Dienstag, 27. September 2016

Das Bundesteilhabegesetz wird in den Deutschen Bundestag eingebracht

Der Gesetzgeber möchte einen „Quantensprung schaffen“, so die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles in der 190. Sitzung des Bundestages am 22.9.2016. Es geht weg von der Fürsorge und hin zur Teilhabe – damit ist zwar auch gemeint, dass Menschen mit Behinderung an der Gestaltung von Vorschriften und Richtlinien beteiligt werden, doch die Abkehr vom Fürsorge-Gedanken bedeutet, dass Menschen mit Behinderung für sich selbst verantwortlich und stärker sich selbst beteiligen müssen.

Die Bundesministerin bringt das Bundesteilhabegesetz mit dem Versprechen ein: „Niemandem soll es mit dem Bundesteilhabegesetz schlechter gehen. Im Gegenteil: Den meisten wird es – dessen bin ich mir sicher [Frau Nahles] – besser gehen.“

In ihrer Ansprache benennt sie 4 Punkte, die den „Kern“ des Gesetzes ausmachen sollen:

1.
Bei den Leistungen zur Teilhabe, so die Ministerin, stehen künftig die Menschen im Mittelpunkt und diese müssen sich nicht mehr darum kümmern, wie die Träger „hintereinander oder untereinander“ diese Leistungen organisiert bekommen.

2.
Dann betont sie, dass die Einkommen und Vermögen von Ehe- und Lebenspartnern von Menschen, die Eingliederungshilfe-Leistungen erhalten, nicht mehr herangezogen werden und die Grenzen zum Einsatz des eigenen Einkommens und der eigenen Vermögen um ein vielfaches vergrößert werden.

3.
Als dritten Punkt stellt sie heraus, dass die Chancen auf Arbeit, insbesondere auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ verbessert werden. Dies soll mittels sogenannter Budgets bewerkstelligt werden, die interessierten Arbeitgebern dann zugänglich gemacht werden. Somit also „den Schritt aus der Werkstatt zu wagen“ und hin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, aber mit einem Recht auf Rückkehr, „wenn er nicht gelingt“ – der Schritt.

4.
Und schließlich soll es darüber hinaus noch „ein vom Bund finanziertes Netzwerk unabhängiger Beratung geben“, was sich wahrscheinlich aber nur auf ein Expertentum „in eigener Sache“ beziehen soll.

Alles das soll vergleichbar sein mit einem Quantensprung?

Die allgemeine Kritik ist recht groß. Man kann zudem erwarten, dass im Bundestag und im Bundesrat (erste Beratung war am 23.9.2016) unterschiedliche Interessenlagen dominieren. Von daher ist mit einer heftigen Diskussion zu rechnen und vermutlich wird es noch gesetzliche Nachbesserungen geben. Ganz wesentlicher Punkt ist m.E. die Abweichung zur UN-BRK, die von vielen Interessenverbänden und ganz besonders von der Monitoring-Stelle zur UN-BRK des Deutschen
Instituts für Menschenrechte (DIM) gesehen wird.

Wahrscheinlich werden die weiteren Diskussionen noch zu Nachbesserungen führen, doch es gibt ein paar Dinge, die unausweichlich auf alle Beteiligten zukommen werden. Die Aufgabe des Fürsorge-Gedankens wird zu einem Prinzip – ganz ähnlich dem seinerzeitigen „Paradigmen-Wechsel“ und die Einführung von differenzierten Leistungsgruppen. Aber es wird ganz bestimmt kein Quantensprung.


CGS



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Samstag, 24. September 2016

Was ist eine angemessene Schulbildung für einen Menschen mit Behinderung?

Viele Eltern misstrauen der öffentlichen Schule und sehen das Wohl ihres Kindes in einer privaten Schule – dies gilt auch für Eltern „behinderter“ Kinder. Es wird den öffentlichen Schulen nicht nur Kompetenz und Fachlichkeit abgesprochen, sondern auch Leistungsabbau und mangelnde Motivation unterstellt. Ob Kinder mit besonderen Unterstützungsbedürfnissen in einer privaten Schule tatsächlich besser aufgehoben sind, soll in diesem Beitrag nicht untersucht werden. Es kommt letztlich immer auf den Eindruck an, den die Eltern und das Kind von dem jeweiligen Beschulungsangebot vor Ort haben. Doch es gibt Aspekte, die Eltern von behinderten Kindern nicht automatisch voraussetzen sollten, wenn sie sich für den Besuch einer privaten Schule entschieden haben und diesen Wunsch dem Sozialhilfeträger vortragen.

Vor mehreren Jahren entschied das Bundessozialgericht, dass eine Übernahme des Schulgeldes durch die Eingliederungshilfe nicht erfolgen kann (BSG-Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 10/11 R). In dieser Sache gab es zuvor das Einverständnis des Schulamtes, dass das Kind mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf eine Privatschule besuchen konnte. Die Privatschule arbeite nach den Grundsätzen der anthroposophischen Heilpädagogik und Waldorfpädagogik. Die Kosten für die Aufnahme und das Schulgeld für den Besuch übernahm das Schulamt dagegen nicht, weil der Besuch einer öffentlichen Schule dagegen möglich gewesen wäre. Die Eltern sahen nun das Recht des Kindes auf eine angemessene Schulbildung gefährdet und klagten (vgl. auch § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

Zwar umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu…“, doch was dabei zu beachten ist, sind die weiterhin bestehenden Bestimmungen über die allgemeine Schulpflicht. Das bedeutet, dass zwar das Wunsch- und Wahlrecht unangetastet bleibt, aber wenn staatlicherseits zumutbare Ressourcen vorhanden sind, dann müssen keine zusätzlichen Ressourcen staatlicherseits geschaffen werden.

Dieser Grundsatz ist wichtig.

Wenn Eltern mit dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht einverstanden sind, müssen sie objektive Gründe anführen, warum der Besuch unzumutbar ist. Ein Beispiel hierfür wäre die „Rampe für den Rollstuhlfahrer“. Würde eine solche bei der öffentlichen Schule fehlen, aber die private Schule wäre zugänglich für einen derart behinderten Menschen, müsste entweder ein barrierefreier Zugang geschaffen werden an der öffentlichen Schule oder jemand anderes müsste das Schulgeld der privaten Schule übernehmen.

Wer also?

Wenn die Beschulung eines behinderten Kindes auf einer öffentlichen Schule „gescheitert“ und somit keine weitere öffentliche Schule „zumutbar“ möglich ist, müsste eine Kostenübernahme durch das Schulamt erfolgen. Doch wenn das Schulamt keine weiteren Ressourcen schaffen oder diese Kosten partout nicht übernehmen will, wer dann?

Von dem VG Freiburg wurde einst beschlossen, dass das Schulgeld in dem dort zu entscheidenden Fall nicht der Finanzierung des Unterrichts diente, sondern als Teil der unterstützenden Betreuung. Von daher musste der Sozialhilfeträger das Schulgeld übernehmen (VG Freiburg Beschluss vom 21.3.2013, Az. 4 K 392/13).

In einem anderen Verfahren hatten die Eltern ihr Kind auf einer privaten Schule angemeldet – einer anerkannten Tagesbildungsstätte mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Seitens des Schulamtes bestanden keine Einwände, doch der Sozialhilfeträger verweigerte die Kostenübernahme. In der ersten Instanz konnten sich die Eltern noch durchsetzen, doch in der zweiten Instanz scheiterten sie (SG Detmold Urteil vom 26.6.2008, Az. S 6 SO 188/07; LSG NRW Urteil vom 15.5.2013, Az. L 20 SO 67/08). Das LSG bestätigte, dass der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 SGB XII anwendbar sei, aber nun geprüft werden muss, ob tatsächlich eine angemessene Schulbildung möglich ist; es könnte nämlich durchaus sein, dass eine Kostenübernahme für eine „anderweitige Beschulung durch den Eingliederungshilfeträger“ in Betracht kommen würde (vgl. S. 185, Rechtsdienst der Lebenshilfe, RD 4/2013). Im vorliegenden Einzelfall sollte von daher zuerst einmal bestimmt werden, welches Bildungsziel erreichbar ist. Und dann wäre zu prüfen, ob dieses Ziel mit den Mitteln des öffentlichen Schulträgers in zumutbarer Weise erreichbar ist.

Im Verfahren vor dem LSG NRW wurde schließlich geklärt, dass in beiden Schulen der Hauptschulabschluss erreichbar wäre, der Schulweg zu beiden in etwa gleichlang ist und der Erfolg der Schulbildung nicht infrage gestellt werden könnte. Demnach konnte nicht weiter bestimmt werden, dass der Besuch der privaten Schule „angemessen“ sei. Von den Sachverständigen nicht problematisiert wurden dagegen die möglichen Folgen einer Umschulung und die Auswirkungen auf das Kind (S. 185, a.a.O.).

Die Bestimmung des Bildungsziels ist meiner Ansicht nach höchst problematisch. Bei Kindern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird in der Regel unterstellt, dass ein Hauptschulabschluss nicht erreicht werden kann. Von daher ist anzunehmen, dass Eltern von Kindern mit diesem Förderschwerpunkt erhöhte Schwierigkeiten haben, ihr Kind auf eine andere, nicht-staatliche Schule zu bringen und dafür das Schulgeld refinanziert zu bekommen. Damit dies aber doch gelingt, müssten Gründe herausgearbeitet werden, die eine Angemessenheit bzw. die Zumutbarkeit der privaten Schule einerseits und die Unzumutbarkeit und subjektiven Beeinträchtigung an der öffentlichen Schule andererseits belegen.

Zum Kernbereich der Schule bzw. der pädagogischen Arbeit gehören nach Ansicht des Bundessozialgerichts alle Maßnahmen, welche helfen, die staatlichen Lernziele zu erreichen. Dies wäre in erster Linie die Finanzierung des unentgeltlichen Unterrichts. Diese Kosten muss das Bildungsministerium bzw. das Schulamt übernehmen. Die Kosten der unterstützenden Betreuung, die behinderungsbedingt nötig sind und die Teilhabe am Schulunterricht zu ermöglichen, also einen Nachteil für das Kind abzustellen, übernimmt die Sozialhilfe oder Jugendhilfe.

Der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger muss dagegen erst dann auch das Schulgeld übernehmen, wenn eine angemessene Schulbildung unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver (also personenbezogene) Gründe nicht möglich ist.


CGS




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Dienstag, 13. September 2016

Geldanlage - Dem Entscheidungsprozess auf der Spur

In meinem letzten Beitrag hatte ich von der zweiten Spitze des Beziehungs-Dreiecks der Geld- und Vermögensanlage Beratung und Anlageentscheidung nur über die Beratungen gesprochen. Dieser Teil war zugegebenermaßen sehr negativ formuliert, was aber angesichts der weiterhin bestehenden Probleme im Bankenwesen nicht überraschen sollte. Im Beratungsgespräch werden verschiedene Themen angesprochen, deren Inhalte nun ausgewertet und in einen Entscheidungsprozess münden sollen. Am Ende steht dann die Entscheidung, was im Einzelnen geschehen soll. Wie ein solcher Entscheidungsprozess aussehen kann bzw. welche Fragen dabei zu beantworten sind, möchte ich nachfolgend ein wenig näher betrachten.

Vorab aber noch ein weiteres Negativ-Beispiel:

Die Geschäftsführung eines sozialen Unternehmens entspricht dem Wunsch des Bankberaters der Hausbank zu einem Finanzberatungsgespräch und lädt ihn ein. Mit Begeisterung und Hingabe gibt der Bankberater über drei Stunden lang eine hübsche Kapitalmarkt-Geschichte zum Besten. Erst in den letzten fünf Minuten seiner Zeit und seines Redeflusses präsentierte er noch schnell seine beiden Anlageideen, welche von der Geschäftsführung selbstzufrieden genehmigt werden – für einige Jahre festgelegt werden etwa 5 % der Bilanzsumme.

Vor vielen Jahren war der Entscheidungsprozess für Anlageentscheidungen eher simpel. Weil es damals noch keine negativen Zinsen gab bei risikoarmen Unternehmensanleihen, konnten Gelder gut untergebracht werden. Doch mittlerweile zahlen Anleger selbst beim Kauf von risikoträchtigen Unternehmensanleihen einen Aufpreis, der über die Laufzeit der Anlage abzuschreiben ist. Wollte man in die gleiche (Risiko-) Klasse an Unternehmensanleihen investieren, wie früher noch, müssen noch viel höhere Abschreibungen hingenommen werden. Will man dies nicht, muss man den möglichen Totalverlust als Risiko tragen.

So wie früher, geht es auf keinen Fall. Doch sich allein auf den Bankberater verlassen?

Die beiden Anlageideen aus dem oben genannten Finanzberatungsgespräch gingen noch mal gut, man sollte aber dazu wissen, dass die eine Anlage eine Anleihe war, die an der Kreditwürdigkeit einer deutschen Großbank gekoppelt war – kurz nach ihrer Fälligkeit wäre diese Anleihe zum Problemfall geworden.

Das kann natürlich auch absolutes Können gewesen sein. Die erste Frage sollte aber eher sein, was mit den jetzt zur Verfügung stehenden freien Mitteln geschehen soll.

Ideal wäre es, wenn das soziale Unternehmen statt der Geldanlage die Re-Investition der nicht benötigten Mittel vornehmen würde (Mittelverwendung). Immerhin versteht die Geschäftsführung etwas von der sozialen Arbeit und könnte somit ihren öffentlichen Auftrag besser wahrnehmen.

Utopisch wäre es, wenn das soziale Unternehmen in anstehenden Vergütungsverhandlungen eine Herabsetzung seiner Vergütungen vereinbaren (oder hinnehmen) würde. Immerhin hat es offenbar in der Vergangenheit gut verdient und könnte somit schwer begründen, dass weitere Erhöhungen erforderlich sind (Erforderlichkeitsprinzip).

Unvorstellbar wäre es, wenn das soziale Unternehmen eine Ausschüttung der nicht benötigten Mittel an die Gesellschafter vorschlägt. Immerhin handelt es sich bei solchen Maßnahmen um übliche Verfahren bei z.B. Kapitalgesellschaften; und börsennotierte Unternehmen kaufen sogar einen Teil ihrer ausstehenden Aktien, um den Kurs schön hoch zu halten.

Vernünftig ist es, wenn das soziale Unternehmen seine nicht benötigten Mittel so anlegt, dass ein planbares Einkommen entsteht, mit dem man vorübergehende Unter-Auslastungen abdecken kann. Vergütungen sind i.d.R. höchst variabel kalkuliert, was bedeutet, dass Personal bei Schwankungen in der Auslastung aufgestockt oder abgebaut – und zwar schnellstmöglich – werden muss. Weil das nicht geht, und weil mit den Leistungsträgern in den Vergütungen keine Personal-Abfindungszahlungen kalkuliert und vereinbart werden können, werden freie Mittel benötigt, die weitsichtig und einkommensträchtig (kapitalerhaltend) angelegt werden müssen. Man kann auch sagen, dass mit Hilfe von Geldanlagen betriebliche Strukturen abgesichert werden müssen, damit die Erfüllung der sozialen Aufgabe langfristig, prompt und verlässlich gewährleistet werden kann.

Die zweite Frage sollte dagegen sein, ob man selbst eine Geldanlage tätigen kann, die das vorgenannte Ziel erfüllt.

Geldanlage in Eigenregie ist nicht schwierig, aber sie ist auch weder kostenlos, noch zwingend gewinnbringend oder risikolos. Wenn man stattdessen einen Finanzberater, die eigene Hausbank oder sogar eine Kapitalanlagegesellschaft (Investment-Manager) beauftragt, verschiebt man zwar den Entscheidungsprozess für Einzelanlagen auf diese, doch die verlangen dafür eine Management- und Verwaltungsgebühr. Was Gewinne und Risikolosigkeit angehen, werden die neuen Macher auf keinen Fall Garantien abgeben. Auf Unternehmensseite (Geldgeber) sollte zudem geklärt werden, wer im Verlustfall wann mit wie viel haftet. Ein Entscheidungsprozess.

Die Alternative zur eigenen Vermögensverwaltung und Anlageentscheidung ist somit die Beratung und Geldanlage durch Profis. Man selbst ist was Geldanlagen angeht immer ein Laie, und ganz bestimmt hat man nicht die Ressourcen und Informationsquellen, über welche die Profis verfügen. Zudem werden professionelle Vermögensverwalter (meistens) schneller und konsequenter durchgreifen, wenn entsprechende Warnungen registriert werden.

Die Bandbreite der Vermögensverwaltung ist dabei immens. Spezielle Vermögensmanagementfonds, die sogar an den Börsen frei gehandelt werden können, bieten sehr standardisierte Anlagemöglichkeiten an. Doch auch Hausbanken haben mittlerweile neben den kundenberatenden Wertpapierspezialisten sogar ganze Abteilungen, die sich rein um Vermögensverwaltung kümmern. Hier finden sich allerdings Modelle, die einerseits stark den ordinären Fonds ähneln, andererseits mit bunten Übersichten, Grafiken und vielen Ausdrucken einen guten Eindruck über die Handelsaktivitäten liefern. Es gibt für die ganz großen Vermögen sogar „eigene“ Investmentfonds, bei denen man schon von unternehmerischer Beteiligung sprechen kann (dies sollte sehr genau geprüft werden, weil für die soziale Unternehmung dabei ein hohes Risiko entstehen kann).

Die dritte Frage zielt dann schon darauf ab, wie viel „Unruhe“ und „Risiko“ akzeptiert werden soll.

An dieser Stelle geht es nicht mehr um die Strukturierung der Vermögensanlage, d.h. den Anteil von Aktien, Renten und Rohstoffen oder anderen Vermögensklassen. Dies ist wahrscheinlich an früherer Stelle schon mal geklärt worden. Jetzt sollte es um die konkrete Einzelanlage gehen.

Hatte man sich überlegt, dass man 60 % der freien Mittel konservativ anlegt und 40 % in Aktien, dann ist jetzt zu prüfen, ob diese Grenzen mit dem Angebot der Bank ggf. nicht mehr eingehalten werden können.

Hat man die Einkommensziele dank der bestehenden Anlagen vorzeitig erreicht, sollte jetzt geprüft werden, ob das Angebot der Bank das bestehende Risiko vergrößert.

Hat man sich Klarheit darüber verschafft, welche Bedingungen mit der Einzelanlage verbunden sind oder inwiefern die Einzelanlage möglichen ethischen Richtlinien widerspricht?

Viele Stiftungen bedienen sich sogenannter Anlagerichtlinien, dergleichen auch börsennotierte Investmentfonds. Wie solche Anlagerichtlinien konkret aussehen, wird häufig als Betriebsgeheimnis abgetan. Von daher lohnt sich ein Blick darauf, wenn man als soziales Unternehmen vor der Frage steht, was mit den freien Mitteln nun geschehen soll. Wenn das soziale Unternehmen versteht, wie und worin Anlagen getätigt werden, ob die professionell geführte Vermögensverwaltung überhaupt eine Anlagestrategie verfolgt, dann kann auch der eigene Entscheidungsprozess fundiert erfolgen.

Die vierte Frage sollte sich damit beschäftigen, wie man die gemachten Entscheidungen bzw. die professionelle Vermögensverwaltung effektiv kontrollieren kann. Selbst wenn die Vermögensverwaltung in Eigenregie erfolgt, es muss eine neutrale Kontrolle und Besprechung wie auch immer erfolgen.

Noch vor vielen Jahren war der Entscheidungsprozess für Anlageentscheidungen simpel, weil es damals noch keine negativen Zinsen gab bei risikoarmen Unternehmensanleihen. Nun müssen Entscheidungen darüber getroffen werden, ob man die freien Mittel risikolos anlegen will oder ein stetes Einkommen erzielen möchte. Zwar kann man sich der Hilfe professioneller Vermögensverwalter bedienen, doch auch diese müssen regelmäßig geprüft werden – der Vergleich mit Benchmarks ist hilfreich, aber nicht umfassend genug.

CGS





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Freitag, 9. September 2016

Wird die Regelbedarfsstufe 3 für behinderte Menschen abgeschafft?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet an einem neuen Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, RBEG) bzw. plant wesentliche Änderungen. Nach Angaben der Bundesvereinigung der Lebenshilfe soll es ab 2017 nicht mehr auf das Kriterium der „eigenen Haushaltsführung“ ankommen, sondern darauf, wo der Mensch lebt (Quelle: www.lebenshilfe.de, Unterseite: Aktuelles, Abrufdatum 8.9.2016).

Was bedeutet das für die weitere Gestaltung des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens (für das stationäre Wohnen in Hamburg)?

Ein Teil der Gemeinkostenpauschale besteht aus einheitlichen Bedarfssätzen, z.B. die Regelbedarfsstufe 3. Sollte es diese nicht mehr geben, müsste das Kalkulationsverfahren überarbeitet werden.

Doch es kann auch sein, dass sich die Änderungen nur bei denjenigen Leistungsberechtigten auswirken, die derzeit nicht in einer stationären Wohneinrichtung leben (vgl. auch §§ 27b und 28 SGB XII). Von daher kommt es, wie immer, auf den genauen Wortlaut an.

CGS




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Sonntag, 4. September 2016

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen

Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber im Rahmen des SGB XI einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert und daraus folgend eine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen durch Pflegekassen beschlossen. Neben der körperlichen Pflegebedürftigkeit gibt es dann auch hinsichtlich der möglichen eingeschränkten Alltagskompetenz eine Berücksichtigung. Welche Auswirkungen sich ergeben, versuche ich nun nach und nach herauszuarbeiten.

Das Wichtigste vorweg: Aus bisher drei Pflegestufen werden nun fünf Pflegegrade.

Wer bisher schon eine Pflegestufe anerkannt bekommen hat, wird automatisch zum 1.1.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet. Doch was in dem Moment fehlt, ist die Würdigung einer möglichen, eingeschränkten Alltagskompetenz, die bisher nicht abgeprüft worden ist. Von daher sollten Betroffene bzw. ihre rechtlichen Betreuer noch einmal ein entsprechendes Verlangen auf Revision bei der Pflegekasse stellen.

Sozialhilfeträger können nach wie vor ein Erstattungsverlangen bei den Pflegekassen für diejenigen Leistungsberechtigten (Bewohner) verlangen, die einen Pflegegrad ab 2 haben. Sie tun dies, weil unterstellt wird, dass im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe pflegerische Leistungen von den Leistungserbringern erbracht werden. Hierfür werden pro Bewohner mit bisheriger Pflegestufe oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz (was gleichbedeutend sein wird mit mindestens Pflegegrad 2) und Kalendermonat 266 Euro von der Pflegekasse an den Sozialhilfeträger gezahlt.

Um wirklich sicher zu gehen, dass „niemand“ vergessen wird, sollen nun auf Wunsch der Leistungsträger die Leistungserbringer (als Einrichtungsträger) wie auch die rechtlichen Betreuer bei den Bewohnern nachprüfen, ob sie möglicherweise eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Die Leistungserbringer sollen dann beratend unterstützen, damit entsprechende Anträge auf Überprüfung bei den Pflegekassen gestellt werden können. Doch Nutznießer sind weder die Leistungserbringer noch die Bewohner, sondern ganz allein die Sozialhilfeträger, denn die sparen sich monatliche Kosten von 266 Euro.

CGS



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Montag, 29. August 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Endlich eine gerichtliche Entscheidung

Schon mehrfach gab es zu diesem Thema was zu "sagen". Und mittlerweile hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren eine Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme bei der Schulbegleitung getroffen (Az.: 15 B 97/16). Das Gericht soll "deutlich" gemacht haben, dass "Unzuständigkeit bzw. nachrangige Zuständigkeit" den beklagten Jugendhilfeträger nicht von der bedarfsgerechten Bewilligung von Schulbegleitungen befreit. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen übernommen werden, wenn die Unterstützungsleistungen der Schule tatsächlich nicht erbracht werden.

In einem anderen Verfahren vor einem Sozialgericht wurde dagegen ein Vergleich im Sinne der klagenden Eltern vereinbart.

Quelle:
http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb_/pressemitteilungen.html

CGS





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Sonntag, 28. August 2016

Wohngeld für Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe?

Gibt es nun mehr Geld für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben? Nein. Sozialhilfeträger wenden Vorschriften an, um das Budget für gezahlte Eingliederungshilfe-Leistungen deutlich zu entlasten.  

Menschen, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen, können vom Sozialhilfeträger einen Zuschuss (Wohngeld) zu ihrer monatlich zu zahlenden Miete oder im Falle des Eigentums zur monatlichen Belastung beantragen. Dass das möglich ist, basiert auf dem Wohngeldgesetz. Zweck des Wohngeldes ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern (vgl. § 1 WoGG). Nun sieht man hin und wieder auch Bewilligungsbescheide und Wohngeldanträge für diejenigen Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe (SGB XII) dauerhaft leben.

Grundsätzlich muss man vorausschicken, dass Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) nachrangige Sozialleistungen darstellen. Das bedeutet, dass zuerst einmal alle anderen Anspruchsmöglichkeiten geprüft werden müssen. Dann erfolgt der Einzug dieser Leistungen, bevor schließlich Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden (vgl. auch § 2 SGB XII).

Wohngeldberechtigt ist unter anderem auch eine Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender länderrechtlicher Vorschriften lebt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 WoGG). In manchen Bewilligungsbescheiden steht aber, dass jemand gem. § 7 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist, wenn dieser zum Beispiel „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Abs. 1 Ziffer 5) oder „Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Ziffer 6) oder „ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,“ (Ziffer 7) erhält. Gerade letzter Punkt trifft auf das Leben in stationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe zu. Von daher müsste man doch annehmen, dass ein Wohngeld nicht bewilligt werden darf?

Was im Bewilligungsbescheid häufig nicht steht ist, dass jemand „nicht ausgeschlossen ist“, wenn „… durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne … des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … vermieden oder beseitigt werden kann und … der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt“ (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 WoGG). Der Verweis auf § 104 SGB X bezieht sich auf ein Sozialverwaltungsverfahren, dass man in § 93 SGB XII wiederfinden kann – also in einer gesetzlichen Regelung, die sich mit der Überleitung von Ansprüchen anderer Leistungsträger befasst.

Sozialhilfeträger können also die Möglichkeit nutzen, wie Wohngeld mit Leistungen der Eingliederungshilfe verrechnet werden können. Bewilligte Leistungen aus dem einen Topf werden somit umgeleitet auf den anderen Topf, so dass dort eine Verrechnung stattfindet. Man kann das auch ganz gut in Haushaltsplänen wiederentdecken, in denen „übergeleitete Ansprüche“ im Budget der Eingliederungshilfe nachrichtlich ausgewiesen werden. Ein anderes Beispiel für solche Überleitungen sind Grundsicherungsleistungen, die als „übergeleitetes Einkommen“ vom Sozialhilfeträger eingenommen werden.

Letztlich gibt es also nicht mehr Geld für den wohngeldberechtigten Leistungsberechtigten, sondern die Behörde bzw. der Fachdienst Soziales lässt Geld von einem Topf in den anderen Topf wandern.

CGS




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Sonntag, 14. August 2016

Geldanlage – Das Gespräch mit dem Finanzberater

In meinem letzten Beitrag hatte ich das Thema Risikoprofil und Finanzbedarf bearbeitet. Das Thema entstammte meinem am 8.2.2016 beschriebenen Beziehungs-Dreieck der Geld- und Vermögensanlage und diente zur Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Finanzberater. Wenn man in das Gespräch geht, sollte man sich schon gut vorbereitet und in etwa eine Vorstellung entwickelt haben von dem, was man erreichen möchte mit der Geldanlage. Dass man das Gespräch mit einem Finanzberater führt, beruht darauf, dass Entscheider in den Sozialunternehmen zwar glänzende Führungs- und Fachkräfte in einem Unternehmen mit sozialem Auftrag sind, aber selten (wenn überhaupt) etwas von Geldanlage verstehen. Es geht also nicht nur um viel Geld, es geht um das finanzielle Rückgrat des Sozialunternehmens, dass man ggf. verlustbringend anlegt.

In meinem heutigen Beitrag behandele ich vom Themenkomplex Beratung und Anlageentscheidung nur den Teil, der sich um die eigentliche Finanzberatung dreht. Diese erfolgt entweder durch eine Honorarkraft, die bankenunabhängig und auf Basis einer vorher festgelegten Vergütung berät, oder durch einen Bankberater, der neben den Kundeninteressen auch die Interessen der Bank im Auge behalten muss. Die Anlageentscheidung selbst erfolgt dagegen auf der Grundlage der Finanzberatung – darum wird diesem Teil nachfolgend so viel Aufmerksamkeit zuteil, bevor es später mal um die Anlageentscheidung anhand von Richtlinien geht.

Vorab muss man fairerweise zwei Dinge sagen:

Erstens wird man leider erst nach Rückzahlung oder Verkauf wissen, ob eine Geldanlageentscheidung wirklich richtig gewesen ist.

Und zweitens muss man immer mit dem Risiko des Verlustes leben.

Um überhaupt eine Entscheidung treffen zu können, holt man sich zuerst einmal einen Finanzberater ins Haus. Auf die Vor- und Nachteile der bereits genannten Beratertypen, will ich an dieser Stelle nur oberflächlich eingehen. Wirklich uneigennützig wird sowieso keiner von beiden handeln, denn der eine handelt womöglich im starken Interesse der Bank und der andere versucht einen Folgeauftrag zu ergattern. Als derjenige, der beraten wird, sollte man ohnehin alle ausgesprochenen „Empfehlungen“ mit Skepsis betrachten.

Beiden Beratertypen gemein ist, dass sie leider über keine „Glaskugel“ verfügen. Vielmehr verlassen sie sich auf die eigenen Erfahrungen (Instinkt) und / oder den Berichten der Research-Abteilungen, was einerseits die Fehlerrate einschränkt, andererseits aber vor Fehlentscheidungen nicht schützt. Was sich aber immer wieder als äußerst hilfreich herausgestellt hat, ist das mehrfache Hinterfragen der ausgesprochenen Behauptungen.

Hier ein paar Negativ-Beispiele:

In einem mir bekannten Fall hatte der Bankberater einen aktiv gemanagten Energie-Fonds deswegen im Vergleich zu einem anderen, fast gleichartigen Fonds empfohlen, weil er „volatiler“ sei und man deswegen als Anleger die Chance bekommt, zu einem Höchstpreis wieder zu verkaufen. Ist hohe Volatilität ein Kriterium für Qualität?

In vielen Beratungen werden Geldanlagen deswegen angepriesen, weil sie eine „Story“ in sich tragen. Wenn man als Kunde dann hinterfragt, wird man mit einer Mischung aus Namen, Marktentwicklungen, Unternehmensdaten und volkswirtschaftlichen Kennzahlen konfrontiert, die zusammen genommen tatsächlich den Anschein eines „Märchens“ haben. Wie viel Körnchen Wahrheit beinhaltet ein Märchen?

In einer Produktbeschreibung las ich, dass ein Großinvestor mit dabei sei in einem Fonds mit interessantem Namen. Hier wurde ganz ungeniert der „gute Ruf“ des einen zusammen mit dem schönklingenden Namen des anderen verbunden und als Qualitätskriterium angepriesen. Der Fonds wird noch immer unterhalb seines Ausgabekurses gehandelt. Wie sicher ist das Geld?

Viel Vertrauen wurde in den letzten Jahren leider verspielt. Ob die Banken aus den Fehlern gelernt haben und ehrlich mit den Kunden umgehen, darf bezweifelt werden. Darum ist es so wichtig, dass man den Finanzberater (und vor allem den Bankberatern) nicht allzu viel Raum gewährt. Gerade wenn es um sehr viel Geld geht, sollte man sich einen erfahrenen Dritten einladen, der die Empfehlungen untersucht.

In den Beratungen mit privaten Kunden müssen sich die Bankberater zuerst einmal ein Bild von den Vermögensverhältnissen, der Verlust- oder Risikoneigung sowie den Kenntnissen der Kunden machen und alles streng protokollieren – so das Gesetz. Wie gut diese Protokolle ausfallen, sollte ein privater Bankkunde einmal für sich selbst feststellen, sich vielleicht sogar einmal die Mühe machen und durch eine Klarstellung dagegen halten. Doch bei Unternehmen entfällt diese Protokollierungspflicht. Statt dass die Entscheider für sich, eigene Protokolle erstellen, verbringt man drei oder vier Stunden miteinander, ohne dass wirklich etwas dabei gewonnen wird (Bankberater gewinnen dagegen, wenn sie eine Vermögensverwaltung oder bankeigene Produkte verkauft haben). Mit welchem Ziel werden diese Gespräche dann überhaupt seitens der Entscheider geführt?

In den Protokoll-Richtlinien einer deutschen Großbank finden sich immer einige sehr innovative Finanzprodukte zwischen klassischen Anlagen, wenn die Kenntnisse des Kunden beurteilt werden. Wenn man sich als Kunde nicht von diesen Finanzinnovationen abgrenzt, muss man sich nicht wundern, wenn Bankberater immer wieder solche Produkte zu verkaufen versuchen. Eine sehr wirksame Form der Abgrenzung für Unternehmer sind hauseigene Anlagerichtlinien.

In Mode gekommen sind sogenannte „Kennenlernen“-Gespräche mit den erfahrenen CRM-Managern, professionellen Anlageberatern und / oder börsennahen Wertpapierspezialisten. In Wirklichkeit zielen solche Gespräche darauf ab, neue Produkte an den Mann zu bringen. Nicht selten geht es auch darum, das Vermögensmanagement aus dem Unternehmen herauszulösen und direkt dem Finanzmanager (bei der Bank) zu überantworten. Dies geschieht manchmal subtil und einfühlsam, kann aber auch sehr destruktiv und konfrontativ verlaufen – gerade dann, wenn der unternehmerische Entscheidungsträger dem Beratungsteam alleine gegenüber sitzt und kein Protokoll führt.

Wenn man also ins Gespräch geht, sollte man meiner Ansicht nach dem Ganzen eine Struktur verpassen. Natürlich kann die Einleitung sich auf die derzeitige Situation an den Kapitalmärkten beziehen und alle Geschichten, die aktuelle in den Foren und Medien kursieren, einbeziehen. Noch vor einiger Zeit gab es heiße Diskussionen um den „DAX 12.000“, als dieser schon wieder auf 9.000 Punkte absackte. Und dann gab es viel Diskussion rund um den „BREXIT und seine Folgen“. Doch diese Geschichten lösen einander so schnell ab, dass man sich fragen sollte, ob man mit ihnen nicht Zeit verschwendet – Bankberater sind sehr gut darin geübt, stundenlang über irgendwelche Risiken und Nebenwirkungen zu fabulieren.

Kein Anleger mag fallende Kurse, Verluste aussitzen kann sehr lange andauern. Privatanleger sind nicht an Stichtage gebunden, Unternehmer müssen dagegen Abschreibungen buchen. Darum sollte ein Beratungsgespräch zuerst einmal das bestehende Depot zum Gesprächsgegenstand nehmen und dann über Alternativen oder Neuanlagen informieren. Wenn noch Zeit bleibt, darf über den Vertrag und seine Kostenstruktur gesprochen werden.

Natürlich bringen Finanzberater gerne Unterlagen mit, die zum Gesprächseinstieg genutzt werden. Die Depotübersicht mit den Einzelwerten ist immens wichtig, doch sie kann Beträge und Kennzahlen beinhalten, die man für die eigene Anlageentscheidung überhaupt nicht gebrauchen kann. Problematisch für die Finanzberater, aber für einen selbst einfach fundierter, sind eigene Finanzübersichten. Die eigene Entscheidungsbereitschaft wird dadurch erhöht, dass der Finanzberater auf Einzelwerte verweist, die „gut“ gelaufen sind. Doch wenn in den Gewinnen die Anschaffungsnebenkosten fehlen oder sämtliche Ausschüttungen kumuliert enthalten sind, welche Aussagekraft haben dann solche Übersichten?

Man erhält auch recht schnell die ersten Vorschläge auf buntem Papier mit vielen Infografiken schönen Fotos von noch schöneren Menschen, Architekturen und / oder riesigen Maschinen. Es finden sich Stammdaten, Kennzahlen, Kurz-Übersichten mit Pro- und Contra-Argumenten, die aber eher einer Aneinanderreihung von allgemeinen Risikohinweisen gleichen. Es gibt Proberechnungen und Nachhaltigkeits-Bewertungen zusammen mit den üblichen Haftungserklärungen. Und noch mehr buntes Papier mit großformatigen Überschriften, wenn die beworbenen Finanzprodukte von großen Fondshäusern kommen. Die wirklich wichtigen Anlegerinformationen und Daten sucht man vergebens. Warum wohl beginnen viele Kursgrafiken im Jahr 2009? Wie kommt man aus der Anlage schnell wieder raus?

Es gibt natürlich auch positive Beratungsbeispiele, die bisher nicht angesprochen wurden. Immerhin sind nicht alle Empfehlungen Verlustbringer. Von den vielen Geldanlagen, die ich in meiner Tätigkeit mehr oder weniger mitgemacht und miterlebt habe, haben sich sehr viele ausreichend gut entwickelt. Was ich kritisiere ist, dass die Entscheider in den Sozialunternehmen ihre Urteilsfähigkeit ausschalten, wenn sie einem Banker gegenüber sitzen und über das finanzielle Rückgrat des Unternehmens verhandeln. Ich möchte für genügend Skepsis und Vorsicht in solchen Beratungen plädieren, denn auch in der Geldanlage gibt es einen Fehlerquotienten.

Über die Beratung wurde nun viel gesprochen – wie sieht es mit Anlageentscheidungen aus?


CGS




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Sonntag, 31. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 3

Der Antrag auf Stellung einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz) wurde also abgelehnt. Wurde seitens des Antragsstellers schon ein schriftlicher Widerspruch eingereicht? Dafür hat man nur einen Monat Zeit.

Wenn es aber nun „hart auf hart“ geht, wie soll man argumentieren? In der Eingliederungshilfe, also bei denjenigen Schulkindern, die eine Schulbegleitung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII benötigen, gibt es immer wieder den Grundsatz der Nachrangigkeit. Leistungen werden von den angegangenen Leistungsträgern der Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgern nur dann gewährt, wenn man von keinem anderen Leistungsträger die Leistung erhält (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII).

Es geht um den „Erhalt von Leistungen“ – nicht aber um den „Anspruch“ auf Leistungen. Schon das Bundessozialgericht hatte hierzu bestimmt, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm darstellt. Den Sozialhilfeträger trifft sogar die Leistungspflicht selbst dann innerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, wenn eine entsprechende Hilfe nicht gewährt bzw. sogar darauf (seitens der Schule) verwiesen wird, sie nicht erbringen zu können (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R).

Das Bundessozialgericht geht sogar darüber hinaus und erklärt, dass es für die Leistungsgewährung völlig unerheblich ist, dass (im vorliegenden Fall) die Schule verpflichtet sei (Rz. 26). Kann die Schule den Bedarf decken, dann wäre sie auch verpflichtet, einen Schulbegleiter zu stellen. Ist dies aber nicht möglich, weil die Schule nicht über ausreichend Personal verfügt, dann ist der Sozialhilfeträger in der Pflicht.

Eine schriftliche Bestätigung der Schule sollte im Idealfall beigefügt werden, doch im Widerspruchsverfahren selber reicht es, wenn auf diese Umstände verwiesen wird. Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, seine eigenen Ermittlungen anzustellen (vgl. § 20 SGB X). Doch im späteren Klageverfahren, was man vorsorglich einplanen sollte, empfiehlt es sich, eigene Beweise einzubringen. Vermutlich wird die Schule auf ein solches Verlangen nicht eingehen, weil es „peinlich“ wäre. Von daher muss man als Leistungsberechtigter bzw. als Elternteil eines Schulkindes hartnäckig bei der Behörde / Fachdienst nachfragen, welche Fragen an die Schule gestellt und welche Antworten von der Schule gegeben worden sind.

CGS





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Freitag, 29. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 2

So viel Normalität wie möglich, aber auch so viel Rücksichtnahme wie nötig.

Dies sollte der Leitspruch sein, den die erstangegangenen Leistungsträgern bei der Prüfung von Anträgen auf Schulbegleitung und anderen Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen müssten. Doch offenbar gilt ein anderer: Ich bin nicht zuständig.

Weil im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz es heißt: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“ (§ 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH), sehen sich die Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten zu übernehmen. Dabei hätten Sie die Möglichkeit, sich bei den tatsächlich Verantwortlichen für die Kostenübernahme sozusagen schadlos zu halten.

Natürlich muss zuerst einmal abgeklärt werden, ob eine antragstellende Person überhaupt leistungsberechtigt ist. Für geistig behinderte Menschen wird dies in § 53 SGB XII beschrieben, für Kinder mit einer seelischen Einschränkung dagegen in § 35 a SGB VIII.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII
§ 35 a Abs. 1 und Abs. 1 a SGB VIII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

Sobald die Leistungsberechtigung nämlich feststeht (vgl. auch § 40 SGB I), prüfen die erstangegangenen Leistungsträger zwar die Anträge auf ihre eigene sachliche Zuständigkeit, doch sie müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten ggf. vorläufige Leistungen erbringen (vgl. § 43 SGB I). Leider wird letzteres vielfach nicht beantragt, so dass die Leistungspflicht auch in streitigen Anspruchsverfahren nicht umgesetzt wird.

In den Landkreisen Stormarn und Herzogtum-Lauenburg wird zudem abgelehnt, weil man sich grundsätzlich nicht zuständig sieht, obwohl die Leistungspflicht besteht. Bislang wurde meiner Kenntnis nach von den Sozialhilfeträgern nicht unter Verweis auf § 2 SGB XII die Ablehnung ausgesprochen, aber es könnte sein, dass hier doch ein Bezug irgendwie hergestellt wird – ganz nach der Überlegung, Sozialhilfe erhält nicht, „wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere … von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“ (§ 2 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII).

Sozialhilfe ist nachrangig, wenn ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden ist oder wenn man die Leistung anderweitig „erhält“. Doch genau dies ist das Problem der anspruchsberechtigten Kinder. Sie würden trotz Vorhandensein von Schulassistenten ihren Bedarf nicht abgedeckt bekommen, weil die Schulassistenten nicht für sie persönlich da sind. Die Schulassistenten arbeiten für die Klasse und unterstützen die Lehrkräfte, aber sie sind nicht ausschließlich für die Bedarfsdeckung der behinderten Kinder zuständig.

Im Bereich der Jugendhilfe gibt § 10 SGB VIII das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen vor. Demnach bleiben die Verpflichtungen anderer aufgrund der Leistungspflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unberührt (Abs. 1). Es wird zudem klargestellt, dass die Jugendhilfe den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vorgehen (Abs. 3 und Abs. 4) mit Ausnahme der Eingliederungshilfe (Abs. 4 S. 2). Doch eine Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn in anderen Gesetzen die Zuständigkeiten anders bzw. näher bestimmt sind.

Wenn also die Zuständigkeiten bei anderen liegen, aber diese nicht zahlen wollen oder leisten können, gibt es dann gar nichts?

Weil der Schutzgedanke allem anderen vorgeht, muss die Leistung wie auch immer erbracht werden. Doch die leistenden Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe könnten sich ihre Kosten erstatten lassen von denjenigen, die letztlich zuständig sind. In § 93 SGB XII heißt es z.B., dass bei einer leistungsberechtigten Person, bei der ein „Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches [SGB I] ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht“ (Abs. 1). Und weiter heißt es, dass die schriftliche Anzeige „den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird“, bewirkt (Abs. 2). Den Hinweis auf § 12 SGB I kann man getrost überspringen, weil sich aus dieser Regelung eine grundsätzliche Kostenerstattungspflicht ergibt.

Konkret würde dies bedeuten, dass die Sozialhilfeträger zuerst einmal die Schulbegleitung stellen und bezahlen, sich aber dann einen Teil der Kosten durch die Schulverwaltungen bzw. die Schulträger gem. § 93 SGB XII zurückerstatten lassen (vgl. auch Rz. 17 zu § 93, S. 733, aus Münder et al in LPK-SGB XII, 8. Auflage).

Familien mit schwerbehinderten Kindern sind in einer besonderen Art und Weise hoch belastet. Zwar gibt es Hilfenetze und verschiedene Angebote, doch sie müssen sich alles selbst erarbeiten und, wie man sieht, nun auch noch erstreiten. Es ist leider sehr bedauerlich, dass die Landkreise hier nicht unterstützend eingreifen.

CGS


PS:

Am 7.9.2016 findet eine Veranstaltung der schleswig-holsteinischen Wohlfahrts- und Fachverbände sowie der Diakonie zum Thema „Familien am Limit“ im Landeshaus in Kiel statt. Die Veranstalter wollen mit dieser Veranstaltung ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfslagen von Kindern mit Behinderung im Alter von 0 bis 6 Jahren sowie ihre Familien richten. Es geht ganz besonders auch um die Diskrepanz zwischen Anspruch und erlebter Wirklichkeit. Geklärt werden sollen die Fragen, welche Angebotsstrukturen es gibt, wo sich Lücken im System aufzeigen und wie man Weiterentwicklung anstößt.

Das obige Thema Schulassistenten und Schulbegleiter betrifft allerdings nur diejenigen Kinder, die sich im (Grund-) Schulalter befinden. Dennoch ist eine solche Veranstaltung wichtig und führt zu einer Aufmerksamkeit, die dann auch diejenigen begünstigt, die schon älter sind.




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