Montag, 31. Dezember 2018

Entwicklung von Mindestlöhnen

Der Mindestlohn soll ein Arbeiten für einen existenzsicherstellenden Lohn gewähren und den Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen. Ganz im Sinne einer sozialen Marktwirtschaft wird damit ein Mindestmaß an Entlohnung geschaffen, wenn tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind. Es kann demzufolge erwartet werden, dass Entgelte, die in Tarifverträgen vereinbart worden sind, über diesen Mindestlöhnen liegen. Ebenso stellt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz die unterste Grenze dar im Vergleich zu den Mindestlöhnen in bestimmten Branchen.

In den beiden Jahren 2016 und 2018 gab es beim Mindestlohn nach dem MiLoG keine Erhöhung.

Der Mindestlohn nach der PflegeArbbV differenziert noch nach den Neuen und Alten Bundesländern. Die Spreizung dieser Entgelte beläuft sich derzeit auf 0,50 Euro.

Im Jahr 2015 lag das Entgelt nach der PflegeArbbV mit 0,90 Euro (West) bzw. 0,15 Euro (Ost) oberhalb des Mindestlohns nach dem MiLoG, in 2020 wird der Abstand dagegen schon 2,00 Euro (West) bzw. 1,50 Euro (Ost) betragen.

Die Erhöhung der Stundenentgelte nach der PflegeArbbV (Ost) lag bei beachtlichen 5,8 % in 2018 zu 2017, und in 2017 zu 2016 bei 5,6 %. Mit diesen Schritten sollte eine deutliche Angleichung in Richtung West-Niveau erreicht werden. In den kommenden Jahren liegen die Steigerungsraten aber nur bei 5,0 % und 2,8 % (Ost) bzw. 4,7 % und 2,7 % (West). Im Vergleich dazu liegt die Erhöhung beim Mindestlohn nach dem MiLoG bei 4,0 % und 1,7 %.

Die Durchschnittserhöhungen in Euro belaufen sich in allen Jahren auf 0,28 Euro für die Mindestlöhne, bei den beiden anderen Stundenentgelten in der Pflegebranche betragen sie immerhin 0,39 Euro (West) bzw. 0,44 Euro (Ost).

CGS
























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Entwicklung von Mindestlöhnen


Donnerstag, 27. Dezember 2018

An den letzten Tagen des Jahres 2018


Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte, sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf 266 Euro begrenzt


In einem früheren Beitrag ging es noch um die Begrifflichkeiten rund um Behandlungspflege, insbesondere ging es um solche Pflegeleistungen, die in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen) erbracht werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte vor einiger Zeit zu seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) einen neuen Beschluss gefasst und damit die Verantwortlichkeiten, die es zwischen den verschiedenen Leistungsbereichen gibt, etwas geklärt.

In stationären Wohneinrichtungen gibt es auch eine Behandlungspflege, zu der die Leistungserbringer verpflichtet sein können – es muss nicht zwingend so sein, dennoch ist es sehr wahrscheinlich, weil pflegerische Aktivitäten ebenfalls zum Tätigkeitsbild von Fachkräften in diesem Leistungsbereich gehören. Wenn in den Leistungsvereinbarungen dies mit aufgeführt ist, muss eine solche Hilfe, die so nicht der Kernkompetenz der Leistungserbringer entspricht, trotzdem geleistet werden.

Leistungsträger können die Pflegekassen nur bis zu einem Höchstbetrag von 266 Euro (Stand 2018) mit einbeziehen – egal wie hoch der Pflegebedarf ist. Doch mit steigendem Pflegebedarf könnten sich die Fachleistungen verteuern. Für Leistungsberechtigte, die vollstationär versorgt werden sollen, von daher ein weiterer Aspekt, der zu hinterfragen ist – ganz einfach, um die Konzepte besser zu verstehen.

Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Sonntag, 4. November 2018

BGW-Beitragsbescheide prüfen, weil sich die Gefahrenklassen geändert haben


Es sind neue Gefahrtarife veröffentlicht worden von der Berufsgenossenschaft. In manchen Fällen wird ein Anstieg bei den Aufwendungen stattfinden, aber es gibt auch Beitrags-Absenkungen.

Wie immer kommt es darauf an.

Mittwoch, 31. Oktober 2018

Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe


eingeliedert.blogspot.com / 2018-10
Leistungsverantwortung bei Pflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitete an seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) weiter hinsichtlich der Erbringung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Dieses Thema ist ein besonderes Thema für Träger von Stationären Wohneinrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung wohnen, leben und versorgt werden (nunmehr auch als besondere Wohnformen bekannt).

Wenn Bewohner dieser Einrichtungen mal krank sind, müssen sie ja nicht nur für die Zeit des Daheimbleibens betreut werden, es muss unter Umständen auch eine pflegerische Leistung erbracht werden. Und das verlangt ggf. eine besondere personelle Ausstattung bei den Leistungserbringern.

Freitag, 26. Oktober 2018

Eine mögliche Folge bei einem schlecht gemachten Datenschutzhinweis


Im letzten Beitrag ging es um einen nicht besonders gut gemachten Datenschutzhinweis an die Klienten eines sozialen Unternehmens. Zwar hat man der Form genügt seitens der datenverarbeitenden Stelle, doch an einigen Passagen muss man die Qualität dieser Arbeit ernsthaft bezweifeln. Und das kann weitere Folgen haben – unerwartet andere Folgen.

Montag, 22. Oktober 2018

Datenschutzhinweis aus der Praxis


Mit der DSGVO ist sehr viel Verwaltungsaufwand entstanden. Ein jeder Dienstleister muss sich mit dem Thema auseinandersetzen, weil das individuelle Schutzrecht bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gestärkt worden ist und ein Fehlverhalten drakonisch geahndet werden kann. Diesem Risiko sollte man sich nicht aussetzen und etwas unternehmen – auch wenn es recht „einfältig“ arrangiert wurde.

Worum es jetzt hier geht, ist ein Beispiel aus der Praxis. Es hat bei diesem Leistungserbringer für eine Bandbreite an Leistungen aus der Behindertenhilfe etwas gedauert, aber nun ist ein zweiseitiges Pamphlet erschienen mit „Hinweisen zur Datenverarbeitung“ oder auch „Datenschutzhinweisen für Patienten nach Art. 13. DSGVO“.

Da wird man plötzlich stutzig.

Freitag, 5. Oktober 2018

Das Konzept der Angemessenen Vorkehrungen

Im Koalitionsvertrag findet sich unter der Überschrift „Barrierefreiheit“ der Wille, Anreize zu schaffen durch Förderprogramme mit dem Ziel zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Kommunen (ab Zeile 4.356 im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode). Es geht dabei aber nicht nur um die Abschaffung von Hindernissen für körperlich eingeschränkte Menschen und die Verwendung der „Leichten Sprache“, damit geistig eingeschränkte Menschen verstehen können. Man möchte daneben im Gesundheitssektor prüfen, wie Private angemessene Vorkehrungen umsetzen können.

Diese Sache mit den angemessenen Vorkehrungen ist nicht neu. Und es gibt Leute, die sprechen darüber, als ob es ein Konzept ist. Es klingt auch so, weil es hier in den Fokus gerückt wird. Also was ist es?

+++ Nachtrag vom 22.11.2018 +++

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat jetzt ein Rechtsgutachten veröffentlicht, in dem klar herausgestellt und begründet wird die Notwendigkeit zur Schaffung eines gesetzlich verankerten Rechtsanspruches für „mehr Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften“. Dieses Recht soll dann auch gegen private Arbeitgeber und Dienstleister zur Anwendung kommen können, damit die UN-BRK wirksam umgesetzt werden kann (Quellenverweis siehe unten).

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