Das Problem hier
(mal wieder) ist das sehr komplexe Sozialrecht, in dem sich selbst
Leistungsträger nicht zurechtfinden und womöglich berechtigte Ansprüche nicht
zustande kommen lassen. Im vorliegenden Fall erhielt ein behinderter Mensch
Grundsicherungsleistungen, obwohl eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugestanden
hätte. Er musste über fast sieben Jahre lang einen anderen Lebensstandard
hinnehmen, weil man seitens des Landratsamts (als die örtlich zuständige Stelle
für Grundsicherungsleistungen) einer Beratungspflicht nicht nachgekommen war.
Diese Beratungspflicht, so der BGH, ist nicht auf die den „betreffenden
Sozialleistungsträger“ anzuwendende „Normen beschränkt“ – sie geht viel weiter
(vgl. Pressemitteilung vom 2.8.2018, S. 2).
Eigentlich ist
dieses Problem altbekannt.


