung dieser Personalkosten schwierig wird.
Die Sichtweise der Leistungsträger erscheint erst einmal plausibel und begründet. Man wird sich auf die gesetzlichen Regelungen besinnen und einen Nachweis fordern. Doch ob es wirklich eines Nachweises braucht, ist eigentlich sehr fraglich. Erst wenn die geforderten Vergütungen im oberen Zwei-Drittel der Vergleichsgruppe liegen würden, wäre eine Überprüfung erforderlich.
Leistungsträger und Leistungserbringer machen es sich jedenfalls sehr schwer momentan. Und das wird damit zu einer Belastung bei den Beschäftigten führen.
Vor kurzem erklärten wohl alle Regierungen und öffentliche Institutionen, dass es mit der Pandemie vorbei sei. Eine Pandemie soll nämlich eine „neu, aber zeitlich begrenzt in Erscheinung tretende, weltweite starke Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen und i. d. R. auch mit schweren Krankheitsverläufen“ sein (vgl. dazu die Erklärungen in der Wikipedia, letzter Aufruf am 28.5.2023). Im Gegensatz dazu ist die Epidemie ein örtlich beschränktes Ausbruchsgeschehen. Im Prinzip handelt es sich in beiden Fällen jedoch um die Ausbreitung einer Krankheit, die von den lokalen Gesundheitsdiensten nicht aufgehalten werden kann.
Über das Ausbruchsgeschehen konnte man gut im RKI Dashboard die Entwicklungen ablesen. Mit dem Dashboard ist jedenfalls am 2.6.2023 Schluss. Die Daten werden zwar an anderer Stelle bereitgestellt, ich werde allerdings nun ebenfalls Schlussmachen mit dem Datensammeln, dem Aufbereiten und dem Analysieren. Es gibt andere Themen, die beschaut werden müssen.
Die letzte Tarifrunde endete zwar nicht mit einem Sieg der Gewerkschaften auf ganzer Linie, beide Seiten schafften es aber, dass ein Teil der Forderungen per Inflationsausgleich erstattet werden können – die Bundesregierung hatte hierzu ja schließlich den § 3 Nr. 11 c EStG ins Leben gerufen.
Durchführungshinweise wurden erstellt. Die Gehaltsabrechner
sind drauf und dran es umzusetzen, wenn es nicht doch noch eine Reihe an
Besonderheiten geben würde. Und dann auch noch eine, die wirklich ganz
besonders ist, weil so einige Begriffe manchmal ganz anders zu verstehen sind.
Was sich bei dem Ganzen jetzt zeigt: „kein Weg ist
selbstverständlich“.
Nun
aber formiert sich ein breiterer Widerstand – sozusagen über alle Fraktionen
hinweg.
Das Jahr 2022 war gerade mal ein halbes Jahr alt, da gab es eine kleine Tarifrunde so mittendrin, die zu einigen Überraschungen führte. Man stelle sich nur kurz vor, wie sozialen Unternehmen, die als Leistungserbringer gerade dabei waren, die Vergütungen für das Kalenderjahr 2022 zu fixieren, mit diesem Ereignis konfrontiert wurden in der letzten Minute. Man stelle sich ebenfalls mal vor, wie die Leistungsträger in den Verhandlungsrunden darauf reagierten.
Weil noch vieles gar nicht wirklich vertraglich vereinbart
worden war, sondern nur als eine Art Absichtserklärung im Raum stand, wurden
die “vermuteten Auswirkungen” schlichtweg ignoriert und auf die nächsten Vergütungsverhandlungen
2023 verschoben (wie sich dann ein halbes Jahr später jedoch zeigte, wurde
sogar die Nachholung von manchen Leistungsträgern mit dem Hinweis auf diese Sache
mit der Prospektivität bestritten – aber das wäre ein anderes Thema).
Mit dem Jobticket bewegt man wohl tatsächlich was. Aber inwiefern wirklich Pendler davon abgehalten werden können, statt mit dem Auto viel lieber mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Arbeit zu fahren, muss sich noch zeigen. Gerade diejenigen, die aus den entfernteren Randgebieten kommen, werden vielleicht dennoch das Auto brauchen. Braucht es vielleicht mehr Park&Ride-Plätze?!
Das Jobticket wird vieles vereinfachen, kann man denken. Im
Gegenteil, konstatieren einige: Das mit dem Jobticket macht die Verwaltungsmenschen keinesfalls
arbeitslos.
Am Tag danach reibt man sich schon ganz erstaunt die Augen. Was da passiert ist, steht irgendwie nicht im Einklang mit dem, was man eigentlich so erwartet hatte. War es das oder kommt da noch was? Die Gewerkschaften einigten sich jedenfalls mit den Arbeitgebern, weil man vielleicht mit der Befürchtung umgehen musste, hohe Steigerungen würden sich auf die Preise durchschlagen – die Inflation würde nicht zum Stillstand kommen, sozusagen.
Eine sogenannte Lohn-Preis-Spirale ist durchaus denkbar.
Aber lässt sie sich aus den vorhandenen Daten irgendwie ableiten? Oder muss man
vielleicht sogar eingestehen, dass es nicht wirklich eine Kopplung dieser
beiden Dinge gibt?